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Pflegeversicherung: Ab 1. Juli neue Beitragssätze – auch für Landwirte

Der allgemeine Pflegeversicherungsbeitrag steigt, sinkt jedoch mit zunehmender Kinderzahl. Die dafür nötigen Infos erfragt die LKK per Fragebogen.

Lesezeit: 2 Minuten

Zum 1. Juli 2023 steigt der allgemeine Beitrag zur Pflegeversicherung von 3,4% (bislang 3,05 %) des Bruttoeinkommens. Darauf gibt es Zuschläge für Menschen ohne Kinder, sie zahlen 4% (bislang 3,4%). Eltern mit einem Kind zahlen den normalen Beitrag von 3,4%. Das beschloss kürzlich der Bundestag.

Für jedes weitere Kind bis einschließlich 25 Jahren gibt es einen Abschlag von 0,25 %. So zahlen Eltern mit zwei Kindern 3,15%, Eltern mit drei Kindern 2,9 % und Eltern mit vier Kindern 2,65 %. Bei fünf und mehr Kindern ist die Untergrenze von 2,4 % Pflegebeitrag erreicht.

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Bei älteren Kindern gilt für Eltern der Standartbeitrag von 3,4 %.

Gilt auch für Landwirte

Diese Änderungen beim Pflegebeitrag mit Zu- und Abschlägen gelten analog auch für landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer sowie mitarbeitende Familienangehörige, die den Pflegeversicherungsbeitrag als Zuschlags zum LKK-Beitrag zahlen.

Zunächst höherer Beitrag für alle

Aufgrund der Erhöhung des Pflegebeitragssatzes zum 01.07.2023 informiert die landwirtschaftliche Kranken- bzw. Pflegekasse insbesondere landwirtschaftliche Unternehmer/innen im Juli 2023 über die geänderten Beiträge. Bei der Beitragsberechnung unterscheidet die Kranken- bzw. Pflegeversicherung zunächst wie bisher zwischen kinderlos/nicht kinderlos, so dass zunächst alle Landwirte einen höheren Pflegebeiträge zahlen.

Pflegekasse fragt Kinderzahl ab

Zugleich verschickt die landwirtschaftliche Kranken- bzw. Pflegekasse Fragebögen an alle Versicherten, um die zu berücksichtigende Kinderzahl zu ermitteln. Denn der künftige Pflegebeitrag ist von Kinderzahl abhängig, wovon die Kasse bislang keine Kenntnis hat.

Nach Rücksendung der Unterlagen und Abschluss der technischen Anpassungen erhalten die Versicherten so bald wie möglich eine entsprechende Nachricht bzw. Beitragserstattung, spätestens bis zum 30.06.2025.

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