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Polizeikontrolle zur Schlüsselaufbewahrung des Waffenschrankes - was gilt?

In NRW verschickt die Polizei Schreiben an Jäger und weist auf Kontrollen hin, in denen sie die sichere Aufbewahrung des Tresorschlüssels prüfen will. Wir klären, was Sie beachten müssen.

Lesezeit: 4 Minuten

Frage:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW in Münster zur sicheren Aufbewahrung von Tresorschlüsseln hat unter Jägern für Furore gesorgt. Danach muss die Aufbewahrung des Schlüssels zu einem Waffenschrank in einem Behältnis erfolgen, welches dem Sicherheitsniveau des Waffenschrankes, zu dem der Schlüssel gehört, mindestens entspricht.

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  1.  Ich komme aus NRW und habe von Kollegen gehört, dass die Polizei nun Schreiben verschickt, in dem sie die Jäger auf das Urteil hinweist und sagt, die Anforderungen an die Schlüsselaufbewahrungen könnten im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle geprüft werden. D.h. ich habe doch eigentlich keine Wahl und muss auf einen Waffenschrank mit elektronischem Zahlenschloss umrüsten? Gibt es da eine Übergangsfrist? Was droht mir, wenn ich meinen Schrank nicht aufrüste?

  2. Gilt das Urteil auch in den anderen Bundesländern? Gelten die gleichen harschen Regeln wie in NRW?

  3. Angenommen ich schaffe mir einen Schrank mit elektronischem Zahlenschloss an – wo dürfte ich einen Zettel auf dem der Code steht aufbewahren? Also falls mir mal etwas zustößt, bzw. als Sicherheit?

Antwort:

1. Gibt es eine Übergangsfrist und welche Konsequenzen drohen bei Missachtung?

Die Aufbewahrung der Schlüssel zu einem Waffenschrank muss in einem Behältnis erfolgen, welches dem Sicherheitsniveau des Waffenschrankes, zu dem der Schlüssel gehört, mindestens entspricht. Sie würden sich also im Kreis drehen, wenn Sie den Waffenschrankschlüssel wiederum in einem Tresor mit Schlüsselschloss aufbewahren. Dann bräuchten Sie für diesen Tresorschlüssel ebenfalls einen sicheren Aufbewahrungsort. Sinnvoll ist daher in der Tat ein Zahlenschloss.  

Eine offizielle Übergangsfrist für die Umrüstung von Waffenschränken gibt es nicht. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass man die Umsetzung des Urteils durch die betroffenen Waffenbesitzer innerhalb von sechs Monaten, folglich bis Ende Februar 2024, erwartet. Inzwischen hat sich in der Praxis herausgestellt, dass die Hersteller von Waffenschränken mit der Lieferung zertifizierter Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln oder der Umrüstung von Waffenschränken mit Schlüsselschloss überfordert sind. Deshalb sollte es ausreichen, wenn Sie als Waffenbesitzer bei einer Kontrolle nachweisen können, dass Sie spätestens im Februar 2024 einen zur Schlüsselaufbewahrung nach dem Urteil zulässigen Tresor bestellt haben oder einen Auftrag zur Umrüstung Ihres bisherigen Waffenschrankes erteilt haben.

Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften können je nach Schweregrad entweder eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit oder schlimmstenfalls sogar eine Straftat darstellen. In den meisten Fällen rechtfertigen Aufbewahrungsverstöße die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte und bei Jägern auch der Entzug des Jagdscheins sind daher die regelmäßige Folge.

 2. Gilt das Urteil auch in den anderen Bundesländern?

Das bekannte Urteil des OVG NRW bindet zwar nur die nachgeordneten Verwaltungsgerichte in NRW. Die Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern sind an diese Rechtsprechung nicht gebunden und könnten in ähnlich gelagerten Fällen auch abweichend entscheiden. Dies gilt auch für die Waffenbehörden in anderen Bundesländern. Es erscheint jedoch nicht fernliegend, dass sich sowohl die Waffenbehörden als auch die Verwaltungsgerichte bundesweit der Rechtsprechung des OVG NRW anschließen werden. Höchstrichterlich ist die Frage der sicheren Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden worden.

 3. Wo die Zahlenschlosskombination aufbewahren?

Die Zahlenkombination für ein Zahlenschloss muss vom Waffenbesitzer so gewählt werden, dass er diese nicht vergisst. Bei der Auswahl der Zahlenkombination sollte unbedingt auf leicht reproduzierbare Zahlenreihen, etwa Geburtstage von Angehörigen, heimische Postleitzahlen etc. verzichtet werden. Eine notierte Zahlenkombination müsste nach gleichen Sicherheitskriterien verwahrt werden wie ein Waffenschrankschlüssel.

Die Sorge vieler Waffenbesitzer, dass ihre Erben nach ihrem Ableben ohne Kenntnis der Zahlenkombination den Waffenschrank nicht öffnen könnten, ist unbegründet. Nahezu sämtliche Waffenschrankhersteller bieten gegen Nachweis der Berechtigung, z.B. durch Erbschein, das Öffnen eines Waffenschrankes mit Zahlenschloss an. Dies kann ohne Zerstörung des Schrankes erfolgen.

Unsere Expertin: Dr. Susanne Selter, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, Waffen- und Jagdrecht, Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei Jordan, Fuhr, Meyer GbR Bochum, NRW (Sie hat den Kläger vor dem OVG NRW in dem Waffenschrankschlüssel-Fall vertreten)

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