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topplus GAP & Schweinemast

GAP wird knapp: Rechnet sich die EU-Agrarförderung im Schweinemastbetrieb mit Biogas?

Sinkende Prämien und wachsende Auflagen machen die EU-Förderung weniger wirtschaftlich. Lohnt sich im Schweinemastbetrieb mit Biogas sogar der GAP-Ausstieg?

Lesezeit: 6 Minuten

Unsere Autoren: Jan-Hendrik Buhk, Prof. Dr. Uwe Latacz-Lohmann, Christian-Albrechts-Universität Kiel und Prof. Dr. Torben Tiedemann, FH Kiel

Wenn die Kosten der Auflagen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die EU-Prämien übersteigen, brauche ich erst gar keinen Sammelantrag zu stellen. Das ist das nüchterne Kalkül vieler Betriebsleiter. Ob dieser Fall überhaupt eintreten kann und welche Rolle die hohen Erzeugerpreise dabei spielen, haben unsere Experten für Sie nachgerechnet.

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Dabei wirtschaften die Beispielbetriebe intensiv und sind hoch spezialisiert. Damit sind sie weit entfernt von dem, was die EU mit der GAP fördern möchte. Für die Landwirte wird es schwierig, die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) einzuhalten.

Die Beispielbetriebe repräsentieren Betriebskonstellationen, wie man sie häufig in den Intensivregionen Deutschlands antrifft (Übersicht 1). Sie fahren enge Fruchtfolgen, erzielen hohe Erträge und Tierleistungen und haben vergleichsweise wenig oder gar keine Landschaftselemente, die sie als stillgelegte, sogenannte nichtproduktive Fläche in die Waagschale werfen könnten.

Schweinemast mit Biogas: GAP wird knapp

Der dritte Beispielbetrieb kauft das Futter für seine Mastschweine vollständig zu. Ohne GAP könnte er seine Ackerflächen vollständig nutzen, um Silomais für seine Biogasanlage zu produzieren.

Im Jahr 2023 steht der Schweinemäster vor der gleichen Herausforderung wie die Milchviehhalterin: Er muss Fläche „stilllegen“, auf der er ausnahmsweise Getreide oder Leguminosen anbauen darf. Der Anbau von Getreide-Ganzpflanzensilage (GPS), die er in seiner Biogasanlage einsetzen könnte, ist ausgeschlossen. Somit entscheidet sich der Betriebsleiter für Triticale. Trotz hoher Kosten für den Lohnunternehmer bringt die auf seinem Standort noch einen ordentlichen Deckungsbeitrag (Übersicht 2).

Allerdings ist dadurch ein Zukauf von Silomais für die Biogasanlage erforderlich. Bei 4 €/dt ist dieser Zukauf in Süddeutschland teurer als im Norden. Der Deckungsbeitrag der Triticale in Höhe von 882 €/ha reicht nicht aus, um die Mehrkosten des Maiszukaufs gegenüber dem eigenen Anbau (1.193 €/ha) auszugleichen. Bezogen auf die gesamte Betriebsfläche sieht die Rechnung anders aus: Durch die GAP im Jahr 2023 entstehen Anpassungskosten von 13 €/ha, denen Prämieneinnahmen von 207 €/ha gegenüberstehen. Da muss man nicht lange nachdenken.

Genau rechnen in 2024

Im Jahr 2024 greift der Fruchtwechsel. Als zusätzliche Hauptfrucht entscheidet sich der Betriebsleiter für Wintertriticale-GPS. Die Fruchtfolge ist damit nahezu identisch wie im Milchviehbetrieb. Auch der Veredler muss auf einem Drittel seiner Ackerfläche Zwischenfrüchte anbauen, um die Fruchtwechselanforderungen zu erfüllen. Um 4 % seiner Ackerfläche stillzulegen, begrünt er 2,8 ha Brache (Übersicht 2).

Substrat zukaufen

Der Landwirt muss Substrat für die Biogasanlage zukaufen. Der Methanertrag von Getreide-GPS ist geringer als der von Silomais. Einzig die Mindestbodenbedeckung ist kein Problem im Beispielbetrieb. In Summe ergeben sich durch diese Anpassungen Kosten in Höhe von 234 €/ha im Vergleich zur ­Situation ohne GAP. Die Basis- und ­Umverteilungsprämien in Höhe von 207 €/ha reichen nicht aus, um die An­passungskosten zu kompensieren. Der Schweinemäster sollte 2024 unter diesen Umständen keinen GAP-Antrag stellen.

Allerdings gilt es auch die weiteren Zahlungen zu beachten, die die GAP-Auflagen voraussetzen: Junglandwirtsprämie, Ökoregelungen und Agrar-Umweltmaßnahmen. Je nach betrieblicher Situation können dadurch die fehlenden 27 €/ha schnell zusammenkommen. Entscheidend ist immer, wie hoch die Anpassungskosten im Vergleich zur Prämie sind. Durch das Greening der alten GAP mussten die Landwirte zusätzliche Kulturen ins Anbauprogramm nehmen. Allerdings war die Prämienzahlung von ca. 270 €/ha deutlich interessanter. Ließe sich dieses Niveau 2024 erzielen, würde der Schweinemäster nicht an den GAP-Ausstieg denken.

Fazit: 2023 Antrag stellen

Unsere Experten haben die wirtschaftlichen Auswirkungen der GAP neben dem Schweinemastbetrieb auch für einen Ackerbauern und eine Milchviehhalterin berechnet. Insgesamt zeigt sich:

Die Ausnahmen beim Fruchtwechsel und die abgeschwächten Vorgaben zur nichtproduktiven Fläche ermöglichen den Betrieben eine weiche Landung in der neuen GAP-Förderperiode. Selbst intensiv wirtschaftenden und hoch spezialisierten Betrieben ist trotz hoher Agrarpreise anzuraten, im Mai 2023 ­einen GAP-Antrag zu stellen. Sinken die Erzeugerpreise, wird der GAP-Antrag noch interessanter als die Berechnungen vermuten lassen.

Mit Blick auf die Zukunft sind deshalb auch die Anforderungen des Fruchtwechsels ab 2024 im Auge zu behalten. Stellen die EU und die Mitgliedstaaten Fruchtwechsel und Stilllegung in 2024 scharf, dürfte es sich für die meisten Betriebe immer noch lohnen, in der GAP zu bleiben – insbesondere wenn man noch die Junglandwirteprämie in Anspruch nehmen kann.

GAP-Ausstieg nur in Ausnahmen wirtschaftlich

Lediglich in Einzelfällen, wenn z. B. weitere Aspekte wie eine Umnutzung von Grünland und Feuchtflächen hinzukommen, könnten sich ein Ausscheiden aus der GAP rein rechnerisch lohnen.

Die „emotionalen Kosten“, die mit der Antragstellung und den Betriebskontrollen verbunden sind, könnten das Pendel für einige Landwirte jedoch in Richtung Ausstieg schwingen lassen. Die Berechnungen der Experten zeigen: Die neue GAP ist weit weniger profitabel als früher. Die Möglichkeiten, die Prämienzahlungen in Zukunft mit weiteren Anforderungen „aufzuladen“, sind sehr ­begrenzt. Zumindest für unsere Beispielbetriebe kommt die wirtschaft­liche Schmerzgrenze spürbar näher.

Die GAP-Auflagen

Mitte des vergangenen Jahres hat die EU aufgrund des Ukraine-Krieges die GAP-Förderbedingungen (Konditionalität) zuletzt überarbeitet. Die Auflagen für die nichtproduktiven Flächen und zum Fruchtwechsel müssen die meisten Landwirte erst ab 2024 komplett einhalten. Deshalb haben unsere Experten die Jahre 2023 und 2024 getrennt betrachtet. Den Beispielrechnungen liegen die GLÖZ-Standards 6, 7 und 8 zugrunde. Die übrigen haben unsere Experten nicht berücksichtigt, da sie entweder weitestgehend ordnungsrechtlich geregelt (z.B. GLÖZ 4 – Pufferstreifen entlang von Gewässern) oder stark lageabhängig sind (z.B. GLÖZ 5 – Bodenerosion).

GLÖZ 6 – Mindestbodenbedeckung

Auf 80 % der Ackerflächen eines ­Betriebes hat vom 15. November bis 15. Januar eine Mindestboden­bedeckung zu erfolgen. Erlaubt sind mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Stoppelbrachen von Körnerleguminosen, Getreide und Mais, Begrünungen, Mulchauflagen, ­Erntereste, nichtwendende Boden­bearbeitung oder durch Abdeckungen (Folie oder Vlies). Ausnahmen gelten beim Anbau früher Sommerungen und auf schweren Böden.

GLÖZ 7 – Fruchtwechsel

Auf 33 % der Ackerfläche hat ein „­echter“ Fruchtwechsel durch den ­Anbau einer anderen Hauptkultur als im Vorjahr zu erfolgen. Auf weiteren 33 % der Ackerfläche kann ein Fruchtwechsel durch Zwischenfruchtanbau oder eine Untersaat um ein Jahr hinaus­geschoben werden. Der Wechsel der Hauptkultur muss hier erst im dritten Jahr erfolgen. Auf den ­letzten 34 % Ackerfläche muss die Hauptkultur ­spätestens im dritten Jahr wechseln. Ausgenommen vom Frucht­wechsel sind Roggen in Selbstfolge, Gras und Grünfutter­pflanzen ­sowie Brachflächen.

Besonderheit 2023: Der Fruchtwechsel wird einmalig ausgesetzt und tritt erst ab 2024 in Kraft. Die in den Jahren 2022 und 2023 ­an­gebauten Kulturen sind jedoch bei der Einhaltung des Fruchtwechsels in 2024 zu ­beachten.

GLÖZ 8 – Nichtproduktive Fläche

Ein Mindestanteil von 4 % der ­Acker­fläche ist mit Landschaftselementen und Brachen stillzulegen.

Bei Brachen mit Selbstbegrünung ist keine Bodenbearbeitung erlaubt. Sie sind umgehend nach der Ernte der Hauptkultur anzulegen. Eine aktive Begrünung ist zulässig, aber weder Pflanzenschutz noch Düngung.

Besonderheit 2023: Landwirte ­können auf der nichtproduktiven ­Fläche Getreide (ohne Mais), ­Sonnenblumen oder ­Leguminosen (­außer Sojabohnen) ­anbauen.

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