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topplus Neue Öko-Regelung 5 erklärt

So können Landwirte mit artenreichem Grünland in der GAP Geld verdienen

Auf dem Grünland einfach vier Kennarten fotografieren und dafür 240 €/ha kassieren? Die Nachweisemethoden für Öko-Regelung 5 haben es in sich und unterscheiden sich in den Bundesländern stark.

Lesezeit: 7 Minuten

Um als Grünlandbetrieb von der GAP 2023 bis 2027 zu profitieren, bleiben nicht viele Möglichkeiten. Die Öko-Regelungen, auch als Eco Schemes bezeichnet, können den Betrieben aber ein paar Euros in die Kasse spülen. Dabei gibt es zwischen 40 €/ha für eine Bewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten bis zu 900 €/ha für Altgrasstreifen.

Diese freiwilligen, einjährigen Agrarumweltmaßnahmen sind in der 1. Säule angesiedelt und werden bundesweit einheitlich angeboten. Man kann sie jährlich über den Sammelantrag bis zum 15. Mai beantragen. Wie diese Maßnahmen ausgestaltet sind, obliegt allerdings den Bundesländern.

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Vier Kennarten für 240 €/ha - Nachweis in jedem Bundesland anders

Interessant fürs Grünland ist insbesondere die Öko-Regelung Nummer 5 – die „Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten“. Die Prämie lockt. Immerhin gibt es für den Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten auf dem Grünland 240 €/ha in den ersten beiden Jahren. Im Jahr 2025 sind es noch 225 €/ha, für die beiden darauf­folgenden Jahre soll die Prämie dann noch 210 €/ha betragen.

Diese Maßnahme ist ein Beispiel dafür, wie unterschiedlich die Förderprogramme in der Praxis ausgestaltet sind. Es unterscheiden sich nicht nur die Kenn­arten in den Bundesländern, sondern auch die Art und Weise, wie man die Pflanzen erfassen und dokumentieren muss. Eine Übersicht der Methoden zum Nachweis für die Öko-Regelung 5 in den jeweiligen Bundesländern können Sie hier herunterladen:

Welches Grünland eignet sich für die Öko-Regelung 5?

Grundsätzlich kommt jedes Grünland infrage, um dort Kennarten nachzuweisen. Diese sind allerdings regionaltypisch ausgewählt, in den Bundesländern gelistet und per Verordnung festgelegt. So sind die Arten z. B. in Mecklenburg-Vorpommern in Frischgrünland sowie Nässe-, Magerkeits- und Salzzeiger unterteilt.

Auch Thüringen hat die Arten nach Vorkommen geordnet (über­wiegend auf trockenen, auf frischen oder auf feuchten bis nassen Standorten). Sie sind also Zeigerpflanzen und auf intensiv genutztem Schnittgrünland wahrscheinlich nicht in ausreichender Anzahl zu finden.

In einigen Bundesländern sind zudem bestimmte Flächen ausgeschlossen (z.B. Hessen). Oftmals müssen die Flächen auch eine bestimmte Größe haben, damit man die Maßnahme Eco Schemes 5 dafür beantragen kann. Das können je nach Bundesland z.B. 0,1 oder 0,3 ha sein.

Nachweisen müssen Sie bei der Öko-Regelung vier Kennarten der jeweiligen Liste. Einige Bundesländer weisen alle Arten namentlich (deutsch und lateinisch) aus und bilden daraus sogenannte Kennartengruppen. Andere wiederum verweisen teilweise ­direkt auf Artengruppen, z.B. Habichtskraut-Arten oder Schafgarbe-Arten. Denn häufig sind die Unterarten dieser Kräuter schwer zu bestimmen. Ob Sie bei der Maßnahme dann Kennarten oder Kennartengruppen nachweisen müssen, hängt vom Bundesland ab.

Kennarten auf Erfassungsstreifen in fast allen Bundesländern

Nachweisen muss man die Kennarten in definierten Bereichen eines Schlages – dazu müssen Sie die Flächen oft nach bestimmten Regeln einteilen. Randbereiche zwischen 3 und 5 m bleiben dann unberücksichtigt.

In den meisten Bundesländern sollen Sie als Antragsteller Erfassungsstreifen oder Begehungslinien bilden – und diese oft auch in Abschnitte unterteilen. Kennarten darf man nur dann berücksichtigen, wenn diese in einem bestimmten Bereich des Streifens wachsen. Dieser ist z.B. in Niedersachsen 5 m breit, in Baden-Württemberg je 80 bis 90 cm zu beiden Seiten und in Sachsen zwischen 1 und 2 m.

Konkret sollen Sie z. B. in Brandenburg die Kennarten anhand eines Begehungsstreifens nachweisen und dafür die sogenannte Transektmethode nutzen. Dazu nehmen Sie als Basis durch die Fläche die längste mögliche Diagonale (mittig), 3 m vom Flächenrand aus bleiben unberücksichtigt. Dieses Transekt ist die Begehungslinie, die Sie wiederum in drei gleich lange Abschnitte unterteilen.

Auf jedem Abschnitt müssen Sie (der Antragsteller) vier verschiedene Kennarten nachweisen. In verschiedenen Abschnitten dürfen unterschiedliche Arten vorkommen. Nur Arten, die entlang der Begehungslinie auf 2 m Breite (jeweils eine Armlänge links und rechts) wachsen, dürfen Sie für den Nachweis dokumentieren. Sind Ihre Schläge größer als 30 ha, müssen Sie diese in zwei Bereiche teilen und für jeden Bereich die Transektmethode durchführen.

Fläche begehen in Thüringen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein

Nur in Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen wird die gesamte Fläche begangen. Dafür müssen Sie z. B. in Sachsen-Anhalt Begehungsfenster bilden: Ist die Fläche kleiner als 10 ha sind es vier Fenster, bei 10 bis 90 ha fünf und bei über 90 ha sieben Fenster. In jedem Begehungsfenster müssen Sie je eine Kennart mit der App LaFIS-GEOFOTO nachweisen.

In Schleswig-Holstein können Sie die Fläche im Ganzen begehen, 3 m Rand bleiben unberücksichtigt. Antragsteller müssen dann mit der App „Profil SH“ Pflanzen einer Kennart an drei verschiedenen Standorten der Fläche dokumentieren, die mindestens 10 m voneinander entfernt sind. Man benötigt in Summe zwölf verwertbare Fotos (je drei pro Kennart).

Für die Abstandsmessung wird die Georeferenzierung der Fotos verwendet. Um den Abstand sicher einzuhalten, empfiehlt es sich, Pflanzen zu ­wählen, die mehr als 10 m voneinander entfernt sind. Prüfen Sie auch die Standortgenauigkeit der App.

Schriftlich oder elektronisch dokumentieren?

Auch in Thüringen sollen Landwirte eine App nutzen, die „TLLLR-FAN“. Die hochgeladenen Fotos werden direkt von der App geprüft und bestätigt oder abgelehnt. Bei der Handhabung der Apps unterstützen YouTube-Videos.

In anderen Bundesländern müssen Antragsteller die Kennarten schriftlich dokumentieren, teils auf vorgefertigten Bögen. Die Dokumentationen sind dann bei Kontrollen vorzulegen.

Wer keine oder wenig Erfahrung bei der Artenbestimmung hat, kann Bestimmungshilfen der Bundesländer zurate ziehen. Zusätzlich bietet z.B. die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Schulungen und Videos zum Thema an, auch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat zur Grünlandbegehung und Bestimmung eingeladen.

Kennarten mit Fotoapps bestimmen

Alternativ können Fotoapps bei der Bestimmung helfen. Die gibt es für Smartphones mit Android- oder iOS-Betriebssystemen. Es eignen sich z.B. die Apps „PlantNet“ oder „FloraIncognita“, die beide kostenfrei verfügbar sind. Um Pflanzen zu bestimmen, kann man Fotos in der App aufnehmen oder schon erstellte aus der Galerie des Smartphones auswählen. Beide Apps liefern weiterführende Beschreibungen und Informationen zu den erkannten Pflanzen.

Die Basisversion von „Planto“ ist ebenfalls kostenfrei, „Picture this“ kostet z. B. 5,99 €/Monat. Auch bei diesen Apps können Sie Fotos direkt aufnehmen oder aus der Galerie nutzen. Ungeeignet für Kennarten auf dem Grünland ist die kostenfreie App „Magic-Scout“. Diese eignet sich, um Unkräuter und -gräser zu bestimmen

Antrag für Kennartennachweis zurückziehen?

Einfach und sicher lassen sich Pflanzen in der Blüte erkennen. Allein am Kraut ist das Identifizieren von Kräutern he­rausfordernder, und damit bis zur Sammelantragstellung auch schwieriger. Einige Bundesländer geben vor, bis wann der Nachweis von Kennarten erbracht sein muss.

In Schleswig-Holstein liegt dieser Zeitraum z.B. zwischen Mai bis Ende Juli zur Blütezeit. In Nordrhein-Westfalen muss man die Kennarten bis zum 30. Juni nachgewiesen haben. Bis dahin können Landwirte in dem Bundesland den Antrag auch sanktionslos zurückziehen, sollten sie nicht ausreichend Kennarten finden.

In allen anderen Bundesländern kann man den Antrag bis zum 30. September zurückziehen. Das gilt allerdings nur, sofern keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder durchgeführt wurde.

Eco Schemes 5 mit anderen Maßnahmen kombinieren

Die Öko-Regelung 5 lässt sich gut mit anderen Öko-Regelungen oder Agrar­umweltmaßnahmen kombinieren. Das lohnt vor allem, wenn Sie sechs oder acht Kennarten (-gruppen) auf Ihrem Grünland finden.

In Niedersachsen kann man dann z. B. zusätzlich die Maßnahme GN 5 „artenreiches Grünland“ beantragen. Auch in Thüringen können Sie über die Maßnahmen im KULAP K 1 und K 2 ebenfalls ein Top-up beantragen (sechs bzw. acht Kennarten). Welche Kombinationen möglich sind und welche sich ausschließen, darüber informieren Ihre Länderdienststellen.

Kennarten einfach nachsäen?

Wer keine Kennarten auf seinem Grünland findet, kann es mit Nachsaaten versuchen – sofern das in dem jeweiligen Bundesland zulässig ist. Die Saatgutfirma Feldsaaten Freudenberger hat z.B. bereits drei Saatgutmischungen im Angebot, in denen Saatgut von mindestens fünf der jeweiligen landesspezifischen Kennarten enthalten ist. Ob sich diese allerdings langfristig auf der Fläche etablieren lassen, ist fraglich.

Die Regelungen der Bundesländer für Eco Schemes 5

Fast alle Bundesländer haben die Vorgaben verabschiedet, nach denen man die Öko-Regelung 5 umsetzen muss. Wenige Bundesländer befinden sich noch im Abstimmungsprozess. Häufig (nicht immer) ist den zuständigen Stellen eine übersichtliche Darstellung der Methodik gelungen. Hier finden Sie die Details:

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