Betreiben Sie Direktvermarktung oder haben ein Hofcafé, müssen Sie auf dem Kassenbon für den Kunden neben den "normalen" Informationen zusätzlich Folgendes aufnehmen:
die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems
die Seriennummer des Sicherheitsmoduls (TSE)
der Prüfwert (§ 2 S. 2 Nr. 7 KassenSichV)
der von der TSE vergebene fortlaufende Signaturzähler
Diese Anforderungen gelten bereits seit dem 1.1.2024.
Zudem sind Sie verpflichtet, Ihrem zuständigen Finanzamt Ihre elektronischen Kassensysteme digital zu melden. Sie müssen die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Anschaffung der Kasse vornehmen. Eine konkrete Meldesoftware gibt es allerdings aktuell noch nicht, die Einführung ist für den Herbst 2024 geplant.