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Urteil: Alterskasse muss Rente vor Rechtsänderung nicht verzinsen

Rentenansprüche von vor dem 9. August 2018 sind von der Landwirtschaftlichen Alterskasse nicht zu verzinsen.

Lesezeit: 1 Minuten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Rentenansprüche, die vor dem Wegfall der Hofabgabevoraussetzung am 9. August 2018 lagen, von der Landwirtschaftlichen Alterskasse nicht zu verzinsen sind.

Damit hat das BSG per Urteil vom 8. Februar 2023 (B 5 LW 1/21 R) die Rechtsauffassung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bestätigt und im streitigen Fall dem Kläger keinen Anspruch auf weitere Zinszahlungen zugebilligt.

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Voraussetzungen nicht erfüllt

Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Die Voraussetzungen für den Anspruch des Klägers auf eine Regelaltersrente waren nicht vor dem 9. August 2018 erfüllt, so das BSG in seiner mündlichen Urteilsbegründung am Verhandlungstag.

Die Hofabgabe war durch das Qualifizierungschancengesetz als Voraussetzung für einen Rentenanspruch aus der Alterssicherung der Landwirte rückwirkend zum 9. August 2018 entfallen.

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