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topplus Steuern

Reinvestieren: Nur in Betriebsvermögen

Aufgedeckte Gewinne können Sie steuerfrei reinvestieren. Entscheidend ist, dass Sie die Rücklage auf Kosten für Wirtschaftsgüter übertragen, die zum Betriebsvermögen gehören.

Lesezeit: 2 Minuten

Wer Flächen oder Gebäude verkauft, muss die dadurch aufgedeckten Gewinne bzw. stillen Reserven nicht ­sofort versteuern. Stattdessen haben Sie die Möglichkeit, diese später von den Anschaffungskosten für Ersatzland bzw. -gebäu­de abzuziehen und so steuerfrei aus­­zugehen (6b und 6c EstG). Für den Kauf neuer Flächen haben Sie vier Jahre lang Zeit. Für den Bau eines Gebäudes stehen Ihnen bis zu sechs Jahre zu. Wenn Sie die Rücklage nicht ­innerhalb der Frist übertragen, fallen für den Gewinn Steuern an.

Umwandlung in Privatvermögen als Haken

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Wichtig: Entscheidend ist, dass Sie die Rücklage auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter übertragen, die zum Betriebsvermögen gehören. Was Sie nicht dürfen, zeigt ein aktueller Fall vor dem Finanzgericht Münster. Ein Landwirt hatte landwirtschaftliche Flächen getauscht und wollte nun die 6b-Rücklage auf die Anschaffungskosten der neuen Flächen über­tragen, was ihm das Finanzamt aber ­versagte. Der Grund: Auf der getauschten Fläche wurde kurz nach dem Tausch ein Altenheim mit Parkfläche gebaut. Die Grundstücke seien damit Privat- und kein Betriebsvermögen, so die ­Behörde. Der Landwirte klagte zwar ­dagegen, schließlich habe er landwirtschaftliche Flächen getauscht. Die Richter entschieden hingegen, dem Landwirt sei von ­Beginn an klar gewesen, dass die eingetauschte Fläche künftig nicht mehr landwirtschaftlich nutzbar sei. ­Somit zähle die Fläche zum Privatver­mögen. Folge: Er kann die 6b-Rücklage nicht auf die Anschaffungskosten für diese Flächen übertragen (Finanzgericht Münster, Az.: 13 K 3457/19 F).

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