Frage:
Ich bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Mit Blick auf eine mögliche Energiekrise frage ich mich, was passiert, wenn es zu einem Stromausfall kommt und ich meine Tiere nicht mehr ausreichend mit Wasser versorgen kann. Muss dann der Stromversorger einspringen?
Unsere Gemeinde ist der Meinung, es sei ein Problem des Landwirtes und nicht der Kommune.
Antwort:
Grundsätzlich ist nach § 6 Abs. 2 StromGVV der Grundversorger verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden zu decken und diesen im vertraglich vorgesehenen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 StromGVV allerdings nicht, solgange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige, nicht zu beseitigende Umstände, verhindert ist. Als höhere Gewalt sind von außen kommende, nicht abwendbare Umstände wie beispielsweise Naturkatastrophen, Krieg oder hoheitliche Maßnahmen zu verstehen. Insoweit wird sich der Energieversorger bei Versorgungsunterbrechungen, beispielsweise als Folge des Ukrainekrieges wohl auf höhere Gewalt berufen können.
Unabhängig davon ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt, scheidet ein Schadensersatzanspruch wegen Stromausfall auch dann aus, wenn den Versorger kein Verschulden trifft.
Ihnen ist deshalb anzuraten, entsprechende Vorsorgemaßnahmen auf Ihrem Betrieb zu treffen. Durch die Ausstattung mit funktionsfähigen Notstromaggregaten können Sie im Falle eines Stromausfalls die Energieversorgung so damit die Versorgung der Tiere gewährleisten.
Unser Experte:
RA Josef Kiser, Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Augsburg