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Nachhaltigkeitszertifizierung von Biomasse: Fehlende Auditoren verzögern Umsetzung

Prolignis verarbeitet in Melsungen seit drei Monaten zertifizierte Biomasse. Ein großes Problem: Es fehlen Gutachtern für die Zertifizierung. Die Branche fordert daher eine längere Übergangszeit.

Lesezeit: 5 Minuten

Mit der Erweiterung der RED II um die Bereiche feste und gasförmige Biomasse müssen auch Betreiber von Heizwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW nachweisen, dass die eingesetzte Biomasse nachhaltig ist. In der nationalen Umsetzung der RED II, der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), wurde hierfür eine Frist bis zum 1. Januar 2022 gesetzt, die nach Antrag bei der BLE bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden kann. Damit fällt auch das von der Prolignis-Gruppe betriebene HolzHeizKraftWerk Melsungen (HHKW Melsungen) unter die Regelungen. Erfüllt das Kraftwerk nicht die Vorgaben der BioSt-NachV und kann kein entsprechendes Zertifikat zum Nachweis vorweisen, verliert die Anlage den Anspruch auf die Stromvergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.

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Die Prolignis Gruppe hat sich als Betriebsführungsgesellschaft des HHKW Melsungen der neuen Herausforderung früh angenommen. Bereits im September 2019 wurde während des Fachkongress Holzenergie des Bundesverbandes Bioenergie die Pilotierung des Nachweisverfahrens mit dem hierfür entwickelten Zertifizierungssystem Sustainable Resources Verification Scheme – kurz SURE – vereinbart. Dabei wurde neben den eigentlichen Nachhaltigkeitskriterien der Strom- und Wärmeerzeugung aus Biomasse ein besonderes Augenmerk auf die Entwicklung der erforderlichen betrieblichen Strukturen wie dem Aufbau des geforderten Managementsystems (Qualitätsmanagement), die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit (Massenbilanzierung) und der Dokumentation sämtlicher Prozesse und Vorgänge gelegt.

Seit Dezember 2021 zertifiziert

Alle beteiligten Mitarbeiter wurden hierfür von Anfang an in den Entwicklungs- und Implementierungsprozess eingebunden, um eine möglichst reibungsfreie Umsetzung und Integration der Prozesse in den regulären Anlagenbetrieb gewährleisten zu können. Nach erfolgreicher Einführung der neuen Strukturen am Kraftwerk wurde das System schließlich im November 2021 im Rahmen des zweitätigen Erstaudits in Melsungen durch den TÜV Süd erfolgreich überprüft und im Dezember das Zertifikat ausgestellt. Das HHKW Melsungen ist somit eine der ersten zertifizierten Biomasseanlagen in Deutschland, die die Kriterien der RED II erfolgreich umgesetzt hat.

Brennstofflieferanten frühzeitig eingebunden

Seit 01.01.2022 wird am HHKW Melsungen ausschließlich RED II-zertifizierte Biomasse angenommen. Die frühzeitige Einbindung der Brennstofflieferanten erwies sich hier als Schlüssel zur fristgerechten Umsetzung der Nachhaltigkeitszertifizierung (gemäß BioSt-NachV). Da die RED II die Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Biomasse bis zum Ursprung fordert, müssen auch die Lieferanten den Zertifizierungsprozess durchlaufen und bereits bei Lieferung der Biomasse ein Zertifikat vorweisen können. Die Prolignis Gruppe unterstützt das HHKW Melsungen weiterhin bei der dauerhaften Umsetzung der Nachhaltigkeitszertifizierung und pflegt dabei unter anderem das entwickelte Massenbilanzsystem.

Problem fristgerechte Zertifizierung


Laut Thomas Siegmund, Prokurist des SURE-Systems, bleibt eine größere Herausforderung in der fristgerechten Zertifizierung aller Lieferanten und Brennstoffproduzenten. Noch immer seien nicht alle Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette über die RED II, bzw. die BioSt-NachV informiert und sich ihrer Pflichten bewusst. Dabei müssten schon jetzt die Brennstoffe, die an nachweispflichtige Anlagen geliefert werden, RED II-zertifiziert sein.

Zudem müsse man aufgrund des sehr hohen Zertifizierungsbedarfs bei gleichzeitig nur beschränkt verfügbaren Audit-Kapazitäten durchaus mit einiger Zeit Vorlauf rechnen, bis man sein Zertifikat in den Händen hält. Schon jetzt registriere man im SURE-System einen langen „Zertifizierungsstau“ – trotz der mittlerweile über 200 registrierten Auditierenden. Können die Zertifikate nicht rechtzeitig nachgewiesen werden, drohe die Unterbrechung von Lieferketten und spürbare Verwerfungen auf den Brennstoffmärkten, so Siegmund.

Hauptstadtbüro fordert Verschiebung

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) vorgelegt, mit dem eine förderunschädliche Verschiebung der Frist für die Zertifizierung bei nachgewiesenem Auditorenmangel von 30. Juni auf 31. Dezember 2022 ermöglicht werden soll. „Das Chaos auf allen Ebenen bei der Umsetzung der RED II zeigt: Wir brauchen dringend eine umfassende Verschiebung des Starts der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung auf den 1. Januar 2023“, sagt Sandra Rostek, die Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB). Dass immer noch Umsetzungsrechtsakte der EU-Kommission fehlten, der Start in anderen EU-Staaten und für den EU-Emissionshandel erst zum 1.1.2023 erfolge und auch das nationale Verbuchungssystem „Nabisy“ der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung noch nicht laufe, zeige, dass die Bundesregierung hier einen unverhältnismäßigen Zeitdruck auf die Bioenergiebranche aufbaue.

Das Hauptstadtbüro begrüßt die Einsicht des Bundesumweltministeriums, dass eine Zertifizierung von weit über 3.000 Holzheizkraftwerken, Biogasanlagen, Biomasselieferanten und Verarbeitern nicht in einem halben Jahr zu leisten ist. „Aber der jetzt vorgelegte Entwurf zur Änderung der Verordnung ist halbherzig und berücksichtigt nicht die zu kurze Frist von drei Wochen zwischen Verabschiedung der Verordnung und deren Scharfstellen im vergangenen Dezember. Zwischen Vorlage der BioSt-NachV am 7. Dezember 2021 und dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2022 blieb für die Branche zu wenig Zeit, um die Umsetzung vorzubereiten und offene Fragen zu klären“, moniert Rostek. Diese Zeit zur Klärung sollte mit dem jetzt vorgelegten Entwurf geschaffen werden.

Unsicherheiten bei Bioabfall und Altholz

Besonders im Bioabfall- und Altholzbereich bestehe nach wie vor große Unsicherheit, welche Anforderungen zusätzlich zu den bereits umfangreichen Dokumentations- und Kontrollpflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einzuhalten sind. „Schließlich kann es weder im Sinne des Gesetzgebers noch der Nachhaltigkeit und Energiewende sein, wenn etablierte energetische Verwertungspfade von Abfällen wie Speiseresten in Biogasanlagen oder von Siebüberläufen aus Kompostwerken verbaut werden. Es ist zu befürchten, dass allein aus Kompostwerken geschätzt 1 Mio. t Reststoffe für eine energetische Nutzung verloren gehen“, sagt Rostek.

Die Stellungnahme des HBB zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung (BioSt-NachV) steht hier zum Download zur Verfügung.

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