Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Agrarantrag 2024 Maisaussaat Erster Schnitt 2024

topplus Güterstands-Schaukel

So profitieren Landwirte von der Güterstands-Schaukel

Wenn Sie Ihrem Ehepartner oder Ihren Kindern Vermögen schenken möchten, stoßen Sie oft auf steuerliche Grenzen. Es gibt jedoch eine legale Möglichkeit, dies zu umgehen: die Güterstands-Schaukel.

Lesezeit: 5 Minuten

Schnell gelesen

- Mit der Güterstands-Schaukel können Sie Ihrem Ehepartner steuerfrei ­Vermögen zukommen lassen. Dazu ­nutzen Sie die Besonderheiten der ­Zugewinngemeinschaft.

- Bei einer Zugewinngemeinschaft gehören die Vermögenszuwächse während der Ehe beiden Partnern.

- Bei einem Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung dürfen Sie den Zugewinn steuerfrei unter­einander aufteilen.

- Die Güterstands-Schaukel ist legal.

Ganz legal dem Ehepartner oder dem Nachwuchs steuerfrei ­Vermögen übertragen? Das geht auch dann, wenn Sie den Freibetrag für eine Schenkung überschreiten. Mög­lich wird das durch die Güterstands-Schaukel. Wie diese funktioniert und worauf Sie als Landwirtin bzw. Landwirt achten ­sollten, zeigen wir ­Ihnen im Folgenden.

Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Wichtig: Für eine Hofübergabe ­benötigen Sie keine Güterstands-Schaukel. Für diese stehen Ihnen bzw. dem Übernehmer ohnehin umfang­reiche Steuervorteile zu.

Für wen kommt die Güterstands-Schaukel infrage?

Die Schaukel bietet sich ­immer dann an, wenn Sie Ihrem ­Ehepartner oder Ihrem Nachwuchs Vermögen übertragen wollen, für das Sie keine Steuervorteile in Anspruch nehmen dürfen (z.B. Flächen des Grundvermögens, ­Wohngebäude und Aktien).

Zwar stehen Ihnen bzw. dem ­Beschenkten grundsätzlich Freibeträge zu. Bei Schenkungen an den Ehepartner sind dies 500.000 € undbei Kindern 400.000 €/Kind.Wenn der Wert des übertragenen Vermögens diese Grenzen aber ­überschreitet, fallen Steuern an (für den Teil, der den Freibetrag übersteigt). Außerdem können Sie die ­Freibeträge nur alle zehn Jahre einmal nutzen.

Wer also große Vermögen über­tragen möchte und nicht die Zeit hat das Vermögen in „kleineren“ ­Portionen pro Dekade zu über­tragen, für den kommt die Güterstands-Schaukel infrage.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Die Güterstands-Schaukel kommt für Ehepaare infrage, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn­gemeinschaft leben.

Gut zu wissen: Wenn Sie keine ­Vereinbarungen getroffen haben, leben Sie automatisch in einer Zugewinn­gemeinschaft, da dieser der gesetzliche Standard ist.

Was ist eine Güterstands-Schaukel?

Die Güterstands-Schaukel macht sich die Besonderheit der ­Zugewinngemeinschaft zunutze. ­Danach behält jeder Ehepartner zwar sein Vermögen, dass er in die Ehe mit eingebracht hat. Der Vermögenszuwachs während der Ehe steht hingegen beiden zu gleichen Teilen zu – ­unabhängig davon, wer für den ­Zuwachs verantwortlich ist. Dieser Zugewinnausgleich findet immer dann statt, wenn einer der beiden Partner stirbt, wenn es zur Scheidung kommt oder wenn sich beide auf einen ­anderen Güterstand einigen.

Um die Güterstands-Schaukel ­anzuwenden, wechseln Sie daher von der Zugewinngemeinschaft in die ­Gütertrennung. Da Sie die Zugewinngemeinschaft auflösen, müssen Sie den Zugewinn aus Ihrer Ehe gleichmäßig auf sich beide aufteilen. Der Clou: Das ist steuerfrei! Kurze Zeit später können Sie dann wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückkehren.

Wie löse ich die Zugewinngemeinschaft auf und was kostet das?

Dazu müssen Sie regelmäßig zum Notar und mit einer Urkunde die Gütertrennung als neuen Güterstand besiegeln. Ganz günstig ist der Gang zum Notar nicht. Der Nutzen ist ­meistens weitaus höher.

Was ist, wenn ich einen Ehe­vertrag geschlossen habe? Kann ich den während der Ehe noch ändern?

Der Güterstand kann ­einvernehmlich jederzeit geändert ­werden.

Kann ich die Güterstand­s-Schaukel nur nutzen, um meinem ­Ehepartner etwas zu schenken?

Die Güterstands-Schaukel können Sie auch nutzen, wenn Sie ­Ihren Kindern etwas schenken ­möchten. Sie teilen zunächst das ­Vermögen unter sich auf. Dann übertragen Sie und Ihr Partner das ­Vermögen auf ihren Nachwuchs. Den Freibetrag von 400.000 € kann Ihr Nachwuchs dann zweimal nutzen: ­Einmal durch Schenkung von der ­Mutter und einmal von dem Vater, also insgesamt 800.000 €.

Im Übrigen wird dadurch die Steuerprogression gemildert.

Ist die Güterstands-Schaukel mit dem Gesetz vereinbar?

Ja. Sogar der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste Finanzgericht in Deutschland, hat keine rechtlichen Bedenken. Dieser musste 2005 über ­einen extremen Fall entscheiden (BFH, Urteil vom 12.07.2005, Az.: II R 29/02). Die Ehepartner hatten ihre ­Zugewinngemeinschaft beendet, den Zugewinn am gleichen Tag aufgeteilt und einen Tag später wechselten beide wieder in die Zugewinngemeinschaft. Die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gewährte Vertragsfreiheit der Ehepartner sei weitgehend und durch das Schenkungsteuerrecht gedeckt, so die Richter. Auch eine Frist oder Dauer für die Beendigung der Zugewinn­gemeinschaft sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Also kann ich wahllos hin- und herspringen?

Jein. Der BFH hat in seinem Urteil darauf hingewiesen: Die Ehepartner müssen nachweisen können, dass Sie tatsächliche die Güter getrennt haben; also eine nachvollziehbare transparente Ermittlung der ­Ausgleichsforderung.

Worauf sollte ich achten, um keinen Ärger zu bekommen?

Auch wenn Sie sich theoretisch innerhalb von zwei Tagen von ­einem Modell ins nächste und wieder zurück „schaukeln“ können, sollten Sie einen gewissen Zeitraum verstreichen lassen. Idealerweise sind das drei Monate bis zu einem Jahr. Denkbar ist auch, dass Sie die Frist abwarten, bis die Übertragung der Vermögenswerte auf Ihren Partner erfolgt bzw. Sie ­abgeschlossen ist. Oder aber Sie ­warten ab, bis die nächste Einkommensteuererklärung vorliegt, bevor sie in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehren.

Gibt es auch Risiken?

Wenn es Ihr Partner nicht gut mit Ihnen meint, dann sichert er sich durch die Güterstands-Schaukel Teile Ihres Vermögens und lässt sich ­anschließend scheiden. Zurückfordern können Sie Ihr Vermögen nicht. ­Allerdings hätte der Ehepartner im Scheidungsfall den gleichen Anspruch.

Kann im Erbfall der Hoferbe (Kind) Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden Ehepartners bei der Erbschaftsteuer in Abzug bringen?

Grundsätzlich muss das Finanzamt Zugewinn-Ausgleichs-­Verpflichtungen berücksichtigen. Sie können diese – wie Schulden – ­steuermindernd ansetzen. Nach der Reform des Erbschaftsteuergesetzes in 2020 können Schenker und Beschenk­te diese Schulden wahlweise den ­einzelnen Vermögensgegenständen zuordnen. Vorher wurden die Schulden und Ausgleichsverpflichtungen gleichmäßig auf die Erbmasse aufgeteilt.

top + Das Abo, das sich rechnet: 3 Monate top agrar Digital für 9,90€

Unbegrenzter Zugang zu allen Artikeln, Preis- & Marktdaten uvm.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.