In Niedersachsen sollen Nachgärbehälter von Biogasanlagen auch weiterhin als Lagerbehälter angerechnet werden dürfen. Das teilte eine Sprecherin des niedersächsischen Landesverbandes Erneuerbare Energien mit. Der LEE hatte sich zusammen mit dem Biogasforum Niedersachsen vehement dafür eingesetzt, dass die Ministerien für Landwirtschaft und Umwelt ihre „Hinweise zum Umgang mit dem Nachgärer bei der Lagerraumermittlung“ wieder zurücknehmen, die seit dem 1. Januar gegolten haben. Nach diesem Erlass sollten Nachgärer in der Regel nicht als Lagerraum angesehen werden.
Nachgärer bis zu 70 % angerechnet
Jetzt erfolgt die Gärrestlagerraumberechnung weiterhin nach der Verfahrensbeschreibung der Landwirtschaftskammer (aktualisiert am 11.02.2021) mit dem entsprechenden Excel-Tool. Danach kann der Nachgärer wieder anteilig (max. 70 %) eine Gärrestlagerfunktion übernehmen, wie es bis zum 31.12.2020 auch praktiziert wurde.