Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft muss nicht immer einspringen, wenn sich ein Forstunternehmer im Nebenerwerb beim Holzspalten verletzt. Passiert der Unfall, während er Holz zu Brennholz für die eigene und die Wohnung der Eltern erzeuge und stamme das Holz nicht aus seinem eigenem Wald, handele es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Zwecke und somit keinen Arbeitsunfall, urteilte das Sozialgericht München (Az.: S 1 U 5029/22).
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Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft muss nicht immer einspringen, wenn sich ein Forstunternehmer im Nebenerwerb beim Holzspalten verletzt. Passiert der Unfall, während er Holz zu Brennholz für die eigene und die Wohnung der Eltern erzeuge und stamme das Holz nicht aus seinem eigenem Wald, handele es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Zwecke und somit keinen Arbeitsunfall, urteilte das Sozialgericht München (Az.: S 1 U 5029/22).