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Sommerferien

Ferienjobber auf dem Hof: Darauf müssen Landwirte achten

Schüler oder Studenten beschäftigen Sie in Ferien am besten sozialversicherungsfrei. Achten Sie zudem auf z.B. Arbeitszeitregelungen und Mindestlohn. Ein Überblick.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Schul- und Semesterferien stehen vor der Tür. Interessierte Ferienjobber beschäftigen Sie in den Ferien am besten auf kurzfristiger Basis, damit diese sozialversicherungsfrei bleiben. Bei Minderjährigen müssen Sie bestimmte Arbeitszeitregeln einhalten. In der Regel haben die Ferienjobber Anspruch auf den Mindestlohn. Hier die wichtigsten Details:

Zeitgrenze bei kurzfristiger Beschäftigung

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Ein Ferienjob bleibt sozialversicherungsfrei wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt – egal, wie viel in dieser Zeit verdient wird. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigungszeit nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr umfasst.  Dabei können ­Arbeitgeber jetzt immer auswählen, ob sie die Drei Monats-Grenze oder die 70 Tage-Grenze anwenden  – egal, wie viel Wochenarbeitstage die Ferienjobber leisten (Bundesarbeitsgericht Az.: B12 KR 34/19).

Vor allem Aushilfen, die fünf Tage/Woche arbeiten, können Sie mit der 70 Tage-Regelung einige Tage länger beschäftigen als mit der Drei-Monats-Grenze.

Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Seit 2022 erhalten Arbeitgeber mit Anmeldung automatisch Auskunft, ob die Aushilfe im laufenden Kalenderjahr schon kurzfristig beschäftigt war. So ist schnell klar, ob die Zeitgrenze passt.

Eine bestehende Familienversicherung oder die Krankenversicherung als Student wird durch diese befristete Beschäftigung nicht berührt.

Arbeitszeitregeln für minderjährige Schüler

  • Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden.
  • Schüler  ab 13 Jahren  dürfen, generell für max. zwei Stunden arbeiten, bei Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden/Tag – soweit die Tätigkeiten leicht und für Kinder geeignet sind.
  • Jugendliche  ab 15 Jahren  dürfen Sie bis zu acht Stunden/Tag und 40 Stunden/Woche einsetzen.  
  • Ab dem 16. Lebensjahr  ist in der Erntezeit ein Einsatz von bis zu neun Stunden/Tag, aber max. 85 Stunden/Doppelwoche möglich.
  • Vollzeitschulpflichtige Schüler  dürfen in den Ferien bis zu vier Wochen bzw. 20 Arbeitstage/Kalenderjahr jobben.  Alle anderen  dürfen in den Ferien voll arbeiten.

Für alle Jugendlichen sind gefährliche Arbeiten, Akkord-, Wochenend- oder Nachtarbeiten verboten. Ab 18 Jahren gelten die genannten Einschränkungen nicht mehr.

Mindestlohn?

Wenn Landwirte im Sommer zeitweise Ferienjobber & Co. Beschäftigen, müssen sie diesen grundsätzlich den Mindestlohn von derzeit 12 € pro Stunde zahlen. Ausnahmen gibt es nur für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung sowie z.B. für Langzeitarbeitslose, Pflichtpraktikanten, Selbstständige und Freiberufler. Übrigens steht den Aushilfen auch ein anteiliger Jahresurlaub zu.

Arbeitsvertrag

Wichtig ist, dass Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Aushilfe bzw. deren Eltern schließen.

Steuern

In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber die Steuern pauschalieren und die Steuerbelastung so vom Ferienjobber fernhalten. Sollten doch Steuern an das Finanzamt abgeführt werden, können diese über die Einkommensteuererklärung komplett zurückgeholt werden, wenn das Jahreseinkommen unter 10.908 Euro liegt. Kindergeld und Bafög

Kindergeld und Bafög

Auf das Kindergeld hat der Hinzuverdienst aus dem Ferienjob keine Auswirkung, soweit sich das Kind in einer Erstausbildung bzw. in einem Erststudium befindet. Beim BAföG bleibt faktisch ein Hinzuverdienst von 6251 €/Jahr bzw. 520 €/Monat anrechnungsfrei, soweit Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung besteht und nicht weitere Einkommen zu berücksichtigen sind.

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