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topplus Gülledokumentationspflichten

Gülle zum Vergären abgeben, Gärreste zurücknehmen: Muss man das dokumentieren?

Wer Gülle abgibt, befördert oder aufnimmt, muss das detailliert dokumentieren. Doch was gilt, wenn Sie Gülle zum vergären an eine Biogasanlage abgebe und die Gärreste zum düngen wieder zurücknehmen?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich habe die Meldung zur Gülledokumentationsplicht gelesen. Ich gebe Rindergülle nur zur Vergärung an einen benachbarten Kollegen mit Biogasanlage ab. Dann bekomme ich die gleiche Menge an Gärrest zurück. Der Kollege transportiert diesen selbst. Bin ich dann zur gleichen Dokumentation verpflichtet wie abgebende bzw. aufnehmende Betriebe? Ich gebe ja eigentlich keinen Wirtschaftsdünger ab, da ich diesen zurückbekomme.

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Antwort:

Leider ja. Die Verordnung gilt für

  1. das Inverkehrbringen einschließlich des Vermittelns, das Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie

  2. das Befördern der in Nummer 1 genannten Stoffe nach anderen Staaten.

Das Abgeben eines Wirtschaftsdüngers an jemand anderen, auch wenn es „nur“ der Nachbar ist, gilt als Inverkehrbringen.

D.h. leider müssen Sie und Ihr Kollege beide Aufzeichnungen nach § 3 WDüngV führen und Sie beide müssen sich einmalig nach § 5 WDüngV registrieren lassen. Schließlich wird der Wirtschaftsdünger zudem noch verändert.

Noch ein Hinweis: Sollten die Betriebe an der Grenze zum jeweils anderen Bundesland liegen, wäre auch noch nach § 4 WDüngV die Gesamtmenge bis zum 31.03. des Folgejahres zu melden.

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