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topplus GAP & Ackerbau

Hohe Getreidepreise: Wird die GAP im Ackerbaubetrieb jetzt unattraktiv?

Sinkende Prämien und steigende Deckungsbeiträge auf dem Acker machen die EU-Förderung weniger wirtschaftlich. Lohnt sich im intensiven Ackerbau gar der Ausstieg aus der GAP?

Lesezeit: 6 Minuten

Unsere Autoren: Jan-Hendrik Buhk, Prof. Dr. Uwe Latacz-Lohmann, Christian-Albrechts-Universität Kiel und Prof. Dr. Torben Tiedemann, FH Kiel

Wenn die Kosten der Auflagen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die EU-Prämien übersteigen, brauche ich erst gar keinen Sammelantrag zu stellen. Das ist das nüchterne Kalkül vieler Betriebsleiter. Ob dieser Fall überhaupt eintreten kann und welche Rolle die hohen Erzeugerpreise dabei spielen, haben unsere Experten für Sie nachgerechnet.

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Dabei wirtschaften die Beispielbetriebe intensiv und sind hoch spezialisiert. Damit sind sie weit entfernt von dem, was die EU mit der GAP fördern möchte. Für die Landwirte wird es schwierig, die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) einzuhalten.

Die Beispielbetriebe repräsentieren Betriebskonstellationen, wie man sie häufig in den Intensivregionen Deutschlands antrifft (Übersicht 1). Sie fahren enge Fruchtfolgen, erzielen hohe Erträge und Tierleistungen und haben vergleichsweise wenig oder gar keine Landschaftselemente, die sie als stillgelegte, sogenannte nichtproduktive Fläche in die Waagschale werfen könnten.

Ackerbau: Schonfrist bis 2024

Der Ackerbaubetrieb kommt glimpflich davon. Die Auflagen für die nichtproduktiven Flächen und zum Fruchtwechsel müssen die meisten Landwirte erst ab 2024 komplett einhalten (siehe Kasten). Deshalb hält der Ackerbauer die GAP-Anforderungen schon weitestgehend ein: Er erfüllt die Mindestbodenbedeckung durch den ausschließlichen Anbau von Winterungen, der Fruchtwechsel ist ausgesetzt und auf der nichtproduktiven Fläche kann der Ackerbauer 2023 Getreide anbauen. Demnach wirtschaftet der Betrieb 2023 genauso, wie er es ohne GAP täte (Übersicht 2). Die GAP-Prämien sind daher voll einkommenswirksam – ihnen stehen keine Anpassungskosten gegenüber.

Fruchtwechsel ab 2024

Die Berechnungen betrachten die GAP für 2023 und 2024 getrennt. In 2024 trifft den Betrieb nämlich der Fruchtwechsel: Der Ackerbauer kann nicht mehr dreimal Weizen in Folge anbauen. Stattdessen nimmt er Gerste ins Anbauprogramm. Zusätzlich muss der Betriebsleiter 4 % seiner Ackerfläche stilllegen. Bei 500 ha Ackerfläche sind das 20 ha Grünbrache. Im Beispiel verfügt der Ackerbaubetrieb nur über gute Böden und muss daher auf den Stilllegungsflächen auf den durchschnittlichen Fruchtfolgedeckungsbeitrag verzichten.

Selbst bei den aktuell hohen Preisen lohnt es sich für den intensiv wirtschaftenden Ackerbaubetrieb auch 2024 in der GAP zu bleiben. Zwar muss er in den Gerstenanbau einsteigen und Flächen stilllegen. Die Deckungsbeitragsdifferenz zwischen Stoppelweizen und Gerste ist mit 28 €/ha jedoch kleiner als die zu erwartende Prämie. Schmerzlicher ist dagegen die Bereitstellung der nichtproduktiven Fläche durch den entgangenen Fruchtfolgedeckungsbeitrag von 1.097 €/ha. Das betrifft jedoch „nur“ 4 % der Fläche. In Summe belaufen sich die Anpassungskosten auf 51 €/ha Betriebsfläche. Auf der Habenseite stehen dagegen 163 €/ha Prämie aus der Grundförderung – im Saldo immer noch ein deutliches Plus.

Fazit: 2023 Antrag stellen

Unsere Experten haben die wirtschaftlichen Auswirkungen der GAP neben dem Schweinemastbetrieb auch für eine Milchviehhalterin und einen Schweinemäster berechnet. Insgesamt zeigt sich:

Die Ausnahmen beim Fruchtwechsel und die abgeschwächten Vorgaben zur nichtproduktiven Fläche ermöglichen den Betrieben eine weiche Landung in der neuen GAP-Förderperiode. Selbst intensiv wirtschaftenden und hoch spezialisierten Betrieben ist trotz hoher Agrarpreise anzuraten, im Mai 2023 ­einen GAP-Antrag zu stellen. Sinken die Erzeugerpreise, wird der GAP-Antrag noch interessanter als die Berechnungen vermuten lassen.

Mit Blick auf die Zukunft sind deshalb auch die Anforderungen des Fruchtwechsels ab 2024 im Auge zu behalten. Stellen die EU und die Mitgliedstaaten Fruchtwechsel und Stilllegung in 2024 scharf, dürfte es sich für die meisten Betriebe immer noch lohnen, in der GAP zu bleiben – insbesondere wenn man noch die Junglandwirteprämie in Anspruch nehmen kann.

GAP-Ausstieg nur in Ausnahmen wirtschaftlich

Lediglich in Einzelfällen, wenn z. B. weitere Aspekte wie eine Umnutzung von Grünland und Feuchtflächen hinzukommen, könnten sich ein Ausscheiden aus der GAP rein rechnerisch lohnen.

Die „emotionalen Kosten“, die mit der Antragstellung und den Betriebskontrollen verbunden sind, könnten das Pendel für einige Landwirte jedoch in Richtung Ausstieg schwingen lassen. Die Berechnungen der Experten zeigen: Die neue GAP ist weit weniger profitabel als früher. Die Möglichkeiten, die Prämienzahlungen in Zukunft mit weiteren Anforderungen „aufzuladen“, sind sehr ­begrenzt. Zumindest für unsere Beispielbetriebe kommt die wirtschaft­liche Schmerzgrenze spürbar näher.

Die GAP-Auflagen

Mitte des vergangenen Jahres hat die EU aufgrund des Ukraine-Krieges die GAP-Förderbedingungen (Konditionalität) zuletzt überarbeitet. Die Auflagen für die nichtproduktiven Flächen und zum Fruchtwechsel müssen die meisten Landwirte erst ab 2024 komplett einhalten. Deshalb haben unsere Experten die Jahre 2023 und 2024 getrennt betrachtet. Den Beispielrechnungen liegen die GLÖZ-Standards 6, 7 und 8 zugrunde. Die übrigen haben unsere Experten nicht berücksichtigt, da sie entweder weitestgehend ordnungsrechtlich geregelt (z.B. GLÖZ 4 – Pufferstreifen entlang von Gewässern) oder stark lageabhängig sind (z.B. GLÖZ 5 – Bodenerosion).

GLÖZ 6 – Mindestbodenbedeckung

Auf 80 % der Ackerflächen eines ­Betriebes hat vom 15. November bis 15. Januar eine Mindestboden­bedeckung zu erfolgen. Erlaubt sind mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Stoppelbrachen von Körnerleguminosen, Getreide und Mais, Begrünungen, Mulchauflagen, ­Erntereste, nichtwendende Boden­bearbeitung oder durch Abdeckungen (Folie oder Vlies). Ausnahmen gelten beim Anbau früher Sommerungen und auf schweren Böden.

GLÖZ 7 – Fruchtwechsel

Auf 33 % der Ackerfläche hat ein „­echter“ Fruchtwechsel durch den ­Anbau einer anderen Hauptkultur als im Vorjahr zu erfolgen. Auf weiteren 33 % der Ackerfläche kann ein Fruchtwechsel durch Zwischenfruchtanbau oder eine Untersaat um ein Jahr hinaus­geschoben werden. Der Wechsel der Hauptkultur muss hier erst im dritten Jahr erfolgen. Auf den ­letzten 34 % Ackerfläche muss die Hauptkultur ­spätestens im dritten Jahr wechseln. Ausgenommen vom Frucht­wechsel sind Roggen in Selbstfolge, Gras und Grünfutter­pflanzen ­sowie Brachflächen.

Besonderheit 2023: Der Fruchtwechsel wird einmalig ausgesetzt und tritt erst ab 2024 in Kraft. Die in den Jahren 2022 und 2023 ­an­gebauten Kulturen sind jedoch bei der Einhaltung des Fruchtwechsels in 2024 zu ­beachten.

GLÖZ 8 – Nichtproduktive Fläche

Ein Mindestanteil von 4 % der ­Acker­fläche ist mit Landschaftselementen und Brachen stillzulegen.

Bei Brachen mit Selbstbegrünung ist keine Bodenbearbeitung erlaubt. Sie sind umgehend nach der Ernte der Hauptkultur anzulegen. Eine aktive Begrünung ist zulässig, aber weder Pflanzenschutz noch Düngung.

Besonderheit 2023: Landwirte ­können auf der nichtproduktiven ­Fläche Getreide (ohne Mais), ­Sonnenblumen oder ­Leguminosen (­außer Sojabohnen) ­anbauen.

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