Das Bundeskabinett hat sich für Änderungen im EEG sowie im KWK-Gesetz ausgesprochen. Die Korrekturen sind notwendig, weil einige Passagen in den Gesetzen nicht im Einklang mit der europäischen Gesetzgebung stehen.
Hier die wichtigsten Änderungen:
1. Bestandsanlagen, die ihren Strom selber erzeugen und verbrauchen, bleiben vollständig von der EEG-Umlage befreit. Wenn Sie die Anlagen hingegen "substanziell" modernisieren, werden bis zu 20 Prozent der EEG-Umlage fällig.
2. KWK-Zuschläge: Der Förderteil des KWKG 2016 (Zuschläge für neue, modernisierte und Bestandsanlagen) kann in der in der bestehenden Fassung in Kraft treten. Die Zuschläge werden rückwirkend gewährt zum 1. Januar 2016. Damit besteht Rechtssicherheit für geplante Investitionen. Auch die Förderung für Bestandsanlagen kann in der mit dem KWKG 2016 verabschiedeten Fassung in Kraft treten. Speicher und Netze werden wie im KWKG 2016 gefördert, müssen aber ab 2017 für eine Förderung die Fördernotwendigkeit plausibilisieren.
3. Ausschreibungspflicht für neue und modernisierte Anlagen: Für alle KWK-Anlagen (neu oder modernisiert) mit einer elektrischen Leistung zwischen 1 und 50 MW soll die Förderung vollständig ab Anfang 2017 auf ein Ausschreibungsverfahren, angelehnt an die Regelungen im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG 2017), umgestellt werden. An der Ausschreibung und damit Förderung teilnehmen dürfen aber ausschließlich Anlagen mit vollständiger Einspeisung in das Stromnetz. Eine Splittung der Zuschläge auf Einspeisung und Eigenverbrauch ist für diese Anlagen dann nicht mehr zulässig. Damit gilt im Umkehrschluss für Anlagen kleiner 1 MW und größer 50 MW uneingeschränkt die Aussage unter Ziffer 1.
4. Ausschreibungspflicht für innovative KWK-Anlagen/Systeme („Pilot-Ausschreibung“): Für innovative KWK-Anlagen/Systeme, die über die Standards im KWKG hinausgehen und dort aufgrund höherer Kosten nicht wirtschaftlich sind, soll ein besonderes Ausschreibungssegment gelten (z.B. Kombination KWK mit Solarthermie).
5. Übergangsregelung: Für die von der Ausschreibungspflicht betroffenen Anlagen (1 MW bis 50 MW) wird eine Übergangsregelung gelten. Diese gilt für Anlagen, die nach 2016 in Betrieb gehen, für die aber bis Ende 2016 die BImSchV-Genehmigung oder eine verbindliche Bestellung vorliegt, und die bis Ende 2018 in Betrieb gegangen sind.