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Wachstumschancen-Gesetz: Warum auch Landwirte betroffen sind ​ ​

Die Koalition streitet sich über das Wachstumschancen-Gesetz. Ausgang: ungewiss. In dem Gesetzentwurf sind auch einige Passagen enthalten, die Landwirte betreffen.

Lesezeit: 3 Minuten

Damit hatten die wenigsten gerechnet: Das Bundeskabinett wollte diese Woche das Wachstumschancen-Gesetz auf den Weg bringen. Doch Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Bündnis 90/Die Grüne) blockierte das Vorhaben. Die Initialzündung für das Gesetzgebungsverfahren bleibt damit erst einmal aus.

Paus ärgert sich nach eigenen Angaben darüber, dass Bundesfinanzminister Christian Linder die Wirtschaft jährlich um rund 6,5 Mrd. € mit dem Gesetzespaket entlasten will, gleichzeitig aber aus ihrer Sicht die Kindergrundsicherung eher stiefmütterlich behandelt. Lindner hatte ihr zwei Milliarden zugesichert, Paus verlangt ein Vielfaches. Zwar ist die Kindergrundsicherung nicht Bestandteil des Wachstumschancen-Gesetzes. Paus versucht aber offensichtlich mit ihrem Veto den Druck auf Linder zu erhöhen.

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Aber worum geht es genau in dem Wachstumschancen-Gesetz? Und welche Neuregelungen sehen die Pläne der Regierung für Landwirte vor? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Darum geht es

Das Ziel des Gesetzes geht bereits aus dem etwas sperrigen Namen hervor: „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ oder kurz Wachstumschancen-Gesetzt. Der Entwurf aus dem Bundesfinanzministerium kommt einer kleinen Steuerreform gleich. Er enthält rund 50 Einzelmaßnahmen, um vor allem die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken.

Auch Landwirte betroffen

Von den Plänen würden auch Landwirte profitieren. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

  • Buchführungspflicht: Bislang müssen Land- und Forstwirte mit einem Umsatz von 600.000 € und mehr pro Kalenderjahr oder einem Gewinn von 60.000 € pro Kalenderjahr und mehr eine Buchführung erstellen (Nettoumsatz). Der Gesetzentwurf sieht eine Grenze von 800.000 € bzw. 70.000 € vor.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter können Sie sofort in Abzug bringen und müssen diese nicht auf mehrere Jahre verteilen. Aktuell gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter solche, deren Wert nicht mehr als 800 € beträgt (netto). Das BMF will die Grenze auf bis zu 1.000 € ausweiten.
  • Sonderabschreibung: Dies liegt derzeit bei 20 %. Das BMF hat in dem Entwurf 50 % vorgesehen.
  • Einkommensteuer: Laut Entwurf soll es künftig eine Freigrenze von 1.000 €/Kalenderjahr für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung geben. Das würde bedeuten: Erst wenn Sie mehr als 1.000 € Pacht pro Kalenderjahr einnehmen, müssen Sie Steuern zahlen. Allerdings: Anders als bei einem Freibetrag verlangt das Finanzamt bei einer Freigrenze für den gesamten Betrag Steuern, wenn Sie die Grenze überschreiten (auch für die ersten 1.000 €). Bei einem Freibetrag wären in diesem Fall 1.000 € steuerfrei – ganz gleich, ob Sie die Grenze überschreiten oder nicht.
  • Investitionsprämie: In dem Entwurf ist eine Förderung für Investitionen in besonders klimaschützende Technik vorgesehen.
  • Pauschalierung:Es gibt auch einen Wehrmutstropfen. Das BMF will den Pauschalierungssatz von derzeit 9 auf 8,4 % senken. Lesen Sie dazu auch diese Meldung: Sinkt der Pauschalierungssatz auf 8,4 %?.

Das ist der Zeitplan

Seit dem 17. Juli 2023 liegt der Referentenentwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium vor. Eigentlich sollte diese Woche das Kabinett darüber entscheiden. Wann das nun nachgeholt wird und ob sich an dem Entwurf noch etwas ändert, ist offen. Fest steht hingegen das Datum, an dem der Bundestag das Gesetz verabschieden soll: 10. November 2023. Und am 15. Dezember will sich die Regierung die Zustimmung des Bundesrates einholen. Geht der Plan auf, würden die meisten Änderungen am 1.1.2024 in Kraft treten, einige direkt mit dem Erscheinen im Bundesgesetzblatt.

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