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KTG Agrar

Bundesgerichtshof: Flächenkauf rückwirkend ungültig bei Täuschung oder Fehlern

Der Bundesgerichtshof hat der Rechtsbeschwerde des Brandenburgischen Agrarministeriums in der Sache der Rücknahme der Genehmigung für den Verkauf von Flächen der KTG-Agrar stattgegeben.

Lesezeit: 3 Minuten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch nachdem Flächenkäufer bereits länger als ein Jahr im Grundbuch eingetragen sind, die ursprüngliche Genehmigung zurückgenommen werden kann, wenn die Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch arglistige Täuschung erwirkt worden war. (29.4.2022, Az. BLw 5/20)

Die Rücknahme hat zur Folge, dass der Kaufvertrag rückwirkend unwirksam wird. Die bereits erfolgte Eigentümereintragung im Grundbuch wird dann ebenfalls unrichtig, was die Eintragung eines Widerspruchs ermöglicht.

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Worum geht es?

Der Senat für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs hat erstmals entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine rechtswidrig erteilte Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz zurückgenommen werden kann.

Im Jahr 2015 verkauften 14 Gesellschaften eines Agrarkonzerns insgesamt rund 2.262 ha zu einzeln ausgewiesenen Kaufpreisen (26,7 Mio. €) an ein ebenfalls dem Agrarkonzern zugehöriges Unternehmen. Die Vertragsparteien vereinbarten eine langfristige Rückverpachtung der Flächen an die jeweiligen Verkäufer.

Der zuständige Landkreis erteilte im Juli 2015 die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Kurze Zeit später übertrug die Alleingesellschafterin der Erwerberin 94,9 % ihrer Geschäftsanteile auf eine Kapitalanlagegesellschaft, die zu einem großen Versicherungskonzern gehört. Im Februar 2016 wurde die Erwerberin in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 teilte der Landkreis den Beteiligten mit, dass er die Rücknahme der erteilten Genehmigungen beabsichtige und die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vorbereite. Gestützt auf den Versagungsgrund einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens nahm der Landkreis sodann mit Bescheid vom 27. September 2017 die Genehmigung u.a. für die Veräußerung der Flächen der Verkäuferin zurück und teilte die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das gemeinnützige Siedlungsunternehmen mit.

Bisheriger Verfahrensverlauf

Das Landwirtschaftsgericht hat die Einwendungen der Beteiligten gegen die Rücknahme der Genehmigung zurückgewiesen und die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts wegen Verfahrensfehlern aufgehoben. Dagegen haben sich die Beteiligten mit wechselseitigen Beschwerden gewendet.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts abgetrennt und den Rücknahmebescheid u.a. insoweit aufgehoben, als er die von der Beteiligten zu 1 verkauften Flächen betrifft. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg insoweit die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

Ministerium erfreut

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg gehabt und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht Brandenburg geführt. Dementsprechend zufrieden ist das Brandenburger Agrarministerium. Dieses dankt den Landwirten, für die das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, dafür, dass sie sich auf das Risiko eines langen Gerichtsverfahrens in weitgehend juristischem Neuland eingelassen hatten.

Das Ministerium hat die Betriebe, zu deren Gunsten das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, über die für sie günstige BGH-Entscheidung informiert. Ferner prüft das Ministerium nun gemeinsam mit der zuständigen Grundstücksverkehrsbehörde, ob ein erneuter Anlauf für die Rücknahme der Genehmigung für die anderen acht Kaufgegenstände, also über weitere 1.800 ha zugunsten Brandenburger Landwirte in Betracht kommt. Außerdem wird das Brandenburger Agrarministerium nun die Inhalte des Beschlusses auch in Bezug auf mögliche Konsequenzen für den aktuell in der Erarbeitung befindlichen Entwurf des Landesagrarstrukturgesetzes auswerten.

Wie gehts weiter?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun erneut anhand der Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu entscheiden hat. Eine endgültige Entscheidung in der Sache konnte der BGH noch nicht treffen, da die Vorinstanz das Verfahren zur Vorkaufsrechtsausübung durch die Landgesellschaft unzulässigerweise von dem Verfahren über die Genehmigungsrücknahme abgetrennt hatte. Die Entscheidung über die Genehmigungsrücknahme und die Vorkaufsrechtsausübung muss einheitlich ergehen.

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