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topplus Gesetzentwurf

Buschmann will Vererbung von Betrieben in der Höferolle vereinfachen

Was passiert mit der Höfeordnung, wenn der Einheitswert, der zur Berechnung der Abfindung nötig ist, wegen der Grundsteuerreform ab 2025 wegfällt?

Lesezeit: 4 Minuten

Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) will die rechtlichen Regelungen zur Vererbung von Bauernhöfen in der Höferolle überarbeiten. Ziel seines nun vorgelegten Reformvorschlags ist unter anderem, die Wertbestimmung eines Betriebs zu vereinfachen. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 gefordert, die sogenannte Höfeordnung neu zu regeln. 

Die Abfindung der weichenden Erben soll mit der Novelle neu geregelt und laut Buschmann auf eine sichere rechtliche Grundlage gestellt werden. "Die vorgeschlagene Neufassung enthält einen leicht und kostenfrei ermittelbaren Mindestwert", sagte der Minister.

Ziel der angezeigten Reform sei es, den Wert des Hofes für die Betroffenen leicht und mit möglichst geringen Transaktionskosten ermitteln zu können. Dabei soll einerseits der Fortbetrieb des Betriebs nicht gefährdet und andererseits den weichenden Erben eine angemessene Abfindung gewährt werden, teilte das Ministerium mit.

Was ist die Höferolle?

Die Höfeordnung mit der Höferolle regelt die Vererbung/Übertragung von landwirtschaftlichen Betrieben in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen. So bekommt nur eines der Kinder oder der Ehegatte den gesamten Betrieb, während die anderen abgefunden werden. Dies verhindert eine Zerschlagung der Höfe.

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Höhere Abfindung

„Eine komplette Novelle der Höfeordnung gab es nicht“, teilte ein Sprecher jetzt auf Anfrage zu der Novellierung mit. Insgesamt sei nicht damit zu rechnen, dass sich für die betroffenen Familien allzu viel ändern wird. Auch nach der Neuregelung der Höfeordnung soll es möglich sein, land- und forstwirtschaftliche Betriebe innerhalb der Familie geschlossen an einen Erben, den Hoferben zu übertragen, während die übrigen Familienmitglieder eine Mindestabfindung erhalten. Und diese wird sich erhöhen.

„Insgesamt ist zu erwarten, dass der Hofeswert, aus dem sich die Abfindung der weichenden Erben berechnet, erhöhen wird. Schätzungen gehen von einem durchschnittlichen Erhöhungsfaktor zwischen 2 und 3 aus“, erklärte der Sprecher des Bundesministeriums der Justiz. In Fällen, in denen auf den Betrieben hohe Verbindlichkeiten lasten, ist der Faktor geringer.

Das ändert sich im Detail

Im Einzelnen sieht der Entwurf für ein Gesetz zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen folgende Inhalte vor:

  • Hofeigenschaft nach Grundsteuerwert A: Künftig soll die Hofeigenschaft bei einem Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuerwert A) im Sinne der HöfeO von mindestens 54.000€ angenommen werden. Die Hofeigenschaften soll der Eigentümer anhand des Grundsteuerbescheids feststellen können. Die Schwelle des Wirtschaftswertes für die Erklärung der Hofeigenschaft erhöht sich von 5.000€ auf 27.000€.

  • Höhere Mindestabfindung: Der Hofeswert, aus dem sich die Mindestabfindung der weichenden Erben errechnet, soll künftig das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A betragen. Es ist zu erwarten, dass durch die Neuregelung durchschnittlich eine deutliche Erhöhung des Hofeswert erfolgen dürfte. Es wird auch künftig möglich sein, nach billigem Ermessen Zuschläge oder Abschläge an der Abfindung vorzunehmen (§ 12 Absatz 2 Satz 3 HöfeO).

  • Mehr Schulden abziehen: Künftig können bis zu 80% des Hofeswert aufgrund von Verbindlichkeiten abgezogen werden. Bisher waren es höchstens zwei Drittel (60 %). Das soll den Erhalt von Betrieben, die wirtschaftlich sind, aber auf denen hohe Verbindlichkeiten lasten, sichern.

Einheitsbewertung teilweise verfassungswidrig

Hintergrund der Novelle: Das Bundesverfassungsgericht erklärte im Jahr 2018 die Einheitsbewertung teilweise für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat reagiert und bestimmt, dass für die Zwecke der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 ein neuer Grundsteuerwert den Einheitswert ablöst. Der (1,5-fache) Einheitswert ist Berechnung der Hofabfindungen der weichenden Erben im Rahmen der Höfeordnung erforderlich.

Mit der vorgelegten Novelle folgt das Bundesjustizministerium dem Vorschlagt der Bauernverbände in den vier Höferechtsländern NRW, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein, wonach anstelle des 1,5-fachen Einheitswertes der 0,6-fache Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als Hofeswert im Sinne der HöfeO anzunehmen ist.

Im Mai geht es weiter: Der Gesetzentwurf soll in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Länder und Verbände haben Gelegenheit, bis zum 3. Mai Stellung zu dem Entwurf zu nehmen.

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