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topplus Buchführungsmethoden im Check​: Teil 1

Nebenerwerbslandwirte: Welche Buchführung ist die beste?

Es muss nicht immer eine herkömmliche Buchführung sein. Nebenerwerbslandwirten stehen einfachere Methoden zur Verfügung. In unserer Onlineserie erklären Ihnen, welche die richtige für Sie ist.

Lesezeit: 4 Minuten

Kaum einer mag sie und dennoch geht kein Weg an ihr vorbei: die Buchführung nach dem Betriebsvermögensvergleich. Auch wenn heute moderne Programme die Arbeit erleichtern, das Erfassen und Verbuchen der betrieblichen Vorgänge kostet Zeit. Gerade Landwirte mit kleineren Betrieben oder solche mit einem Nebenerwerb wählen daher oft die 13a-Methode, die unkompliziert ist und nur wenige Stunden Aufwand in Anspruch nimmt.

Allerdings ist diese Methode nicht für jeden die richtige. Für manche kann sie sogar zur Steuerfalle werden. Warum das so ist und welche Alternativen es gibt, erklären wir Ihnen in unserer Miniserie „Buchführung für den Nebenerwerb“.

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Wichtig: Alle Betriebe, die einen Umsatz von mehr als 600.000 € erwirtschaften (netto), deren Gewinn die 60.000-€-Marke übersteigt oder deren Wirtschaftswert nach dem Bewertungsgesetz mind. 25.000 € beträgt, sind zur Buchführung verpflichtet (Buchführung nach dem Betriebsvermögensvergleich). Dann müssen Sie wohl oder übel sämtliche Einnahmen und Ausgaben detailliert erfassen. Wegen des Aufwandes schalten die meisten Betriebe daher einen Steuerberater ein, was entsprechende Kosten nach sich zieht. Ihr Finanzamt gibt Ihnen den Beginn Ihrer Buchführungspflicht in der Regel spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt, in dem die Pflicht beginnt.

Allen, die die Grenzen nicht überschreiten, steht die:

  • Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (13a-­Methode) oder
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) offen.

Im Übrigen: Sie können freiwillig in die Buchführung wechseln, auch wenn Sie die Grenzen nicht überschreiten. Dazu müssen Sie keinen Antrag stellen, sondern führen mit Beginn des neuen Wirtschaftsjahres einfach Buch.

13a-Methode: einfach und kostengünstig

Der Name geht auf den entsprechenden Paragrafen im Einkommensteuergesetz zurück (13a EStG). Darin hat der Gesetzgeber definiert, wer die Methode anwenden darf und wer nicht. Denn die 13a-Gewinnermittlung steht nicht jedem offen. Sie ist stattdessen vor allem für kleinere Betriebe gedacht, um diesen den Aufwand einer herkömmlichen Buchführung zu ersparen. Wenn Sie die 13a-Methode anwenden wollen, müssen Sie daher diese Vorgaben einhalten:

  • Sie bewirtschaften max. 20 ha (ohne Sondernutzung, Stichtag 15. Mai). Dazu zählen alle im Kataster als landwirtschaftliche Nutzung eingetragenen Flächen, auch Wege oder Teile der Hofstelle (ohne Unland, Abbauland und Geringstland). Verpachtete Flächen zählen nicht dazu. Achtung: Der Fiskus gleicht die Katasterangaben unter Umständen mit den Angaben im Agrarantrag ab.
  • Sie halten max. 50 Vieheinheiten (VE) und
  • Sie besitzen nicht mehr als 50 ha forstwirtschaftliche Fläche.

Wenn Sie Sonderkulturen anbauen, müssen Sie zudem bestimmte Obergrenzen einhalten (Übersicht 1).

Halten Sie die Vorschriften ein:

  • brauchen Sie keinen Antrag zu stellen, um die 13a-Methode anwenden zu dürfen oder
  • Sie müssen einen Antrag stellen, um in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder in den Betriebsvermögensvergleich wechseln zu können. Stellen Sie keinen, sind Sie verpflichtet, Ihren Gewinn mit der 13a-Methode zu erfassen.

Vor- und Nachteile

Die 13a-Methode ist vor allem zeitsparend und es fallen nur geringe Steuerberaterkosten an. Zudem ist nicht der tatsächliche Gewinn steuerpflichtig, sondern die Steuern werden anhand von Durchschnittssätzen festgelegt. Das kann sich lohnen, wie dieses Beispiel zeigt: Angenommen, Sie verkaufen 3 ha Mais ab Feld für 2.000 €/ha. Ohne die Anbaukosten zu berücksichtigen, versteuern Sie bei der 13a-Methode den Grundbetrag für 3 ha, also 1.050 €. Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung müssten Sie hingegen einen Gewinn von 6.000 € ansetzen.

Es gibt aber auch Aspekte, die gegen die 13a-Methode sprechen. Ausgaben wie Pachten, Abschreibungen, Investitionsabzugsbeträge usw. dürfen Sie nicht steuermindernd ansetzen. Das rächt sich vor allem dann, wenn Sie zum Beispiel eine neue Maschine kaufen. Auch Schuldzinsen können Sie nicht wie bei einem Betriebsvermögensvergleich geltend machen.Zudem müssen Sie gewerbliche Einkünfte, wie die aus einer Photovoltaikanlage, immer mit einer eigenen Gewinnermittlung erfassen. Die 13a-Methode ist in diesen Fällen nicht erlaubt, stattdessen sieht das Gesetz hier die Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder die reguläre Buchführung vor.

Achtung bei Investitionen

In diesen Fällen ist es für Sie günstiger, die 13a-Methode nicht zu wählen:

  • Sie planen hohe Investitionen in Ihren Betrieb,
  • der tatsächliche Gewinn fällt mit einer klassischen Buchführung oder einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, z.B. aufgrund von Abschreibungen oder sonstigen Betriebsausgaben, geringer aus als der nach der 13a-Methode oder
  • Sie wollen einen Investitionsabzugsbetrag oder eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.

Betriebe, die hingegen in den letzten Jahren nur geringe Investitionen vorgenommen und die Gebäude und Maschinen abgeschrieben haben, sind typische Kandidaten für die 13a-Methode.

So geht es in unserer Serie weiter:

Wenn alle Teil erschienen sind, finden Sie diese auch hier:www.topagrar.com/buchfuehrung2023

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