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topplus EnWG-Novelle

Neues Energiewirtschaftsgesetz mit Erleichterungen für Wasserstoff und Batteriespeicher

Im Rahmen ihres Klimapakets hat die Bundesregierung in der vergangenen Woche auch die Novelle des EnWG beschlossen und einige Hürden für die Energiewende aus dem Weg geräumt.

Lesezeit: 7 Minuten

Der Bundestag hat in der vergangenen Woche die Energiewirtschaftsgesetz-Novelle und die Verordnung zur Umsetzung des EEG 2021 beschlossen. Ziel ist eine gemeinsame Regulierung und Finanzierung von Erdgas- und Wasserstoffinfrastruktur sowie eine integrierten Netzplanung. „Das macht deutlich, dass die Zukunft der Gaswirtschaft im Wasserstoff liegt. Die Übergangsregulierung dient eines schnellen und rechtssicheren Einstiegs in diese Zukunft, indem sie die Umrüstung von Erdgas- auf Wasserstoffleitungen ermöglicht und die Planung für die zukünftige Erweiterung des Wasserstoffnetzes regelt“, erklärt Bernd Westphal, wirtschafts- und energiepolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion.

Die Beschlüsse und deren Bewertung:

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Besserer Rahmen für Wasserstoff

Zugleich wird die Bundesregierung aufgefordert, auch bei der EU auf eine entsprechende gemeinsame Regulierung und Finanzierung der Infrastruktur hinzuwirken, sich für einheitliche Strombezugskriterien für erneuerbaren Wasserstoff einzusetzen und zusätzliche finanzielle Förderinstrumente zu schaffen, um die notwendigen Investitionen anzureizen.

„Zur Förderung der Wasserstoffwirtschaft und zur Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie haben wir zudem zahlreiche Verbesserungen der Rahmenbedingungen für die Produktion von Wasserstoff erreicht. Darunter fallen etwa die Regelungen zu den Vollbenutzungsstunden der Wasserstofferzeugungsanlagen und die Anhebung der zulässigen Importquote von erneuerbarem Strom für diesen Zweck“, erklärt Westphal. Zudem seien Projektgesellschaften und Joint Ventures zur Erzeugung von Wasserstoff von der EEG-Umlage befreit.

DVGW: „Großer Knoten durchschlagen“

Das Parlament habe mit seiner Entscheidung zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und der damit verbundenen gemeinsamen Regulierung und Finanzierung von Wasserstoff- und Gasnetzen einen großen Knoten durchschlagen, kommentiert Michael Riechel, Präsident des Deutsche Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW). „Dieser Beschluss wird entscheidend dazu beitragen, die Transformation der wichtigsten Energieinfrastruktur Deutschlands hin zur Klimaneutralität zu beschleunigen und für die Gaskunden bzw. Netznutzer kostenoptimal zu gestalten.“

Wasserstoff als Energieträger und die Nutzung der vorhandenen Gasinfrastruktur sind laut DVGW wesentliche Voraussetzungen, eine klimaneutrale Energieversorgung in Deutschland zu gewährleisten. Das Gasnetz mit einer Gesamtlänge von rund 500.000 Kilometern – bestehend aus Hochdruck- und Verteilnetzen – müsse mittelfristig in der Lage sein, klimaneutrale Gase in großem Umfang zu transportieren und zu verteilen. Schon heute seien weite Teile „H2-ready“, eine Beimischung von Wasserstoff sei also problemlos möglich.

FNB-Gas: Gas- und Wasserstoffnetz sind eine Einheit

„Es ist gut, dass mit der Verabschiedung der EnWG Novelle nun die rechtlichen Grundlagen für den Aufbau der Wasserstoffinfrastruktur aus dem bestehenden Gasnetz heraus gelegt wurden. Die Fernleitungsnetzbetreiber begrüßen ausdrücklich, dass mit dem Entschließungsantrag des Bundestages und den Anpassungen im Gesetzestext, die Perspektive einer einheitlichen Regulierung von Gas- und Wasserstoffinfrastruktur im EnWG fest verankert wurde“, sagt Inga Posch, Geschäftsführerin der Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber (FNB Gas). Gasnetz und Wasserstoffnetz seien eine Einheit und sollten daher sowohl regulatorisch als auch netzplanerisch als solche betrachtet werden. Nur mit dieser Perspektive bestünde die Chance, die Klimaziele sowohl in der Industrie als auch im Wärmemarkt zu erreichen.

„Nur das Nötigste geregelt“

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) bewertet die Beschlüsse nicht so positiv. Es hätte die letzte große Weichenstellung für die Energiewende vor der Bundestagswahl werden können: „Mit dem beschlossenen Energie- und Klimapaket wird leider nur das Nötigste geregelt, bei weitem aber nicht das Notwendige. Das umfangreiche Paket enthält eine Vielzahl von guten und wichtigen Entscheidungen. Die versprochene Anhebung der Ziele für den Erneuerbare-Energien-Ausbau wurde dagegen verpasst und die Digitalisierung der Energiewende steckt noch immer im überkomplexen Meteringbereich fest“, analysiert bne-Geschäftsführer Robert Busch.

Betreiber kleiner Erzeugungsanlagen können sich über einfachere messtechnische Anforderungen durch die EEG-Änderung freuen. Außerdem vereinfacht laut bne eine Übergangsregelung mit sogenannten „gewillkürten Vorrang- und Nachrangregeln“ zukünftig den bivalenten Betrieb von Stromspeichern erheblich. Durch die Korrektur kommen Speicher dem Ziel näher, ihr volles Potential im Energiesystem einsetzen zu können.

Chancen der Flexibilität nicht genutzt

Doch in anderen Bereichen enttäuscht die beschlossene EnWG-Novelle: Wichtige Voraussetzungen der Energiewende sind die Verfügbarkeit günstiger und geeigneter intelligente Messsysteme sowie ein marktlicher Flexibilitätsmechanismus. Dazu gab die umzusetzende EU-Strombinnenmarktrichtlinie die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen in Verteilnetzen als zentrales Instrument vor. Das wurde laut bne zwar im Gesetz verankert, aber weder hinreichend konkretisiert, noch der Vorrang gegenüber bestehenden Beschaffungsregeln von netzdienlicher Flexibilität verankert. Auch die EU-Vorgaben für aktive Kunden wurden im Energiemarkt nur unvollständig umgesetzt und deren Teilnahme am Energiemarkt nicht vereinfacht.

Stattdessen wird die Trennung zwischen dem regulierten und marktlichen Betrieb von großen Speicheranlagen teilweise aufgehoben. Das ermöglicht über Netzentgelte finanzierten Speichern, wie etwa Netzbooster, die Teilnahme am Energiemarkt. Diese Marktverzerrung gehe jedoch zu Lasten der wettbewerblichen Flexibilitätsanbieter und müsse von der nächsten Bundesregierung nachgebessert werden. Denn die Energiewende gelinge nur mit leistungsfähigen und neutralen Energienetzen. Beim Unbundling zwischen Netzbetrieb und anderen Aktivitäten dürfen keine Abstriche gemacht werden. Immerhin wird die Transparenz der Netzbetreiber erhöht, so dass sich die Öffentlichkeit ein besseres Bild über die Situation der Netze verschaffen kann.

„Die Entscheidung des Bundestages war daher richtig, die EnWG-Novelle mit einer getrennten Finanzierung von Gas- und Wasserstoffnetzen zu verabschieden“, kommentiert Robert Busch. „Damit wird eine Quersubventionierung durch die Erdgaskunden vorerst vermieden und die nötige Transparenz bei der Umstellung von Gasnetzen auf Wasserstoff erleichtert. Auch die neue Bundesregierung sollte sich in Brüssel darum bemühen, die Trennung von Gas- und Wasserstoffnetzen zu unterstützen.“

BVES: Positives Signal für Speicher

Nach Ansicht des Bundesverbandes Energiespeicher Systeme (BVES) habe sich nun doch noch die Tür für einen systemischen Einsatz sowie den effizienten Multi-Use von Energiespeichern geöffnet. „Sowohl Großspeicher, die nach Ausschreibungen für das Energiesystem im Einsatz sein werden, als auch die über 350.000 kleineren Speicher in Gebäuden können zukünftig mehrere Dienstleistungen gleichzeitig anbieten (Multi-Use) und am Markt aktiv sein, ohne weiter durch doppelte Abgaben, Umlagen und Steuern behindert zu werden“, resümiert BVES-Bundesgeschäftsführer Urban Windelen.

Konkret werden Speicher, bisher nur beschränkt auf die Eigenversorgung, mit der Novellierung des § 61l EEG von diesem Single-Use befreit und können nun auch zusätzlich an den Strommärkten betrieben werden. Mit dem Konstrukt der „doppelten gewillkürten Vorrangregelung“ werden diese Speicher wie ein reiner Netzspeicher behandelt und mit zwei Zählern gemessen. „Damit werden auch die unüberbrückbaren bürokratischen Hürden für das Messkonzept von Multi-Use Speichern deutlich abgesenkt“, begrüßt Windelen.

Für Großspeicher wurde das ursprünglich geplante Vermarktungsverbot gestrichen, wenn sie aufgrund einer Ausschreibung oder Vereinbarung mit einem Netzbetreiber betrieben werden. Nun darf gemäß § 11a Abs. 2 EnWG dieser Speicher auch in den Multi-Use und an den Strommärkten teilnehmen, zumindest mit der Leistungsfähigkeit, die die durch den Netzbetreiber gesetzten Anforderungen übertrifft. Wird die Anlage zeitweise oder dauerhaft nicht für die Erfüllung der Vereinbarung mit dem Netzbetreiber benötigt, dürfen diese zusätzliche Leistung und Arbeit an den Strommärkten veräußert werden. Grundsätzlich nehme das EnWG damit den Impuls der EU auf, Speicher verstärkt zur Netz-Optimierung einzusetzen, lege jedoch gleichzeitig eine ausgewogene Entscheidungsreihenfolge fest.

Definition von Gasnetz als Speicher fehlt

„Unsere Kernforderung - die korrekte Umsetzung der EU-Elektrizitätsbinnenmarkts-Richtlinie in deutsches Recht und damit die Übernahme der höheren Freiheitsgrade für Prosumer und generell für Speicher - ist weitgehend erfüllt.“, so Windelen weiter. „Schade ist, dass es nicht auch die gute Definition von Energiespeicherung ins Gesetz geschafft hat. Damit fehlt weiter die Verankerung von Energiespeicherung als die vierte Säule im Energiesystem neben Erzeugung, Transport und Verbrauch von Energie.“

Noch seien nicht alle Hürden entfernt und Schlaglöcher ausgeglichen, etwa bei der Sektorenkopplung und Technologien wie Pumpspeichern oder Wasserstoff. „Doch ein Anfang ist endlich gemacht und Speicher werden nicht mehr länger an der Marktteilnahme behindert“, fasst Windelen die Beschlüsse zusammen.

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