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topplus Abbau von Hürden

Kabinett will Erleichterungen für Biogasanlagen

Die Bundesregierung will mit einer Formulierungshilfe wichtige Energiegesetze wie EEG, EnFG, oder Windenergieflächenbedarfsgesetz ändern und damit Hürden für den Erneuerbaren-Ausbau beseitigen.

Lesezeit: 5 Minuten

Das Bundeskabinett hat heute über eine Formulierungshilfe zur kurzfristigen Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) sowie des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) beschlossen. „Wir begrüßen die Änderungen an wichtigen Energiegesetzen, die mit der Formulierungshilfe vorgenommen werden sollen. Sie senden ein wichtiges Signal an die Branche. Es ist gut, dass über die Formulierungshilfe noch vor der Sommerpause gesetzliche Regelungen erreichbar werden”, kommentiert Dr. Simone Peter, Präsidentin des Bundesverbandes Erneuerbare Energien (BEE), die geplanten Beschlüsse.

Erleichterungen für Biogas

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Die im Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgeschlagenen Änderungen sind zielgerichtete Maßnahmen, um bestehende Hindernisse im Bereich der Erneuerbaren Energien abzubauen. „Damit kann die heimische Energiewende Geschwindigkeit aufnehmen“, so Peter. Um die Stromproduktion aus Biogas zu stärken, wurden entsprechende Regelungen verlängert. „Die Aussetzung der Höchstbemessungsleistung sowie die Flexibilisierung des Güllebonus sind wichtige Schritte, um die Stromproduktion aus Biogas weiterhin zu erleichtern“, so Peter. Es sollten jedoch noch zusätzliche Maßnahmen festgehalten werden, die bestehende Deckel für die Biogaserzeugung lösen.

Windzuschläge können zurückgegeben werden

Für den Windbereich kann die neu vorgesehene Rückgabemöglichkeit für die Zuschläge der Windenergieanlagen an Land aus den Jahren 2021/2022 die Umsetzung dieser Genehmigungen sichern. „Die Zuschläge bildeten die massiven Kostensteigerungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette nicht ab. Es drohte eine lange Hängepartie und ein Verfall. Die Rückgabe ermöglicht den Projektierer*innen eine zügige erneute Teilnahme an Ausschreibungen und verhindert damit eine Umsetzungsdelle", so Peter weiter. Zusätzlich sei für die Zukunft eine Aussetzung der Realisierungs- und Pönalefrist notwendig, bis die bestehenden Lieferkettenverzögerungen behoben sind. Ebenfalls zu begrüßen sei die Länderöffnungsklausel im WindBG. „Obwohl diese Möglichkeit prinzipiell schon verankert war, öffnen sich so neue Gelegenheitsfenster für die Beschleunigung von Flächenausweisungen“, so Peter.

Die Anpassungen im Einzelnen

  • Energiepreisbremsengesetze: Bei den ergänzenden Änderungen zu den Energiepreisbremsengesetzen handelt es sich vor allem um technische und klarstellende Anpassungen, unter anderem eine Anpassung des Kontrollregimes der Preisbremsen aufgrund EU-beihilferechtlicher Besonderheiten bei Schienenbahnen. Desweitern wird für Letztverbraucher, die von Corona-Schutzmaßnahmen oder der Ahrtalflut betroffen waren und im Referenzjahr 2021 daher einen sehr niedrigen Stromverbrauch hatten, der Verweis auf die entsprechenden beihilferechtlichen Obergrenzen für landwirtschaftliche Unternehmen, Fischerei und Aquakultursektor angepasst, um hier für mehr Klarheit in der Rechtsanwendung zu sorgen.
  • Verlängerung EnSiG 3.0 Regelung bei Biogas (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG): Auch im kommenden Winter ist für Biogas vorgesehen, dass die Einspeisevergütung oder Marktprämie für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage gezahlt wird. Außerdem entfällt die Bonuszahlung für die Verwendung nachwachsender Rohstoffe („Güllebonus“) nicht, wenn der Mindestanteil von Gülle unterschritten wird. Die Regelungen dient dazu, die Erdgasverstromung zu verringern. Sie dienen der Vorsorge für den Winter 2023/24 und schaffen Rechtssicherheit für Betreiber von Biogasanlagen. Sie bedürfen der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
  • Rückgabemöglichkeit für Zuschläge Wind-an-Land aus 2021/2022 (EEG):Aus den Ausschreibungsrunden 21/22 für Windenergieanlagen an Land wurden bislang zugeschlagene Projekte im Umfang von insgesamt rund 5 GW noch nicht realisiert. Zentraler Grund hierfür sind die außergewöhnlich stark gestiegenen Kosten. Diese Kostensteigerungen waren zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch nicht vorhersehbar. Die Bundesnetzagentur hat im Dezember letzten Jahres die Förderbedingungen in den Ausschreibungsrunden ab dem Jahr 2023 verbessert. Die bereits in den Jahren 2021/2022 bezuschlagten Projekte können hiervon nicht profitieren. Es besteht das Risiko, dass diese Projekte aufgrund erheblicher Kostensteigerungen nicht realisiert werden. Um die Verzögerungen zu begrenzen, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, Zuschläge aus den Jahren 2021/2022 früher zurückzugeben. Ziel ist es, dass diese Projekte sehr zügig wieder an Ausschreibungen teilnehmen können. Die Regelung dient der Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie.
  • Klarstellung zum Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen (EEG): Es wird klarstellt, dass vorübergehend Solaranlagen bis 50 Kilowatt installierter Leistung bei ausreichender Kapazität des bestehenden Netzanschlusses an das Netz angeschlossen werden können, wenn der Netzbetreiber auf ein Netzanschlussbegehren nicht innerhalb eines Monats reagiert. Hierzu wird die bestehende Regelung in § 8 Absatz 5 Satz 3 EEG auf Netzanschlussbegehren, die vor dem 01. Juli 2024 gestellt werden, entsprechend angewandt. Durch die Klarstellung soll Fragen der Branche hinsichtlich der Anwendbarkeit einer entsprechenden Vorschrift aus der EU-Notfall-Verordnung zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien begegnet werden.
  • Anpassungen bei Härtefallregelung für stromkostenintensive Unternehmen (Energiefinanzierungsgesetz, EnFG):Der einschlägige § 67 EnFG soll so geändert werden, dass Unternehmen, die in den Jahren 2022 oder 2023 eine Umlagenbegrenzung, z.B. Offshore- oder KWKG-Umlage) erhalten und ihre individuelle Stromkostenintensität nachgewiesen haben, in der Phase des gestaffelten Auslaufens der Förderung ihre individuelle Stromkostenintensität nicht mehr nachweisen müssen. Die Gespräche mit der Europäischen Kommission hierzu laufen.
  • Umsetzung „Länderöffnungsklausel“ (Windenergieflächenbedarfsgesetz, WindBG):In Folge des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 28. März 2023 zur kurzfristigen Bereitstellung zusätzlicher Flächen für die Windenergienutzung wird zur Umsetzung der sogenannten „Länderöffnungsklausel“ klargestellt, dass die Länder die Flächenbeitragswerte erhöhen können und den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, die Stichtage nach dem WindBG vorzuziehen. Angeordnet wird, dass auch die Rechtsfolgen des Baugesetzbuchs an diese landesrechtlichen Vorgaben anknüpfen, soweit die Länder davon Gebrauch machen.

Die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen gehen ein in die laufenden parlamentarischen Beratungen der Anpassungsnovelle für die Energiepreisbremsen, die der Bundesrat voraussichtlich am 7. Juli 2023 abschließend behandeln wird. Damit können die Regelungen voraussichtlich noch im Juli 2023 in Kraft treten.

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