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topplus EEG-Regelungen 2023

EEG 2023: Das hat sich bei der Photovoltaik geändert

Höhere Vergütungssätze und weniger Bürokratie verspricht das EEG 2023 für Betreiber von neuen Solaranlagen. Wir stellen die wichtigsten Regelungen vor.

Lesezeit: 7 Minuten

Mit Unterstützung von Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms von der Kanzlei Prometheus aus Leipzig.

Bis zum Jahr 2030 sollen in Deutschland Solarstromanlagen mit 215 Gigawatt (GW) Leistung installiert sein. Das hat sich die Bundesregierung im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) zum Ziel gesetzt. Das ist mehr als eine Verdreifachung gegenüber heute: Aktuell gibt es 59 GW Photovoltaik.

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Die neue Leistung soll sowohl auf dem Dach als auch auf der Freifläche installiert werden.

Damit das gelingt, hat die Bundesregierung die Förderung für Solarstromanlagen im EEG angepasst. Die Änderungen treten am 1.1.2023 in Kraft, stehen allerdings noch unter Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU.

Voll- und Teileinspeisung

Mit dem EEG 2023 gibt es einen Systemwechsel bei der Förderung: Der Gesetzgeber unterscheidet künftig Volleinspeisung und Teileinspeisung. Gemeint ist die Einspeisung von Strom, der nicht selbst verbraucht wird. „Es gibt Be­sitzer von großen Dachflächen, die den Strom aus verschiedenen Gründen nicht selbst verbrauchen können. Damit sie einen Anreiz haben, das Dach möglichst komplett für die Stromerzeugung zu nutzen, gibt es für die Volleinspeisung höhere Fördersätze“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms von der Kanzlei Prometheus aus Leipzig.

In der Übersicht 1 sind die Unterschiede aufgeführt. Ein Beispiel: Anlagen bis 10 kW Leistung erhalten demnach 13,4 ct/kWh, wenn sie den Strom vollständig einspeisen. Wer dagegen einen Teil des Stroms selbst verbraucht, bekommt für die Überschusseinspeisung nur 8,60 ct/kWh. Im EEG 2021 lag die Vergütung bei dieser Klasse noch bei 6,65 ct/kWh. „Die Vergütung ist bei Teileinspeisung niedriger, weil der Betreiber mit der Nutzung von Solarstrom erheblich Geld spart und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil hat“, erklärt Herms.

Diese „anzulegenden Werte“ sind in dieser Höhe Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, wenn die Betreiber den Strom an einen Direktvermarkter verkaufen. „Das ist bei typischen kleinen PV-Anlagen nicht der Fall, weil sich bei ihnen ein Stromverkauf an einen Direktvermarkter in der Regel nicht lohnt“, erklärt das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland. Ohne Direktvemarktung sind die Vergütungssätze 0,4 ct/kWh niedriger.

Eine höhere Vergütung soll gestiegene Kosten ausgleichen - Dr. Manuela Herms

Neu ist, dass man auf einem Dach eine Volleinspeise- und eine Teileinspeiseanlage nebeneinander betreiben kann, die als eigene Anlagen mit eigener Vergütung gelten. Bedingung dafür ist nur, dass zwei verschiedene Messeinrichtungen installiert sind. Bei Bedarf kann der Betreiber einmal jährlich den Anlagentyp wechseln. „Dafür muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bis 30.11. des Vorjahres melden, welcher Anlagenteil die höhere Vergütung für die Volleinspeisung erhalten soll“, erklärt die Anwältin.

Weniger Bürokratie

Mit dem EEG 2023 gibt es für Dachanlagen einige Erleichterungen. So fällt u. a. die anteilige EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch ganz weg. „Damit ist es jetzt unerheblich, ob Anlagenbetreiber und Stromverbraucher rechtlich identisch sind“, sagt Herms.

Zudem soll es eine Beschleunigung beim Netzanschluss von Kleinanlagen bis 30 kW geben: Netzbetreiber müssen innerhalb von vier statt bisher von acht Wochen auf eine Netzanschlussanfrage reagieren.

Eine weitere Erleichterung: Im EEG 2021 konnten Betreiber bei Anlagen zwischen 300 und 750 kW wählen, ob sie an einer Ausschreibung teilnehmen oder die gesetzliche Einspeisevergütung erhalten wollen. Im letzteren Fall haben sie jedoch nur für die Hälfte der erzeugten Strommenge eine Einspeisevergütung erhalten. „Damit wollte der Gesetzgeber den Eigenstromverbrauch anregen. Aber das hat sich als nicht praktikabel erwiesen, da ein Eigenverbrauch nicht überall möglich ist“, erklärt die Anwältin.

Diese Regelung ist jetzt weggefallen. Zudem ist die Grenze für die Ausschreibung auf 1 MW angehoben worden. Das bedeutet: Für Strom von Dach- oder Freiflächenanlagen bis 1 MW gibt es uneingeschränkt die EEG-Vergütung.

Neu ist ebenfalls eine Förderung für kleine Freiflächenanlagen im Garten (Garten-PV). „Eine solche Anlage ist dann auch ohne Bebauungsplan im Innenbereich förderfähig, wenn auf dem Wohngebäude keine PV-Anlage errichtet werden kann, weil es sich um ein reetgedecktes oder denkmalgeschütztes Gebäude handelt“, sagt Herms.

Bedingung ist, dass die Anlage maximal 20 kW groß sein darf und ihre Grundfläche die der Dachfläche des Hauses nicht übersteigt. Vergütet wird die Anlage wie eine Freiflächenanlage.

Mehr Flächen für Freiflächen

Bei Freiflächenanlagen (Solarparks) hat der Gesetzgeber den nutzbaren Randstreifen entlang von Schienenwegen oder Autobahnen von bislang 200 auf 500 m erweitert. Zusätzlich muss der Betreiber den 15 m breiten Streifen zwischen Straße bzw. Schiene und Anlage nicht mehr einhalten. Dieser sollte bei größeren Anlagen als Korridor für Wildtiere gelten, hat sich aber in der Praxis anscheinend nicht bewährt.

Neben den klassischen Solarparks gibt es sechs neue Anlagenkategorien, die eine EEG-Vergütung erhalten. Teilweise gab es dafür auch schon im EEG 2021 eine Vergütung, aber nur im Rahmen der Innovationsausschreibung, bei der diese Anlagen nur in Kombination mit der Windenergie oder einem Stromspeicher förderfähig waren:

Schwimmende Solaranlagen (Floating-PV) auf künstlichen Gewässern wie Baggerseen. „Das Potenzial wäre sehr groß. Aber hier gibt es eine Einschränkung über das Wasserhaushaltsgesetz“, erläutert Herms. Danach darf die Wasseroberfläche nur zu 15 % durch die Module bedeckt sein. Alternativ muss der Abstand zum Ufer mindestens 40 Meter betragen.

  • Agri-Photovoltaikanlagen: Solaranlagen auf landwirtschaftlichen Flächen bzw. bei mehrjährigen Kulturen,
  • Agri-Photovoltaikanlagen auf Dauergrünland,
  • Anlagen auf der Überdachung von Parkplätzen,
  • Anlagen auf wiedervernässten Moorböden (Moor-PV).

Freiflächenanlagen außerhalb der Ausschreibung (also unter 1 MW Leistung) erhalten nach dem EEG 2023 eine Vergütung („anzulegender Wert“) von 7 ct/kWh. Im EEG 2021 lag die Vergütung noch bei 4,86 ct/kWh. „Mit dem Anstieg will die Bundesregierung die Kostensteigerungen ausgleichen, die es seit letztem Jahr gibt“, sagt Herms.

Neu bei der Ausschreibung

Die Vergütung von Anlagen mit einer Leistung von über 1 MW wird per ­Ausschreibungsverfahren ermittelt, also einer Art Versteigerung, bei der der künftige Betreiber ein Gebot zu seiner gewünschten Vergütungshöhe abgibt. Der Gesetzgeber hat hierzu einen Höchstwert festgelegt, der nach dem EEG 2023 dem Durchschnitt der jeweils höchsten Zuschlagswerte der letzten drei Ausschreibungstermine entspricht plus einer Erhöhung von 8 %. Maximal darf er 5,9 ct/kWh betragen. Bei großen Dachanlagen über 1 MW liegt der zulässige Höchstwert bei 9,0 ct/kWh.

Für Moor-PV-Anlagen erhöht sich der Zuschlag automatisch um 0,5 ct je kWh, für Agri-PV mit horizontaler Aufständerung ist der Wert im Jahr 2023 noch 1,2 ct/kWh, im Jahr 2024 dann 1,0 ct je kWh höher. „Neu ist ebenfalls, dass das Eigenverbrauchsverbot entfällt, wenn der Betreiber an einer Ausschreibung teilnimmt“, sagt Herms. Demnach können Anlagenbetreiber auch bei Ausschreibungsanlagen einen Teil des Stroms selbst verbrauchen und müssen nicht mehr alles einspeisen. Der Eigenverbrauch lohnt sich bei den gestiegenen Strompreisen immer mehr.

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Weitere Infos

Tipps zu Planung und Eigenverbrauch

Wenn Sie eine eigene Solaranlage planen, finden Sie hier weitere Infos:

  • Das Lehrbuch „Photovoltaik“ beschäftigt sich mit den Grundlagen der Solarstromerzeugung, Wechselrichter, Anlagentypen, Planung und Betrieb einschließlich der Qualitätskontrolle der Module. Zudem liefert das Buch Betriebsergebnisse von Anlagen aus den Jahren 1996, 2002 und 2008. Neu in der 6. Auflage sind die Themen Agri-Photovoltaik und Solarparks, die gleichzeitig ökologischen Nutzen haben, neue Module mit hohen Wirkungsgraden sowie die Kombination von Photovoltaik und Elektroauto. (ISBN: 978-3-446-47194-8, 412 Seiten, 34,99 €).
  • Was Sie bei der Planung, Errichtung und Betrieb einer Photovoltaik beachtet sollten, finden Sie sehr anschaulich in der kostenlosen Broschüre „Leitfaden Photovoltaik“ der Sächsischen Energieagentur. Dieser Leitfaden gibt auch Hinweise, wie Sie die Versorgung mit eigenem Strom erhöhen können.

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