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topplus Steuern drohen

So wird die Flurbereinigung nicht zum finanziellen Fiasko​

Nach einer Flurbereinigung vergessen einige Landwirte, ihr Anlagenregister zu aktualisieren. Das kann zum finanziellen Risiko werden.

Lesezeit: 2 Minuten

Wenn Sie Flächen in eine Flurbereinigungeinbringen und dafür neue erhalten, sollten Sie die Ihnen zugewiesenen Grundstücke unmittelbar danach in Ihr Anlageregister aufnehmen (Register für die Gewinnermittlung). Nur so ordnen Sie die Flächen eindeutig Ihrem Betriebsvermögen zu.

Privat- und Betriebsvermögen sauber trennen

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Dieser Schritt ist wichtig, wenn Sie sowohl Grundstücke aus Ihrem Privat- als auch Betriebsvermögen in das Verfahren einbringen. Ohne eine klare Zuordnung geht das Finanzamt davon aus, dass Sie in diesem Fall alle Flächen teilweise dem Betriebs- und teilweise dem Privatvermögen zugeordnet haben. Das bedeutet, dass eine Fläche, die zuvor ausschließlich zum Betriebsvermögen gehörte, "auf dem Papier" in Privat- und Betriebsvermögen aufgeteilt wird (entsprechend dem Flächen- und Wertverhältnis der eingebrachten Flächen). Dies kann sich rächen, wenn Sie beispielsweise Ihren Hof auf Ihren Nachwuchs übertragen möchten, das Privatvermögen aber vorerst in Ihrem Eigentum bleibt.

Das zeigt auch ein Fall vor dem Bundesfinanzhof, über den der Infodienst steuern agrar berichtet. Ein Kläger hatte im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens Flächen erhalten, die sein Vorgänger teilweise innerhalb und teilweise außerhalb der zehnjährigen "Spekulationsfrist" erworben hatte. Hintergrund: Wenn Sie ein Grundstück kaufen, es dem Privatvermögen zuordnen und innerhalb von zehn Jahren wieder verkaufen, unterliegt der erzielte Gewinn der Steuerpflicht. Nach Ablauf der zehn Jahre ist der Vorgang hingegen steuerfrei.

Unangenehme Überraschung vom Finanzamt

Der Kläger verkaufte die Grundstücke, die er im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erhalten hatte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass aus den Unterlagen nicht eindeutig hervorgehe, welche Grundstücke genau er von seinem Vorgänger erhalten habe und ob für die verkauften Flächen bereits der Zehnjahreszeitraum abgelaufen war. Daher ging das Finanzamt davon aus, dass er einen Teil seiner Grundstücke teilweise innerhalb und einen anderen Teil außerhalb der Spekulationsfrist veräußert hatte. Für den Anteil, der innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft wurde, sollte er daher Steuern zahlen. Obwohl er dagegen klagte, unterlag er vor Gericht. Hätte er die Flächen eindeutig in einem Register zugeordnet, wäre ihm das erspart geblieben (BFH, Az.: VI R 22/20, Urteil vom 12.4.2022).

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