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Flächenverkauf: Ist eine Reinvestition in ein Mietshaus sinnvoll?

Verkaufen Landwirte Ackerflächen bspw. als Bauland, können sie die Einnahmen reinvestieren. Unser Experte erklärt, welche Optionen möglich sind.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Wir sind Mitte 70 und bewirtschaften einen Milchviehbetrieb mit 50 Kühen. Unsere Tochter wird den Hof erben, aber nicht weiter bewirtschaften. Wir überlegen nun, das Milchvieh wegzugeben, Mutterkühe zu halten und einen Teil der Fläche zu verpachten. 10.000 m2 wollen wir als Bauland an einen Investor verkaufen.

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Müssen wir dieses Geld dann in landwirtschaftliche Fläche reinvestieren, um keine Steuer zu bezahlen? Oder ist auch ein zum Betrieb gehöriges Mietshaus auf einem Bauplatz möglich?

Wie würden die Mieteinnahmen in der Buchführung bewertet?

Antwort:

Eine Umstrukturierung Ihres Betriebes hin zur Mutterkuhhaltung oder die Verpachtung hat grundsätzlich keinerlei steuerliche Auswirkungen. Der Verkauf des zum Betriebsvermögen zugehörenden Grund und Boden führt aber in der Regel zur Aufdeckung von stillen Reserven.

Dieser Betrag unterliegt bei Ihnen als laufender Gewinn der Besteuerung. Um dies zu vermeiden, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, z.B.:

Reinvestition in Grund und Boden

Eine Reinvestition in Grund und Boden innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Wirtschaftsjahres des Verkaufs ist eine Möglichkeit, um die Besteuerung zu vermeiden. Die Flächen müssen nicht zwingend selbst bewirtschaftet werden. Sie können auch verpachtet werden und dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Gemäß Finanzverwaltung darf die Entfernung vom jetzigen landwirtschaftlichen Betrieb allerdings maximal 100 km betragen.

Reinvestition in Gebäude

Ebenso besteht die Möglichkeit, in Gebäude (bzw. auch Mietshäuser) zu reinvestieren. Wichtig ist, dass bei einem Mietshaus das Grundstück bereits zum Betriebsvermögen gehört. Sollten Sie kein passendes Baugrundstück besitzen, sollten Sie sich womöglich einen Bauplatz in dem neuen Baugebiet zurückbehalten.

Als Frist für den Baubeginn sind vier Jahre nach dem Ende des Wirtschaftsjahres des Verkaufs gesetzlich festgeschrieben. Als sicheres Indiz für den Baubeginn ist die Stellung des Bauantrags. Die Fertigstellung muss innerhalb von sechs Jahren erfolgen. Trotz der Nutzungsänderung der Fläche kann das Mietshaus im landwirtschaftlichen Betrieb geduldetes Betriebsvermögen bleiben, wenn die Größe des bebauten Grundstücks weniger als 10 % Ihrer Gesamtfläche beträgt. Die Mieten würden dann als Betriebseinnahmen in der Buchführung erfasst werden und der persönlichen Besteuerung unterworfen.

Unser Experte:

Dr. Golo Friedrich Bauermeister-Haxel, Busse & Kollegen, Sehnde

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