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Photovoltaik: So sparen Sie sich die Einkommensteuer

Die Bundesregierung hat Steuererleichterungen für kleine Solarstromanlagen auf den Weg gebracht. Wir zeigen Ihnen, wer davon profitiert und was Sie beachten sollten.

Lesezeit: 9 Minuten

Unser Experte: Bernhard Billermann, wetreu Alfred Haupt KG, Münster

Es kommt einer kleinen Steuer­revolution gleich: Betreiber von Solarstromanlagen mit bis zu 30 Kilowatt Leistung (30 kW) sind rück­wirkend zum 1.1.2022 von der Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht befreit. Und für den Kauf einer Photovoltaikanlage in dieser Größenklasse zahlen Sie seit dem 1.1.2023 keine Umsatzsteuer mehr. Im ersten Teil unseres Solar-Steuer-ABCs haben wir für Sie alle Infos zur Umsatzsteuer aufbereitet: Umsatzsteuer. In Teil 2 erklären wir Ihnen, was Sie zur Ertrag- und Gewerbesteuer wissen müssen.

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Für größere Anlagen bleibt es weitestgehend bei den bislang gültigen Regeln. Diese finden Sie hier: Anlagen ab 30 kW

Anlagen bis 30 kW

Voraussetzung

Welche Anlagen sind betroffen?

Die Neuregelung greift rückwirkend zum 1.1.2022 für Photovoltaikanlagen auf oder an Gebäuden und gilt für neue als auch für alle alten Anlagen. Je nach Gebäudeart gelten aber unterschiedliche Vorschriften:

Einfamilienhäuser, Maschinenhallen, Ställe, Gewerbebetriebe: Hier sind Anlagen mit bis zu 30 kW Leistung von der Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Die Vorgabe gilt pro Anlage und nicht pro Dach. Wenn Sie mehrere Anlagen mit jeweils weniger als 30 kW auf einem Dach betreiben, gilt die ­Steuerfreiheit somit für jede einzelne Anlage.

Mehrfamilienhäuser und Mischgebäude: Die Steuerbefreiung gilt für Anlagen mit bis zu 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Mischgebäude sind z.B. Immobilien mit Wohnungen in der obersten Etage und einem Gewerbebetrieb in der unteren (z. B. Direktvermarktung). Wichtig: Anlagen auf gemischt genutzten Gebäuden sind nur dann steuerfrei, wenn diese überwiegend dem Wohnen dienen, dass heißt: mind. 50 % Wohnfläche besitzen. Beispiel: Sie besitzen eine Immobilie mit drei Wohnungen (je 40 m2), in der Sie auch eine kleine, gewerbliche Direktvermarktung (20 m2) betreiben. Dann können Sie theoretisch für vier Anlagen mit jeweils bis zu 15 kW die Steuer­befreiung in Anspruch nehmen.

Wichtig: Wenn Sie mehrere Anlagen betreiben und diese zusammen mehr als 100 kW haben, dann greift die Steuerbefreiung nicht – und zwar für keine einzige Anlage. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich alle Anlagen auf einem Dach befinden oder auf verschiedenen.

Leistung

Welche Leistung ist gemeint?

Entscheidend für die Befreiung ist die Leistung, die Sie dem Marktstammdatenregister gemeldet haben.

Kein Wahlrecht

Kann ich auch auf die Steuerfreiheit verzichten? Darf ich meine Anlage weiter abschreiben?

Nein, Sie können auf die Steuerfreiheit nicht verzichten. Da Sie keine Einkünfte mehr erzielen, können Sie auch keine Abschreibung mehr ansetzen. Betriebsausgaben dürfen Sie ebenfalls nicht mehr geltend machen. Sie können lediglich 20 % der Arbeitsleistung der Handwerker für die Wartung und Reparatur der Anlage auf ihrem Wohnhaus in Ihrer Einkommensteuerer­klärung ansetzen. Allerdings ist der ­Abzug auf 6 000 € für alle haushaltsnahen Dienstleistungen begrenzt. Maximal dürfen Sie somit 1 200 € ansetzen (20 % von 6 000 €).

Stromnutzung

Spielt es eine Rolle, wie ich den Strom verwende?

Die Steuerfreiheit gilt unabhängig davon, wie Sie den Strom verwenden: Ob Sie diesen verkaufen, einspeisen oder selbst nutzen, spielt keine Rolle.

Steuererstattung

Ich habe für das Jahr 2022 bereits ­Einkommensteuer gezahlt. Bekomme ich mein Geld wieder?

Das Finanzamt berücksichtigt die Vorauszahlungen in Ihrer Einkommensteuererklärung 2022 und zahlt Ihnen zu viel gezahlte Beträge mit Ihrem Steuerbescheid aus.

Investitionsabzugsbetrag

Ich habe in den Vorjahren einen ­Investitionsabzugsbetrag gebildet, was passiert mit diesem?

Sie dürfen den Investitionsabzugsbetrag (IAB) bei der Anschaffung einer steuerbefreiten Solaranlage im Jahr 2022 und den Folgejahren nicht berücksichtigen. Sie müssen den Investitionsabzugsbetrag in dem Jahr, in dem Sie ihn gebildet haben, wieder rückgängig machen, was eine Steuernachzahlung nach sich zieht.

Tipp: Wenn Sie noch keine Steuererklärung für 2021 beim Finanzamt eingereicht haben, sollten Sie auf einen Investitionsabzugsbetrag verzichten. Stattdessen nutzen Sie für dieses Jahr am besten noch die degressive Abschreibung. So können Sie immerhin bis zu 12,5 % für ein Jahr in Ansatz bringen. Mehr dazu im Abschnitt „Abschreibung“ auf der S. 43. Haben Sie bislang die 100-kW-Grenze noch nicht überschritten, wollen nun aber eine zusätzliche Photovoltaikanlage installieren und überschreiten die Grenze in Zukunft? Dann können Sie einen Investitionsabzugsbetrag berücksichtigen. Lesen Sie dazu die Regeln „Anlagen ab 30 kW“ (Stichwort Einkommensteuer).

Gewerbe

Muss ich noch ein Gewerbe anmelden?

Bislang sind alle Betreiber mit Anlagen jenseits der 10-kW-Grenze verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden. Ob diese Grenze nun bei 30 kW liegt, ist noch nicht geklärt. Fragen Sie sicherheitshalber bei Ihrer Gemeinde nach!

Krankenkasse

Muss ich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen? Bekomme ich die Beiträge für 2022 zurück?

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, müssen Sie keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr zahlen. Die Kassen erstatten zu viel gezahlte Beiträge. Sie müssen sich allerdings aktiv an Ihre Krankenkasse wenden, da diese die Leistung Ihrer Anlage nicht kennt. Als Nachweis genügt ein Auszug aus dem Markstammdatenregister.

IHK

Muss ich mich bei der IHK anmelden?

Nein, wenn Sie die Auflagen erfüllen, sind Sie davon befreit.

Anlagen ab 30 kW

Gewerbe

Muss ich ein Gewerbe anmelden?

Grundsätzlich ist die Solarstromerzeugung eine gewerbliche Tätigkeit. Und Gewerbebetriebe müssen bei der Gemeinde oder Stadt angemeldet werden. Lediglich Solaranlagen mit bis 10 kW sind nicht meldepflichtig. Das Wirtschaftsjahr für einen Gewerbebetrieb bezieht sich auf ein Kalenderjahr und nicht wie in der Landwirtschaft üblich auf den Zeitraum vom 1.7. bis 30.6. Gewerbesteuer müssen Sie aber erst zahlen, wenn Sie mehr als 24 500 €/Jahr Gewinn erzielen (Gewerbeertrag). Der Freibetrag gilt nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, z. B. für eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Kommanditgesellschaft (KG). Kapitalgesellschaften sind vom ersten Euro Gewinn an gewerbesteuerpflichtig.

Einkommensteuer

Bin ich einkommensteuerpflichtig?

Ja. Zwar prüft das Finanzamt zunächst, ob Sie tatsächlich Gewinne erzielen können oder ob eine sogenannte „Liebhaberei“ vorliegt. Das ist bei Anlagen mit mehr als 30 kW aber regelmäßig nicht der Fall. Hintergrund: Wirft die Anlage über Jahre keinen Gewinn ab, stufen die Finanzämter diese als reine „Liebhaberei“ ein und erkennen die Verluste steuerlich nicht an.

Buchführung

Wie ermittel ich meinen Gewinn und was gehört zu den Einnahmen bzw. Ausgaben?

Ihren Gewinn ermitteln Sie mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Einnahmen setzen sich aus der Einspeisevergütung und einem Wert für den Eigenverbrauch zusammen. Überschreiten Sie die Gewinngrenze von 60 000 €/Wirtschaftsjahr, wird das Finanzamt Sie zur Abgabe eines Jahresabschlusses auffordern und sie müssen eine Buchführung erstellen.

Der Wert des selbstverbrauchten Stromes bemisst sich am sogenannten Teilwert. Dies sind grundsätzlich die Produktionskosten pro Kilowattstunden. Derzeit akzeptiert die Finanzverwaltung einen pauschalen Ansatz von 20 ct/kW.

Von den Einnahmen dürfen Sie Ihre Ausgaben abziehen. Das sind zum Beispiel die Abschreibung auf die Herstellungskosten sowie Ausgaben für Re­paraturen, Wartungen, Versicherungen usw. Hinzu kommen die Zinsen für den Kredit. Die Tilgung können Sie nicht absetzen.

Abschreibung

Wie lange beträgt die Abschreibungsphase und kann ich eine Sonder­abschreibung nutzen?

Die Finanzverwaltung nimmt eine Nutzungsdauer von 20 Jahren für Solaranlagen an. Somit können Sie 5 % der Anschaffungskosten als Abschreibung berücksichtigen. Einen Stromspeicher können Sie nur abschreiben, wenn Sie den Strom betrieblich nutzen. Nutzen Sie den gespeicherten Strom ausschließlich privat, können Sie die Abschreibung nicht ansetzen.

Haben Sie Ihre Anlage im Zeitraum 2020 bis 2022 installiert? Dann können sie die degressive Abschreibung ansetzen (12,5 % bzw. 2,5 fache der linearen AfA). Seit 2023 ist nur noch die lineare erlaubt.

Neben der linearen Abschreibung dürfen Sie in ersten fünf Jahren zusätzlich 20 % als Sonderabschreibung berücksichtigen. Voraussetzung: Der Gewinn des Betriebes darf 200 000 €/Wirtschaftsjahr nicht übersteigen.

Sie können die Sonderabschreibung entweder komplett in einem Jahr ansetzen oder diese auf die fünf Jahre verteilen. Nach den fünf Jahren müssen Sie den Restbuchwert linear abschreiben. Achtung: Wenn Sie einen Investitionsabzugsbetrag genutzt haben, fällt die Berechnungsbasis für die Sonderabschreibung entsprechend geringer aus.

Personengesellschaften

Darf ich zeitgleich gewerbliche und landwirtschaftliche Einnahmen ­erzielen?

Das ist kein Problem. Vorsichtig sollten Sie sein, wenn Sie Ihren landw. Betrieb als Personengesellschaft führen – also als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) oder als Kommanditgesellschaft (KG). Wenn Sie die Solarstromanlage im Namen Ihrer Gesellschaft erwerben und betreiben, „färben“ die gewerblichen Einnahmen aus der Solarstromanlage auf die Ihres Hofes ab, wenn die Einnahmen 3 % des Umsatzes oder 24 500 €/Jahr übersteigen.

Folge: Sämtliche Einnahmen werden gewerblich – auch die land- und forstwirtschaftlichen. Die Personengesellschaft verliert dadurch z. B. die Möglichkeit, ihre Umsätze zu pauschaliern. Am besten gründen Sie eine eigene ­Solar-GbR für die Solarstromanlage. Fragen Sie dazu Ihren Steuerberater.

Investitionsabzugsbetrag

Kann ich einen Investitionsabzugs­betrag für meine Anlage schon vor dem Kauf ansetzen?

Bereits in den Jahren vor dem eigentlichen Kauf der Anlage können Sie einen Sofortabzug in Höhe von bis zu 50 % der Anschaffungskosten steuermindernd berücksichtigen (IAB). Den IAB bilden Sie, in dem Sie ihn in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.

Wenn Sie einen IAB geltend machen, müssen Sie in den drei darauffolgenden Wirtschaftsjahren die Anlage auch kaufen. Lassen Sie die Frist verstreichen, müssen Sie den IAB wieder rückwirkend auflösen und ggf. Steuern für das entsprechende Jahr nachzahlen.

Einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) dürfen Sie allerdings nur in Anspruch nehmen, wenn Ihr Gewerbebetrieb einen Gewinn von 200 000 € nicht übersteigt. Da die Solarstromanlage als eigener Gewerbebetrieb behandelt wird, spielt es auch keine Rolle, ob Sie bereits einen IAB für Anschaffungen in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in dem entsprechenden Jahr gebildet haben.

Wichtig: Die alte Regelung, dass Sie bereits die Anlage bestellt haben müssen, wenn Sie den IAB bilden wollen, gilt nicht mehr.

IHK

Muss ich mich bei der IHK anmelden?

Ja und als Mitglied müssen Sie einen entsprechenden Beitrag zahlen. Ausnahme: Wenn Ihr Gewinn 5 200 €/Jahr nicht überschreitet, entfällt der Beitrag. Die genau Beitragshöhe legt jede regionale IHK für sich fest. 

Krankenkasse

Fallen Beiträge für Kranken- und ­Pflegeversicherungsbeiträge an?

Da die Einkünfte aus der Solaranlage steuerlich zu den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb gehören, handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um Arbeitseinkommen. Folge: Für den Gewerbe­ertrag müssen Sie Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Sprechen Sie das mit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ab.

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