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Hofladen, Feierscheune & Co. - So sorgen Sie für guten Versicherungsschutz

Ein neuer Nebenbetrieb auf dem Hof bedeutet neue Risiken. Die wichtigsten Tipps, damit Sie z.B. für Arbeitsunfälle, Haftpflichtschäden und Gebäudebrände richtig abgesichert sind.

Lesezeit: 6 Minuten

Ob Urlaub auf dem Bauernhof, Feierscheune, Kinderbetreuung, Seniorenwohnen oder Pensionstiere – für immer mehr Landwirtinnen und Landwirte sind solche Angebote eine gute Einkommensalternative.

Aber aufgepasst: Ein neuer Betrieb bringt neue Risiken. Deshalb müssen Sie spätestens mit Gründung eines sogenannten „steuerlichen Nebenbetriebes“ den Versicherungsschutz überprüfen.

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Checkliste

  • Reicht die landwirtschaftliche ­Berufsgenossenschaft?

  • Eigene Krankenversicherung oder familienversichert?

  • Deckt die bestehende Betriebshaftpflicht die neuen Risiken ab?

  • Welches Gebäude wird genutzt? Wie die Gebäudepolice anpassen?

  • Ist eine separate Inventarver­sicherung ­notwendig?

  • Welche zusätzliche private ­Absicherung ist sinnvoll?

Passt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft?

Auch wenn der Nebenbetrieb auf dem Hof ist, ist nicht automatisch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) zuständig. Vielmehr prüft die Berufsgenossenschaft im Einzelfall, ob sie zuständig ist. Dabei sind Betriebe mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion immer in der LBG versichert.

Auch für Nebenbetriebe, die im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb stehen, wird vermutlich die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig sein. Das könnte z. B. für einen Hofladen oder einen Lebensmittellieferservice gelten. Ausschlaggebend ist u. a., dass der landwirtschaftliche Betrieb das Hauptunternehmen ist und der Nebenbetrieb wirtschaftlich davon abhängt. Zudem muss der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes oder dessen Ehepartner den Nebenbetrieb führen (Unternehmeridentität).

Höhere BG-Beiträge?

Der Beitrag für das Nebenunternehmen berechnet sich nach dem Arbeitsumfang und dem jeweiligen Hebesatz des Nebenbetriebes (Gefahrenklasse). Dabei wird der Beitrag der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der Regel deutlich niedriger sein als der Beitrag für eine „landwirtschaftsferne“ Berufsgenossenschaft, z. B. für Nahrungsmittel und Gastgewerbe. Hinzu kommt, dass der Betriebsleiter und dessen Ehepartner in der LBG ohne Zusatzbeitrag mitversichert sind, während andere Berufsgenossenschaften den Betrieb und den Ehepartner nur über einen Zusatzbeitrag mitversichern.

Übrigens: Die Berufsgenossenschaft ist eine Pflichtversicherung für jeden Betrieb. Sie bietet vor allem Versicherungsschutz im Falle von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen.

Selbst krankenversichern?

Betreibt der Ehepartner des landwirtschaftlichen Unternehmers den Nebenbetrieb, ist dieser nur solange beitragsfrei in der landwirtschaftlichen Krankenkasse mitversichert (familienversichert), so lange seine monatlichen Gesamteinkünfte 505 € nicht überschreiten (2024). Sobald die Gesamteinkünfte des Ehepartners, z. B. durch Hofladen oder Café, regelmäßig oberhalb von 505 € pro Monat liegen, endet die Familienversicherung und er muss eigene, freiwillige Beiträge an die Krankenkasse zahlen. Beratung dazu bieten die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Krankenkasse, die Alterskasse und die Bauernverbände.

Haftpflichtrisiken melden

Der Abschluss einer Haftpflichtver­sicherung ist ein Muss! Denn Haftpflichtschäden, also Schäden, die Sie versehentlich anderen Personen zufügen oder am Eigentum anderer verursachen, können Sie zwar mithilfe geeig­neter Maßnahmen verringern, aber niemals ganz ausschließen. Die Haftpflichtpolice ist deshalb die wichtigste Versicherung für einen Nebenbetrieb. Achten Sie auf eine Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden von mindestens 5 – 6 Mio. €.

Entweder versichern Sie den Nebenbetrieb über den landwirtschaftlichen Hauptbetrieb oder schließen eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung ab. Klären Sie hinzukommende Risiken auf jeden Fall zeitnah mit Ihrer Versicherung! Möglicherweise wird die Versicherung das hinzukommende Risiko beitragsfrei mitversichern oder sie erhebt eine Zusatzprämie. Besonders der Umgang mit Pferden ist schadensträchtig und i. d. R. je nach Umfang mit (erheblichen) Zusatzbeiträgen verbunden.

Die Haftpflichtversicherung tritt dann ein, wenn Sie fahrlässig oder grob fahrlässig einen Schaden verursachen. Der Versicherungsschutz umfasst aber keine Ansprüche, die auf einer Verletzung des Beherbergungsvertrages oder einer „Nicht-Erfüllung“ der vertraglichen Vereinbarungen beruhen. Eine Haftung kann auch nicht durch das Aufstellen des Schildes „Eltern haften für ihre Kinder“ ausgeschlossen werden.

Sonderfall Anhängerfahrten

Ferienhöfe bieten gerne Anhängerfahrten durch die Felder an. Eine Absicherung dafür ist u. U. schwierig, da das Befördern von Personen grundsätzlich erst einmal verboten ist. In Absprache mit der Versicherung können ggf. Beförderungen auf einem rundum gesicherten Anhänger mit ausreichenden Sitzplätzen und einer Zugmaschine mit max. 6 km/h versichert werden.

Sollte ein Schaden eintreten, prüft die Versicherung, ob Sie schuldhaft gehandelt haben und übernimmt ggf. den Schaden. Liegt kein Verschulden vor, wird die Versicherung eine Entschädigung ablehnen und die Forderungen der Gäste abwehren.

Alles tun, um Schäden zu vermeiden

Egal ob Laden, Café, Vermietung oder Kinderbetreuung – ein neuer Nebenbetrieb bringt neue Risiken. Dabei sollten Sie nicht nur über die Versicherungen nachdenken, sondern gleichzeitig alles Machbare dafür tun, dass es erst gar nicht zu Schäden kommt. Neben den Schadensersatzforderungen sind z. B.  schlechte Bewertungen oder Vorfälle zumindest sehr ärgerlich. Führen Sie deshalb eine Risikoanalyse durch und versuchen Sie die bestehenden Gefahren zu minimieren:

  • Welche Gefahren bestehen für Gäste oder Dritte?

  • Kann ich diese Risiken durch geeignete Maßnahmen verringern oder sogar vermeiden?

Absperrungen bei Gefahrenorten wie Güllelager oder gefährlichen Tieren, das Abschließen von Fahrzeugen, Aufstellen von Hinweisschilder helfen, Schäden zu vermeiden. Machen Sie regelmäßige Begehungen und lassen Sie sich von Beratern oder Berufskollegen beraten. Mitgliedschaften in Arbeitskreisen erweitern den Blick auf den eigenen Hof.

Gebäudepolice anpassen

Die Aufnahme eines Nebenbetriebes geht häufig einher mit dem Umbau bestehender Gebäude: Aus der Tenne wird ein Hofladen und aus der Strohscheune ein isoliertes Warenlager. Diese Umbauten müssen Sie zwingend und zeitnah der Versicherung melden und die Versicherungssummen ggf. anpassen.

Ist die Umnutzung zudem mit größeren Risiken wie Stroh oder anderen Materialien verbunden, steigen u. U. auch die Prämiensätze.

Prüfen Sie, ob Sie neben der Feuerversicherung auch eine Absicherung gegen Leitungswasser-, Sturm- und Elementarschäden benötigen.

Achten Sie auf den Unterversicherungsverzicht, damit im Schadensfall keine Kürzungen wegen Unterversicherung vorgenommen werden kann.

Inventarversicherung abschließen

Die beweglichen Einrichtungsgegenstände, Vorräte oder Tiere, sollten Sie mithilfe einer Hausratversicherung, Geschäftsinhalteversicherung oder Inventarversicherung ausreichend absichern. Schließen Sie Gebäude- und Inventarpolice am besten bei der gleichen Versicherung ab. So vermeiden Sie im Schadensfall bei der Regulierung Ärger infolge von Abgrenzungsproblemen.

Um nach einem Schaden nicht ohne Einnahmen zu stehen, kann eine Ertragsausfall- und Mehrkostenversicherung sinnvoll sein. Der Haftungszeitraum sollte 12 – 24 Monate betragen.

Risikolebensversicherung für Fremdkapital

Bei der Aufnahme eines weiteren Betriebszweiges sollten Sie auch Ihre persönliche Absicherung überprüfen. Insbesondere Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter von Vollerwerbsbetrieben, die Pflichtbeiträge an Alterskasse, Krankenkasse und Berufsgenossenschaft zahlen, brauchen in der Regel noch zusätzliche private Absicherungen.

Für den Fall, dass Sie wegen Unfall oder Krankheit berufsunfähig werden, ist für viele junge Betriebsleiter eine ­private Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll. Eine Unfallversicherung ist nur die zweite Wahl, da etwa 90 % der Berufsunfähigkeiten auf Krankheiten zurückgehen.

Für den Fall, dass Sie sterben, sollten Sie Ihr Fremdkapital kostengünstig über eine Risikolebensversicherung absichern. Der Bedarf bemisst sich nach den verbleibenden Verbindlichkeiten. Im Idealfall sollte der Betrieb nach einem Todesfall schuldenfrei sein.

Testament und Vorsorgevollmacht

Denken Sie auch an ein Testament und eine Vorsorgevollmacht. Da das Erben in der Landwirtschaft vielschichtig und das Vermögen häufig groß ist, sollten Sie sich dabei juristisch beraten lassen. Wollen Sie ein notarielles Testament verfassen, sollte der Notar sich mit den landwirtschaftlichen Besonderheiten auskennen.

Überlegen Sie, welche private Altersvorsorge Sie brauchen, denn die Alterskasse bietet nur eine Teilabsicherung.

Unser Autor

Burkhard Fry, Versicherungsberater bei der Landwirtschaftskammer ­Nordrhein-Westfalen, Münster

Ihre Meinung

Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?

  • Brauchen Sie eine andere als die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft? Um welche Berufsgenossenschaft geht es dabei?

  • Haben Sie sich als Ehepartners eines Landwirts selbst krankenversichert? Welche Erfahrungen haben Sie damit gemacht?

  • Müssen Sie für Ihren Nebenbetrieb Zusatzbeiträge zur Betriebshaftpflichtversicherung zahlen?

Schreiben Sie uns an: anne.schulzevohren@topagrar.com
Wir behalten uns vor, besonders interessante Zuschriften gekürzt zu veröffentlichen.

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