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topplus Wachstumschancengesetz

Kürzung des Pauschalierungssatzes: Noch keine Entscheidung gefallen

Die Verhandlungen zum Wachstumschancengesetz scheinen an Dynamik zu gewinnen. Wie es mit der Vorsteuerpauschalierung für Landwirte weitergeht, ist hingegen noch offen.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Ringen um das Wachstumschancengesetz könnte in den nächsten Wochen in eine entscheidende Phase treten. Die Frage, die pauschalierenden Landwirten dabei auf den Nägeln brennt: Sinkt der Vorsteuersatz von 9 auf 8,4 %, wie im Gesetzentwurf vorgeschlagen?

Streit um Kosten

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Rückblickend erscheint das Gezerre um das Gesetz wie ein politisches Schachspiel: Ursprünglich wollte die Bundesregierung die Wirtschaft mit einem sieben Milliarden schweren Steuerpaket entlasten. Da aber die Länder einen Großteil der Kosten tragen sollten, stimmte eine Mehrheit im Bundesrat gegen die Pläne der Ampel. Der geplante Starttermin 1.1.2024 war damit hinfällig. Seitdem liegt der Ball im Vermittlungsausschuss, wo Bund und Länder um einen Kompromiss ringen – überschattet von der angespannten Haushaltslage.

Laut Handelsblatt ist die Bundesregierung den Ländern nun einen Schritt entgegengekommen: Demnach will die Ampelkoalition das Entlastungsvolumen von sieben auf rund drei Milliarden Euro reduzieren. Damit könnte neue Dynamik in das Verfahren kommen.

Ende offen 

"Am 21. Februar 2024 findet die nächste Sitzung des Vermittlungsausschusses statt, in der es auch um das Wachstumschancengesetz gehen wird", sagte der Bundestagsabgeordnete Dr. Hendrik Hoppenstedt aus Hannover, der zugleich Vorsitzender des Ausschusses ist, gegenüber top agrar. Bis dahin werde es weitere Gespräche auf fachpolitischer Ebene geben. Wie es mit dem Pauschalsatz weitergehe, sei somit noch offen.

Auch auf Nachfrage beim für das Wachstumschancengesetz zuständigen Bundeswirtschaftsministerium hieß es lediglich: "Das Wachstumschancengesetz befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren“. Mehr war aus dem Ministerium nicht zu erfahren.

Bis zu einer Einigung bleibt der Vorsteuersatz somit bei 9 %. Theoretisch könnte das Gesetz auch rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft treten. Allerdings halten das Experten für unwahrscheinlich. Wenn, dann werde es vermutlich erst im Laufe des Jahres 2024 zu einer Korrektur kommen.

Noch Zeit für einen Wechsel

Wer bei einem Vorsteuersatz von 8,4 % mit dem Gedanken spielt, zur Regelbesteuerung zu wechseln, hat dafür noch genügend Zeit. Bis zum 10. Januar 2025 können Sie rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 optieren.

Beachten Sie aber, dass Sie in diesem Fall alle Rechnungen rückwirkend anpassen und zu viel erhaltene oder zu wenig gezahlte Vorsteuer ausgleichen müssen. Dieser Aufwand ist nicht zu unterschätzen. Außerdem sind Sie nach einem freiwilligen Wechsel für fünf Jahre an die Regelbesteuerung gebunden. Nur wenn Sie die Umsatzgrenze von 600.000 Euro (netto) im Kalenderjahr überschreiten und von Ihrem Finanzamt zur Regelbesteuerung verpflichtet werden, gilt die Fünf-Jahres-Sperre nicht. Sobald Sie die Umsatzgrenzen wieder einhalten, können Sie im folgenden Kalenderjahr wieder pauschalieren.

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