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topplus Berufsgenossenschaft

Holzspalterunfall ist nicht immer ein Arbeitsunfall

Verletzt sich ein Forstunternehmer, wenn er privates Holz spaltet, ist das kein Arbeitsunfall.

Lesezeit: 1 Minuten

Die landwirtschaftliche Berufsgenos­senschaft muss nicht immer einspringen, wenn sich ein Forstunternehmer im ­Nebenerwerb beim Holzspalten verletzt. Passiert der Unfall, während er Holz zu Brennholz für die eigene und die Wohnung der Eltern erzeuge und stamme das Holz nicht aus seinem eigenem Wald, handele es sich nicht um land- und forstwirtschaft­liche Zwecke und somit keinen Arbeits­unfall, urteilte das Sozialgericht München (Az.: S 1 U 5029/22).

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