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Erweiterung der Güllekleinanlage: Das EEG ist entscheidend!

Viele Landwirte würden ihre Güllekleinanlage gern erweitern, weil sie mehr Gülle haben als für 75 kW nötig sind. Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl erklärt, was geht – und was nicht.

Lesezeit: 3 Minuten

Betreiber einer 75-kW-Kleinanlage haben nur sehr begrenzte Möglichkeiten zur Erweiterung der Anlage über die 75 kW hinaus. „Was rechtlich zulässig ist und welche Vergütung es dafür gibt, hängt stark vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ab, unter dem die Anlage in Betrieb gegangen ist“, erklärt Dr. Helmut Loibl, Rechtsanwalt aus Regensburg. Im Einzelnen:

    • EEG 2012 (Inbetriebnahme 1.1.12 bis 31.7.14): Hier gibt es nur dann Vergütung für eine Anlage über 75 kW, wenn entweder mindestens 60 % der Wärme im Kalenderjahr entsprechend der Anlage 2 im Gesetz genutzt werden oder durchschnittlich mindestens 60 Masseprozent Gülle eingesetzt werden.
    • Vor der ersten Inanspruchnahme dieser Vergütung muss ein Umweltgutachter die Einhaltung dieser Vorgaben bestätigen. Die Vergütungshöhe liegt bis 150 kW bei 14,3 ct/kWh (IB-Jahr 2012, Degression beachten), für Einsatzstoffvergütungsklasse 2 (Gülle) kommen hier 8 ct/kWh oben drauf, so dass hier durchaus ein wirtschaftlicher Betrieb gegeben sein könnte.
    • Solange die Regelungen zur Höchstbemessungsleistung ausgesetzt sind, also derzeit bis Ende 2023, könnte dann die EEG 2012-Vergütung in Anspruch genommen werden. Sobald allerdings die Höchstbemessungsleistung wieder aufleben sollte, wäre auch bei EEG 2012-Güllekleinanlagen i.d.R. auf 95 % der am 31.07.2014 installierten Leistung als maximale Vergütungsleistung abzustellen (bei installierten 75 kW wären das also 71,25 kW Höchstbemessungsleistung). Eine Leistungserhöhung im EEG 2012 als dauerhafte Lösung wäre also nur möglich, wenn die Regelungen zur Höchstbemessungsleistung langfristig ausgesetzt bleiben.

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    • EEG 2014 (Inbetriebnahme ab 1.8.14 bis 31.12.2016): Wenn man die Vorgabe der Güllekleinanlage verlässt, gibt es nur noch die Grundvergütung in Höhe von 13,66 ct/kWh bis 150 kW und keinerlei Bonus. „Das allein wird auch bei reinem Gülleeinsatz kaum wirtschaftlich sein“, sagt Loibl.
    • EEG 2017/2021 (Inbetriebnahme ab 1.1.17): Hier ist (vereinfacht dargestellt) für Güllekleinanlagen die installierte Leistung auf 150 kW und die tatsächlich abgelieferte Leistung (Bemessungsleistung) auf 50 % hiervon beschränkt, also de facto auf 75 kW.
    • Würde man bei installierten 150 kW mehr als 75 kW produzieren, würde die Vergütung prozentual eingekürzt (Beispiel: 100 kW Produktion = 25 % über den zulässigen 75 kW, also Vergütung nur für 56,25 kW). Würde man die installierte Leistung über 150 erhöhen, würde die Anlage nur dann EEG-Vergütung erhalten können, wenn sie vorher erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen hätte, was nur mit neuen Anlagen geht. Eine höhere installierte Leistung ist hier also letztlich nicht möglich
    • EEG 2023: bis 150 kW installierte Leistung und produzierte Leistung möglich (aber erst ab Inbetriebnahme 1.1.23).

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