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Was passiert, wenn ich den Traktor mit Heizöl statt Diesel betanke?

Die Regierung hat das Aus für die Dieselrückvergütung ab 2026 beschlossen. Mit anderen Energieträgern könnte man Kosten senken. Wo darf man auch Heizöl tanken?

Lesezeit: 4 Minuten

Frage:

Da die Regierung die Dieselrückvergütung streichen wird, mache ich mir als Betriebsleiter Gedanken über anderen Energieträger, um so Kosten zu sparen.

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  1. Darf ich in landwirtschaftlichen Fahrzeugen Heizöl verwenden?

  2. Was gilt für Motoren, z.B. Beregnungsaggregate oder Notstromaggregate?

Antwort:

1. Heizöl in landwirtschaftlichen Fahrzeugen erlaubt?

Gekennzeichnetes Gasöl (Heizöl) dürfen Sie grundsätzlich nicht als Kraftstoff verwenden, so die Generalzolldirektion in Bonn. Der Einsatz von Heizöl als Kraftstoff zum Antrieb von Fahrzeugen ist in der Landwirtschaft oder auch im Straßenverkehr nicht zulässig. Daher ist ein Einsatz von Heizöl in Gabelstaplern, Baggern, Traktoren, Mähdreschern etc. nicht zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Einsatz des Heizöls als Kraftstoff unmittelbar oder mittelbar (durch Erzeugung von Strom oder Hydraulikdruck) dem Antrieb dient.

2. Was gilt für Motoren, z.B. Beregnungsaggregate oder Notstromaggregate?

Eine Ausnahme beim Heizöleinsatz besteht laut Generalzolldirektion allerdings für bestimmte sogenannte „begünstigte Anlagen“. Diese sind in § 3 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) definiert. Bei den „begünstigten Anlagen“ gibt es zwei Unterschiede:

  1. Anlagen, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnergieStG): Hier sind Anlagen erfasst, bei denen die durch den Einsatz des Heizöls als Kraftstoff erzeugte mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient - unabhängig von ihrer elektrischen Nennleistung. Dabei ist nicht entscheidend, ob Sie die beim Betrieb dieser Anlagen anfallende Wärme nutzen. Dies umfasst daher unter anderem sowohl motorbetriebene Stromerzeugungsanlagen ohne Wärmenutzung („reine Stromerzeuger“) sowie motorbetriebene Stromerzeugungsanlagen mit Wärmenutzung (KWK-Anlagen).

  2. Zu den begünstigten Anlagen zählen zudem Anlagen, die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 60% erreichen (ausgenommen von Nummer 1 erfasste Anlagen, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EnergieStG). Hierunter fallen nur solche KWK-Anlagen, deren mechanische Energie nicht oder nicht ausschließlich der Stromerzeugung dient und deren Jahresnutzungsgrad mindestens 60% beträgt. Voraussetzung ist, dass die erzeugte (Ab)Wärme zielgerichtet genutzt wird. Die Regelung umfasst nur Sonderformen von KWK-Anlagen, die bundesweit sehr selten vorkommen. Diese Anlagen müssen Sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme bei dem für den Anlagenbetreiber zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1190) anmelden. Die Berechnung des Jahresnutzungsgrad ist in § 3 Abs. 3 EnergieStG dargestellt.

Hierunter können z.B. folgende Geräte/Anlagen fallen:

  • Die mechanische Energie eines Motors (Kraft) dient dem Betrieb eines Biomassehäckslers (sogenannter Buschhacker) und die thermische Energie (Wärme) wird mittels technischer Vorrichtungen zielgerichtet zur Trocknung der zerkleinerten Biomasse genutzt.

  • Die mechanische Energie eines Motors (Kraft) dient dem Betrieb einer Ballenpresse und die thermische Energie (Wärme) wird mittels technischer Vorrichtungen zielgerichtet zur Gebäudeheizung genutzt.

Wann ist eine Anlage ortsfest?

In allen Fällen ist Voraussetzung, dass die Anlagen ortsfest sind: „Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebes ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt.“ (§ 3 Absatz 2 EnergieStG).

Die oben beschriebenen Anlagen sind somit auch dann ortsfest, wenn Sie diese im Stand an wechselnden Einsatzorten betreiben, der Betrieb also nicht während der Fahrt erfolgt. Daher gelten z.B. selbstfahrende Stromversorgungsanlagen nur dann als ortsfest, wenn der Motor oder die Gasturbine zum Antrieb des Stromgenerators nicht auch dem Antrieb des Fahrzeugs dient. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn derartige Maschinen zwei voneinander getrennte Verbrennungsmotorenantriebe besitzen, die jeweils mit einem eigenem Kraftstofftank und einem eigenen in sich geschlossenen Kraftstoffkreislauf ausgerüstet sind und bei Betrieb am gleichen Standort verbleiben (also sich nicht bewegen).

Was gilt für Motoren, wie z.B. Beregnungsaggregate?

Sie dürfen das Aggregat nur dann mit Heizöl betanken, wenn die erzeugte mechanische Energie zunächst ausschließlich in Strom umgewandelt wird und dann der erzeugte Strom die Pumpe antreibt. Außerdem müsste der Motor während des Betriebes stationär sein.

Falls hingegen die erzeugte mechanische Energie direkt die Pumpe antriebe, würde es sich nicht um eine begünstigte Anlage handelt und die Verwendung von Heizöl wäre unzulässig.

Was gilt für Anlagen zur Stromerzeugung, wie z.B. ein Notstromaggregat oder einen mobilen/stationären Generator?

Anlagen zur Stromerzeugung sind grundsätzlich begünstigte Anlagen, so dass der Einsatz von Heizöl als Kraftstoff zulässig ist. Dies gilt allerdings nur, wenn die Stromerzeugung ausschließlich dann stattfindet, während das Gerät stationär ist. Dass das Gerät ggf. zwischen den Einsätzen von einem Standort an einen anderen befördert wird, ist jedoch unschädlich.

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