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Vorsteuer ziehen: Urteil setzt Regierung unter Druck

Für den Vorsteuerabzug spielte es bislang keine Rolle, ob Sie eine Rechnung schon bezahlt haben oder nicht. Das könnte sich ändern.

Lesezeit: 2 Minuten

Es passiert täglich tausendfach: Landwirte lassen sich die Vorsteuer aus ihren Einkäufen gegen Vorlage einer Rechnung vom Finanzamt erstatten. Wann die Rechnung bezahlt wurde, spielt dabei bisher keine Rolle - ebenso wenig, ob der Lieferant der Soll- oder der Ist-Versteuerung unterliegt. Das könnte sich jetzt ändern.

Der Geldfluss entscheidet

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Zum Verständnis: Grundsätzlich ordnet das Finanzamt einen Umsatz dem Kalenderjahr zu, in dem Sie die Leistung erbracht haben. Wann Sie dafür eine Rechnung ausstellen oder wann das Geld auf Ihrem Konto eingeht, spielt keine Rolle. Steuerexperten nennen das Soll-Besteuerung. Manche Landwirte wählen dagegen die Ist-Versteuerung. Dann ordnet das Finanzamt den Umsatz dem Kalenderjahr zu, in dem die Rechnung beglichen wurde.

Der Staat ist am Zug

In einem Beitrag des Infodienstes „Praxis Umsatzsteuer“ weist der Umsatzsteuerexperte Prof. Dr. Hans Nieskens auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs hin. Danach darf ein Käufer einer Ware oder Dienstleistung die Vorsteuer für einen Einkauf bei einem Ist-Versteurer erst dann abziehen, wenn er die Rechnung bezahlt hat. Nieskens sieht vor allem aber den Gesetzgeber gefordert. Denn der hat bislang nicht klar geregelt, wann genau der Vorsteueranspruch entsteht - bei Ausstellung der Rechnung oder bei Bezahlung.

Wichtig: Sie dürfen die Ist-Versteuerung nur in Anspruch nehmen, wenn Ihr Gesamtumsatz des Vorjahres 600.000 € nicht überschreitet (Nettoumsatz; EuGH, Urteil vom 10.2.2022, Az.: C-9/20).

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