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Muss ich eine hohe Rechnung für Wechselrichterstrom akzeptieren?

Netzbetreiber stellen für Strom, den Wechselrichter verbrauchen sollen, teilweise hohe Rechnungen. Was Sie dagegen tun können, erklärt Susanne Jung vom Solarenergie-Förderverein.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

„Ich betreibe seit dem Jahr 2012 eine Solaranlage mit 66 kW Leistung, die mit einem RLP-Zähler ausgestattet ist. Für die Monate Oktober bis Dezember 2022 hat mir der Versorgungsnetzbetreiber (E.ON) eine Rechnung über Strom gestellt, den die Wechselrichter nachts im Standby-Betrieb angeblich verbraucht haben sollen. Allerdings weisen die drei Stromrechnungen einen tatsächlichen Stromverbrauch von 0,00 KWh Stromlieferung aus. Aufgrund der Nebenleistung in Form von Grundkosten und Messstellenbetrieb beträgt der Rechnungsbetrag trotzdem 745,71 € (incl. Umsatzsteuer). Für diese Stromlieferung gibt es keine vertragliche Legitimation. Die E.ON beruft sich hier auf die Notwendigkeit der Grundversorgung. Insofern stellen sich mehrere Fragen:

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  • Besteht bei keiner Stromlieferung überhaupt eine belastbare Notwendigkeit der Grundversorgung?
  • Ist das Abrechnen von Nebenleistungen ohne das Erbringen einer Hauptleistung rechtens?
  • Der Messtellenbetrieb wird bereits monatlich mit der PV-Abrechnung in Abzug gebracht. Wird damit nicht der Messstellenbetrieb doppelt abgerechnet?
  • Wie kann ich mich dagegen zur Wehr setzen?


Antwort

Mit dieser Fragestellung stehen Sie leider nicht allein da. Seit vielen Jahren werden Betreiber von Volleinspeiseanlagen mit hohen Abrechnungen für den minimalen Stromverbrauch des nächtlichen Standby-Betriebs von Wechselrichtern zur Kasse gebeten: Weil der Wechselrichter einer Volleinspeiseanlage selbst minimal Strom verbraucht, müssen Anlagenbetreiber einen zusätzlichen Stromliefervertrag abschließen. Nicht nur der Arbeitspreis pro Kilowattstunde, sondern auch die Grundgebühr eines Stromliefervertrags werden jährlich in Rechnung gestellt. Auf diese Weise kommen unfassbar hohe Stromrechnungen von ca. 100 € zusammen – sehr oft für Strombezüge von weniger als 5 kWh.

Bei einem echten Nullverbrauch des Wechselrichters im Standby sind die Forderungen allerdings unberechtigt, da überhaupt kein Strom verbraucht wird. Eine tatsächliche Stromentnahme aus dem öffentlichen Netz findet nicht statt. Ohne diese Stromentnahme kommt der Grundversorgungsvertrag nicht zustande, und in dem Fall stehen dem Grundversorger auch keine Zahlungsansprüche zu. Dies haben verschiedene Gerichte sowie die Clearingstelle EEG / KWKG bestätigt. Lesen Sie dazu folgenden Beitrag: "Müssen Anlagenbetreiber/-innen die Kosten für Bezugsstromzähler entrichten, wenn gar kein Strom bezogen wird?"

Sie müssen also keine Rechnung an den Grundversorger begleichen. Auf Hinweis von Rechtsanwalt Peter Nümann sollten Sie die Forderungen aber auch nicht unwidersprochen lassen, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Ansprüche als anerkannt behandelt werden. Dies kann dazu führen, dass der Energieversorger mit Sperrung des Anschlusses droht. Mit diesem Musterschreiben können Sie die Ansprüche einfach und unkompliziert zurückweisen.

Unsere Expertin:

Susanne Jung, Geschäftsführerin, Vorstand im Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV)

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