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Bundeskabinett will Energiesicherungsgesetz novellieren

Die Neufassung des Gesetzes aus dem Jahr 1975 soll zur besseren Krisenbewältigung beitragen. Es erlaubt u.a. eine Steuerung der Gasversorgung.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Bundesregierung wappnet sich weiter für eine Zuspitzung der Lage auf den Energiemärkten. Dazu hat das Bundeskabinett gestern in einem schriftlichen Umlaufverfahren die Novelle des Energiesicherungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz sieht bei einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung weitreichende Handlungsmöglichkeiten zur Krisenbewältigung. Das reicht von Möglichkeiten der Treuhandverwaltung von Unternehmen der kritischen Energieinfrastruktur über eine Stärkung der europäischen Solidarität bis hin zu einer digitalen Plattform, die eine bessere Steuerung der Gasreduktion bei Unternehmen erlaubt.

Gesetz aus den 70er Jahren

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Das Energiesicherungsgesetzt stammt ursprünglich den Zeiten der ersten Ölkrise in den 70er Jahren und wird nun einem umfassenden Update unterzogen, damit die Bundesregierung auch in der aktuellen Lage schnell und umfassend handlungsfähig ist. Der Entwurf ist als Formulierungshilfe beschlossen und wird in einem nächsten Schritt über die Fraktionen der Regierungskoalition in den Bundestag eingebracht.

Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck erklärte dazu: „Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat zu einer angespannten Energiesituation geführt. Die Preise sind hoch, die Unsicherheit groß, Risiken vorhanden. Wir müssen uns daher darauf vorbereiten, dass sich die Lage zuspitzt. Deshalb schärfen wir mit der Novelle des Energiesicherungsgesetzes unsere Instrumente noch mal deutlich und bringen sie auf den Stand der Zeit.“

Neue Verordnungsermächtigungen

Mit dem Entwurf werden sogenannte Verordnungsermächtigungen im EnSiG aktualisiert und ergänzt. Dies bedeutet, dass der Bund und die Behörden bei einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung weitreichende Handlungsmöglichkeiten zur Krisenbewältigung an die Hand bekommen und dann im Wege von Verordnungen nutzen können. Zusätzlich werden die Rechtgrundlagen für besondere Maßnahmen der Krisenvorsorge geschaffen. Sie können unter bestimmten und klar definierten Voraussetzungen schon vor Eintritt einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung angewendet werden.

Dazu gehört, dass Unternehmen, die kritische Energieinfrastrukturen betreiben, bei Bedarf unter eine Treuhandverwaltung gestellt werden können, und zwar dann, wenn sie ihren Aufgaben nicht mehr hinreichend nachkommen und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. Als Ultima Ratio ist unter klar benannten und engen Bedingungen auch eine Enteignung möglich, wenn die Sicherung der Energieversorgung nicht anders gewährleistet werden kann. Zudem werden Regelungen zur Stärkung europäischer Solidaritätsmechanismen eingeführt.

Auch Änderungen und Folgeänderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Teil der Novelle. So muss künftig eine Stilllegung von Gasspeicheranlagen angezeigt und von der Bundesnetzagentur (BNetzA) genehmigt werden. Außerdem werden die Voraussetzungen geschaffen, um bei kritischen Energieinfrastrukturen den Einsatz kritischer Komponenten nach dem BSI-Gesetz untersagen zu können.

Den Entwurf der Formulierungshilfe finden Sie hier.

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