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EEG-Novelle: Neue Ziele, alte Deckel

Die Bundesregierung will die erneuerbaren Energien massiv ausbauen, steht aber bei vielen Dingen immer noch auf der Bremse. Das zeigte ein Webinar der Stiftung Umweltenergierecht vergangene Woche.

Lesezeit: 5 Minuten

„Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“: So lautet der offizielle Titel des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in seiner neuen Fassung, die Teil des „Osterpakets“ der Bundesregierung ist. Mit der EEG-Novelle will die Ampel-Koalition dafür sorgen, dass Deutschland die selbst gesteckten Klimaziele bis 2035 erreicht. Das wichtigste ist der von mindestens 80 % erneuerbarer Energien in der Stromerzeugung, die jetzt schon 2030 erreicht werden sollen. 2035 soll die Stromerzeugung weitgehend treibhausgasneutral sein.

Das Gesetz soll ab dem 1.1.2023 gelten, weshalb es „EEG 2023“ genannt wird. „Es gibt aber Ausnahmen bei Bestimmungen, die schon in diesem Jahr in Kraft treten sollen“, erklärte Dr. Thorsten Müller, wissenschaftlicher Leiter der Stiftung Umweltenergierecht auf dem ersten Webinar zum EEG 2023, dem in den nächsten Wochen weitere folgen.

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Änderung der EEG-Umlage

Mit einem parallellaufenden Gesetzgebungsverfahren will die Bundesregierung die Senkung der EEG-Umlage auf 0 ct/kWh vollziehen. Dieses soll schon ab dem 1. Juli gelten. Der Hintergrund: Die Bundesregierung will die Finanzierung der erneuerbaren Energien künftig nicht mehr über eine Umlage von allen Stromverbrauchern zahlen lassen, sondern aus dem Haushalt finanzieren. Dabei strebt sie die Option an, dass die Vergütungszahlungen bei schlechter Haushaltslage wieder von allen Stromkunden bezahlt werden könnte. „Das ist quasi ein Sicherheitsnetz für das EEG und der Grund, warum es formal keine Abschaffung der Umlage, sondern nur eine Senkung auf 0 vorgesehen ist“, erklärt Müller.

Die EEG-Umlage soll künftig über das Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) geregelt werden – zusammen mit der Umlage des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes und den Kosten für die Offshore-Netzanbindung. Durch die Senkung auf null gibt es in dem EEG-Entwurf folgerichtig auch keine Regelungen mehr im EEG für die Eigenversorgung mit Strom.

Eine weitere Folge: Seit der teilweisen Finanzierung der EEG-Umlage aus dem Bundeshaushalt seit 2021 fällt das EEG unter das EU-Behilferecht, muss also vor Inkrafttreten des EEG von der EU-Kommission genehmigt werden. Das ist bereits seit dem EEG 2021 der Fall und könnte zu unnötigen Verzögerungen führen, obwohl jetzt ein schneller Ausbau nötig wäre.

Öffentliches Interesse

Ebenfalls schon in diesem Jahr soll die Regelung gelten, dass erneuerbare Energien künftig im „überragenden öffentlichen Interesse und für die öffentliche Sicherheit“ stehen sollen. „Das hat zwar keine unmittelbaren Auswirkungen im EEG, aber für andere Rechtsbereiche, z.B. das Genehmigungsrecht“, erklärt Müller. Selbst bereits laufende Genehmigungsverfahren könnten davon schon in diesem Jahr beeinflusst werden – zugunsten der erneuerbaren Energien.

Vorteile für Bürgerenergie

Die Bundesregierung will im EEG künftig auch Bürgerenergiegesellschaften wie z.B. Energiegenossenschaften oder Bürgerwind- und -solarparks stärken. Darum sollen Windparks erst ab 18 MW und Solarparks erst ab 6 MW an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Anders als im EEG 2017 sind damit jetzt auch Ausnahmen von den Ausschreibungen geplant, nicht lediglich abweichende Teilnahmebedingungen für Bürgerenergiegesellschaften innerhalb der Ausschreibungen.

Deckel bleiben

Das Ziel, dass im Jahr 2035 „mindestens 80 % erneuerbare Energien“ angestrebt werden, lässt vermuten, dass die Bundesregierung die Ausbaudeckel der vergangenen Jahre abschaffen will. Zwar hat sie die Mengenziele für Wind- und Solarenergie massiv erhöht. Bei der Windenergie sollen bis 2040 insgesamt 160 Gigawatt (GW) installiert sein, bei der Solarenergie 400 Gigawatt. „Aber im Gesetz sind bei allen Technologien Jahreswerte definiert, die nicht als Mindestwerte ausgestaltet wurden und daher wohl nicht überschritten werden sollen“, erklärt Müller.

Bei der Bioenergie (Kraftwerke auf Basis von Holz und Biogasanlagen) strebt die Bundesregierung eine Änderung von der klassischen Stromerzeugung vor Ort an: Statt jährlich 600 MW sollen nur 300 MW für neue Anlagen ausgeschrieben werden. Stattdessen soll die Ausschreibungsmenge für „hocheffiziente Biomethankraftwerke“ von 150 auf 600 MW steigen.

Neue Wasserkraftanlagen bis 500 kW sollen gar keine Förderung mehr erhalten. Als Grund führt die Bundesregierung „ökologische Nachteile“ an. „Insgesamt muss man feststellen, dass die Mengensteuerung eine Mengenbegrenzung bleibt“, sagt Müller. Denn alle Entwicklungen im Bereich Wind an Land, die außerhalb der Ausschreibungen stattfinden (also z.B. der Bau von Bürgerwindparks) werden auf die Ausschreibungsmenge angerechnet. „Damit bleiben die Ausschreibungsmengen ein Deckel für den Ausbau“, resümiert der Rechtsexperte.

Instrumente fraglich

Die Stiftung Umweltenergierecht hat zudem die geplanten Instrumente analysiert, die im EEG aufgeführt sind. „Kritisch ist, dass die Bundesregierung im Wesentlichen Mengenziele erhöht, aber nicht ausreichend Regelungen schafft, um die heute bestehenden Hemmnisse beim Ausbau zu überwinden“, erklärt Müller. So sollen im nächsten Jahr über 12 GW Windenergieleistung in Deutschland ausgeschrieben werden, rund dreimal so viele wie im Schnitt der letzten Jahre. Entscheidend für das Gelingen sind aus Müllers Sicht, ganz maßgeblich die geplanten Änderungen im Genehmigungs- und Planungsrecht.

Bei der Photovoltaik dagegen soll es eine neue Steuerung über die Vergütungshöhen geben: Anlagenbetreiber, die den Strom komplett ins Netz einspeisen („Volleinspeiser“) erhalten eine höhere Vergütung als Betreiber, die einen Teil des Stroms selbst verbrauchen („Überschusseinspeiser“). Das wirft viele neue Fragen auf. Was ist z.B. mit zwei Anlagen auf einem Dach, eine zur Volleinspeisung, eine zum Eigenverbrauch? „Wir müssen künftig kreativer werden, um mehr Dachbesitzer zum Bau einer Solaranlage anzuregen und die Dächer voll zu machen. Ansonsten ist fraglich, ob die großen Ausbauziele so erreicht werden können“, sagt Müller. Das gleiche betrifft die Abschaffung der Förderung von kleinen Wasserkraftanlagen.

Um die einzelnen Änderungen am EEG besser nachvollziehen zu können, hat die Stiftung Umweltenergierecht eine Synopse erarbeitet. Sie soll helfen, den Kabinettsentwurf für das EEG 2023 mit dem geltenden EEG 2021 zu vergleichen und einfacher zu bewerten. Sie finden das pdf-Dokument unter stiftung-umweltenergierecht.de/synopse_eeg-novelle-2023

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