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Agrarfördergelder aus der GAP

Diese Details müssen Sie beim Prämienantrag 2023 beachten!

Die Frist für den Agrarantrag endet am 15. Mai. Was Sie jetzt über Stilllegung, Fruchtwechsel und Ökoregelungen zur neuen Agrarförderung 2023 wissen müssen.

Lesezeit: 9 Minuten

Unsere Autorin: Laura Jans-Wenstrup, LWK Niedersachsen

Die Agrarfördergelder nach der neuen EU-Agrarreform (GAP) ab 2023 können Landwirte noch bis zum 15.5.2023 beantragen. Das wird nicht einfach, denn die EU hat das alte System auf den Kopf gestellt: Künftig gibt es kein Greening mehr, keine ökologischen Vorrangflächen und auch die Zahlungsansprüche fallen weg. Höchste Zeit, sich in das neue System einzudenken und für den eigenen Hof das Beste rauszuholen.

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Neue Namen, neue Bausteine

Statt der bisherigen Basisprämie (rund 170 €/ha) gibt es jetzt die neue Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (rund 156 €/ha). Die bisherige Greeningprämie (rund 83 €/ha) entfällt. Dafür können Sie jetzt Öko-Regelungen beantragen. Hier handelt es sich um freiwillige einjährige Agrarumweltmaßnahmen.

Stark von den neuen Regelungen profitieren Junglandwirte, die mehr als doppelt so viel Geld wie zuvor erhalten. Die Umverteilungsprämie für die ersten Hektare steigt ebenfalls.

Die Idee des neuen Systems ist: Die Prämien sind ab dem ersten Euro an Gegenleistungen für Umwelt und Klimaschutz geknüpft. Um die niedrigere Grundprämie aufzubessern, stehen sieben freiwillige Ökoregelungen zur Verfügung. Hier muss nun jeder Betrieb genau rechnen, was sich für ihn lohnt.

Mehr Geld für Junglandwirte

Grundvoraussetzung für die Beantragung ist, dass man aktiver Betriebsinhaber ist. Dies ist für die meisten über die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfüllt.

Die Junglandwirte-Einkommensstützung steigt von bisher 44 €/ha auf rund 134 €/ha. Auch die Basisfläche wächst von 90 auf 120 ha. Somit könnte ein Junglandwirt im Jahr 2023 bis zu 16.080 € Förderung erhalten.

Die Prämie wird max. fünf Jahre gezahlt. Die Junglandwirte dürfen bei der ersten Betriebsaufnahme max. 40 Jahre sein, der erstmalige Antrag auf Junglandwirteprämie ist innerhalb der ersten fünf Jahre nach Betriebsaufnahme zu stellen. Neu in der GAP 2023 ist, dass Junglandwirte ihre Qualifikation nachweisen müssen.

Die Konditionalität

Alle Landwirte müssen die Konditionalität erfüllen, um die neue Einkommensgrundstützung zu erhalten. Sie besteht aus zwei Bausteinen:

  • Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB),
  • Neun Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ).

In der GAB sind die bisherigen Cross Compliance Regeln zu finden. Das sind Anforderungen des Fachrechts, wie z.B. die Vorgaben der Düngeverordnung. Eine gute Nachricht ist, dass die Regeln zur Tierkennzeichnung und -registrierung nicht mehr zu den GAB zählen. So bleibt der Verlust von Ohrmarken zwar eine Ordnungswidrigkeit, führt aber nicht mehr zur Fördermittelkürzung.

Anders als bisher gelten GAB und GLÖZ auch für Biobetriebe und Kleinunternehmen.

Grünlanderhalt GLÖZ 1

Die Umwandlung von Dauergrünland (DGL) zu Ackerland ist jetzt wieder leichter möglich. Für den Umbruch von DGL, das ab 2021 entstanden ist, ist kein Ersatz-DGL nötig und es besteht nur noch eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde, also z. B. Landwirtschaftskammer oder Landwirtschaftsamt. Die förderrechtlichen Vorabgenehmigungen durch die untere Naturschutzbehörde und die zuständige Behörde entfallen. Andere rechtliche Regelungen müssen sie aber weiterhin betriebsindividuell prüfen.

Pufferstreifen GLÖZ 4

Entlang von Gewässern sind auf drei Meter breiten Pufferstreifen Pflanzenschutzmittel, Biozide und Düngemittel untersagt. In der Praxis kann sich anbieten, die verpflichtende Stilllegung auf diese Pufferstreifen zu legen. Allerdings muss diese mind. 0,1 ha groß sein.

Jeder Betrieb muss jetzt genau planen, um die Zahlungen zu optimieren.“ - Laura Jans-Wenstrup

Ein 3 m breiter Streifen müsste daher also 333 m lang sein. Ausnahmen von den Pufferstreifen soll es in Niedersachsen in Gebieten mit hoher Gewässerdichte geben.

Verbot Winterfurche GLÖZ 5

Um Wasser- und Winderosion zu begegnen, gelten in gefährdeten Gebieten Pflugverbote, z. B. vom 1.12. bis 15.2. Die betroffene Kulissen lassen sich bei der Antragstellung einsehen.

Mindestbodenbedeckung GLÖZ 6

Auf mindestens 80 % der Ackerfläche ist vom 15.11. bis 15.1. eine Mindestbodenbedeckung Pflicht. Erfüllen lässt sich das über Winterkulturen, Zwischenfrüchte sowie Stoppelbrachen. Wer auf Stoppelbrache setzt, muss jegliche Bodenbearbeitung unterlassen.

Eine Untersaat zählt zu den Zwischenfrüchten und erfüllt auch die Mindestbodenbedeckung, wenn sie bis zum 15.1. auf der Fläche verbleibt. Bei Zuckerrübe, Mais, Raps erfüllen gemulchte Erntereste oder auch die Stoppelbrache die Mindestbodenbedeckung. Behalten Sie aber im Hinterkopf: Bei einer Prüfung muss etwas auf der Fläche zu sehen sein.

Bei frühen Sommerkulturen mit ­Einsaat vor dem 31.3. gilt die Mindestbodenbedeckung vom 15.9. bis zum 15.11., auf Flächen mit schweren Böden mit mind. 17 % Tongehalt oder speziell festgelegten Bo­denklassen ab der Ernte der Vorfrucht bis zum 1.10. des Antragsjahres. Die Verpflichtung gilt ab Herbst 2023.

Fruchtwechsel GLÖZ 7

Die Vorschriften zum Fruchtwechsel greifen erst ab 2024. Generell gilt der Fruchtwechsel nicht für:

  • Betriebe mit weniger als 10 ha Acker,
  • Betriebe mit einer verbleibenden Gesamtfläche von max. 50 ha Acker, wenn mehr als 75 % der Ackerfläche für den Anbau von Gras-, Grünfutter, Brachen oder Leguminosen genutzt werden.
  • Grünlandbetriebe mit einer verbleibenden Gesamtfläche von max. 50 ha Acker, wenn mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen für den Anbau von Gras-, Grünfutter oder Dauergrünland genutzt wird.
  • Zertifizierte Ökobetriebe.

Für alle anderen gilt: Ab 2024 ist ein  jährlicher Fruchtwechsel  auf 66 % der Flächen Vorschrift, wobei auf 33 % davon der Fruchtwechsel durch den Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten ersetzbar ist. Zwischenfrüchte müssen Sie vor dem 15.10. säen und genau wie die Untersaat bis 15.02. auf der Fläche stehen lassen.

Bei der Fruchtfolgeplanung ist unbedingt zu beachten, dass zusätzlich auf einem Schlag max. zwei Jahre hintereinander die gleiche Frucht stehen darf. Im dritten Jahr ist dann ein Wechsel erforderlich. Von diesem Pflichtfruchtwechsel ausgeschlossen sind mehrjährige Kulturen, Gras oder andere Grünfutterpflanzen, Brachen, Roggen, Tabak und Mais zur anerkannten Saatgutherstellung.

Für die Planung wichtig zu wissen ist:

  • Sommerungen und Winterungen wie etwa Sommerweizen und Winterweizen gelten als verschiedene Kulturen,
  • Silomais und Körnermais gelten als eine Kultur,
  • Maismischkulturen (z. B. Mais-Bohnen-Gemisch) gelten als eigene Kultur, solange das Gemenge eindeutig erkennbar ist.
  • An Zwischenfrüchte gibt es keine weiteren Anforderungen. Z. B. wäre auch der Grünroggenanbau denkbar, den man nach 15.2. im Frühjahr erntet.

Maisanteil nicht ausreizen!

Wegen der Ausnahmen zum Fruchtwechsel im Jahr 2023 könnte ein 100 ha-Betrieb in diesem Jahr 96 ha Mais anbauen. Den Maisanteil in 2023 voll auszureizen, ist aber nicht ratsam. Denn 2023 zählt als Anbaujahr für den Fruchtwechsel und auf einer Fläche darf nur max. zwei Jahre hintereinander die gleiche Frucht stehen. Folge wäre daher eine stark dezimierte Maisanbaumöglichkeit im Jahr 2024.

Stilllegung GLÖZ 8

Keine Stilllegungsverpflichtung trifft Betriebe

  • mit weniger als 10 ha Ackerland,
  • mit mehr als 75 % der Ackerflächen für den Anbau von Gras, Grünfutter, Brachen oder Leguminosen,
  • mit mehr als 75 % der beihilfefähigen Flächen für den Anbau von Gras-, Grünfutter oder DGL.
  • Achtung: Zertifizierte Ökobetriebe sind nicht befreit!

Alle anderen müssen spätestens im Jahr 2024 4 % ihrer Ackerfläche stilllegen. Ein großes Thema sind die geänderten Vorschriften zur Stilllegung.

Betriebe haben im Jahr 2023 zwei Möglichkeiten:

  1. Stilllegung von 4 % der Fläche. Die Fläche ist frei wählbar, die Mindestparzellengröße liegt bei 0,1 ha.
  2. Beantragung der  Ausnahmeregelung  im nächsten GAP-Antrag. Damit ist der Anbau von Getreide (ohne Mais), Sonnenblumen oder Leguminosen (ohne Soja) auf den 4 % Stilllegung möglich. Achtung, die Ausnahme hat ihren Preis: Wer diesen Weg geht, muss im Gegenzug im Jahr 2023 alle alten Brachen erhalten, die in 2021 und 2022 als Brache codiert waren! Das gilt auch für Flächen, die zwischenzeitlich den Bewirtschafter gewechselt haben.

Betriebe, die in 2021 und 2022 die alten Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) über Brache erfüllt haben, können die Ausnahme nutzen, indem sie z. B. 2 % der Ackerfläche als alte ÖVF-Brache erhalten und auf den anderen 2 % Getreide anbauen.

Keine Option auf die Ausnahmeregelung besteht für Betriebe, die ihre alte Brache bereits rechtskonform zum 31.7.2022 umgebrochen haben: Sie dürfen die Ausnahmeregelung dann nicht mehr nutzen!

Alle Betriebe mit Ausnahmeregelung dürfen nicht gleichzeitig an der lukrativen freiwilligen Stilllegung des 5. Prozents nach den Ökoregelungen (1 300 €/ha) teilnehmen.

Aktiv begrünen ist erlaubt

Positiv ist, dass die im Vorfeld viel diskutierte ausschließliche Selbstbegrünung vom Tisch ist. Eine aktive Begrünung ist nun auch möglich.

Der Stilllegungszeitraum beginnt mit der Ernte der letzten Hauptkultur im Vorjahr. Die Fläche ist dann ohne jegliche Bodenbearbeitung der Selbstbegrünung zu überlassen. Wer gezielt begrünen will, kann eine Saatgutmischung (keine Reinkultur!) drillen. Genauere Vorgaben zur Saatgutmischung gibt es bisher nicht. Der Einsatz von PS-Mitteln oder Düngung ist auf der Stilllegung untersagt, ein Mahd- und Mulchverbot gilt vom 1.4. bis 15.8.

Alle zwei Jahre ist ein Mulchgang oder Mahd der Stilllegung erforderlich. Möglich ist aber auch einmal im Jahr. Der Ackerstatus geht nicht verloren, wenn die 4 %-Brache dauerhaft auf einer Fläche liegt. Bei rotierender Brache auf unterschiedlichen Flächen ist ein Umbruch ab dem 1.9. möglich, wenn eine Winterkultur folgt, zu Wintergerste und -raps schon ab dem 15.8.. Auch alte Brachen lassen sich in eine verpflichtende Brache überführen.

GLÖZ 9 Umweltsensibles DLG

In FFH- und Vogelschutzgebieten wird das DGL zu umweltsensiblem DGL. Dort ist kein Umbruch mehr erlaubt, eine Nachsaat aber möglich.

Gekoppelte Tierprämie

Neu 2023 ist die Tierprämie: Mutterkuhhalter erhalten rund 78 €/Tier, wenn sie mind. 3 Tiere halten. Eine Mutterkuh entspricht mind. 1 gemeldeten Kalbung pro Jahr.

Als Mutterschaf oder -ziege gelten Tiere, die am 1.1. des Antragsjahres mind. 10 Monate alt sind. Die Prämie beträgt rund 35 €/Tier. Als maßgeblicher Haltungszeitraum in dem Betrieb gilt der 15.5. bis 15.8., alle Tiere müssen registriert und gekennzeichnet sein.

Achtung: Betriebe, die sowohl Mutterkühe als auch Milchkühe halten, sind nicht prämienberechtigt!

7 Ökoregelungen

Um die gekürzten Grundprämien aufzubessern, gibt es ab 2023 freiwillige, einjährige Ökoregelungen (Eco-Schemes), die man jedes Jahr wieder neu beantragen muss.

Achtung: Die Ökoregelungen sollte man nicht mit den Agrarumweltmaßnahmen der Bundesländer verwechseln, die oft ähnliche Programme anbieten! Jeder Betriebsleiter sollte genau schauen und rechnen, welche Ökoregelungen zu seinem Betrieb passen – unsere Übersicht 2 hilft dabei.

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