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Kritik am EEG-Referentenentwurf

Wasserkraftbranche fühlt sich im EEG-Entwurf einseitig diskriminiert

Die Bundesregierung will mit dem EEG 2023 die Rahmenbedingungen für die Wasserkraft verschlechtern – angesichts der aktuellen Lage ein falsches Signal, kritisiert die Branche.

Lesezeit: 2 Minuten

Die geplanten Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) würden die Wasserkraft benachteiligen. Und nicht nur das: In vielen Fällen könnte sogar der Rückbau eingeleitet werden. Das befürchtet der Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke (BDW) nach Analyse des EEG-Referentenwurfs.

Laut BDW bleibt der Referentenentwurf weit hinter dem zurück, was angesichts der enormen klima- und energiepolitischen, aber auch der geopolitischen Herausforderungen und der darauf ausgerichteten ambitionierten Ziele der Bundesregierung eigentlich geboten sei – vor allem, weil es sich bei der Wasserkraft um eine regel- und speicherbare Technologie handelt.

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Verschlechterte Rahmenbedingungen

Kritische Punkte, die der BDW in dem Gesetzesentwurf sieht:

  • Wasserkraft ist im Gegensatz zu allen anderen Erneuerbaren nicht im übergeordneten öffentlichen Interesse. Denn mit einer Ergänzung in § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wird diese Eigenschaft direkt wieder abgesprochen. Darin sieht der BDW eine einseitige Diskriminierung der Wasserkraft.
  • Die mit dem EEG 2014 aus guten Gründen abgeschaffte Verknüpfung des Energierechts mit dem Fachrecht (WHG) wird wieder eingeführt und mit weitreichenden Sanktionsregelungen zusätzlich verschärft. Künftig soll eine entsprechende wasserbehördliche Bescheinigung auch bei nicht zulassungspflichtigen Ertüchtigungsmaßnahmen erforderlich werden. Zudem soll künftig auch nach erfolgter Genehmigung und während des laufenden EEG-Vergütungszeitraums bei modernisierten oder auch neu errichteten Anlagen die laufende Vergütung gestrichen werden können.


Förderung für Kleinanlagen nötig


Diese Änderungsvorschläge sind nach Ansicht des BDW kontraproduktiv im Sinne der klima- und energiepolitischen Zielerreichung und müssten dringend wieder gestrichen werden. Die Einhaltung der §§ 33 bis 35 WHG sei fachrechtlich hinlänglich geregelt, inklusive empfindlicher Sanktionsmöglichkeiten, und bedarf daher keiner zusätzlichen Verknüpfung mit dem EEG.

Zum Erreichen der klima- und energiepolitischen Ziele müssten stattdessen die Anreize für Investitionen in die Ertüchtigung und den Neubau von Wasserkraftanlagen verbessert werden. Dazu fordert der Verband, in § 40 EEG 2023 Absatz 1 eine neue Vergütungsklasse für Wasserkraftanlagen unter 100 kW einzuführen, deren Wirtschaftlichkeit mit einer kostendeckenden Vergütung von 19,5 ct/kWh herzustellen und die Degression der Vergütung nach Absatz 5 zu streichen. Ziel ist es laut BDW, den Anlagenbestand zu sichern und die Potenziale zur Leistungserhöhung durch die Modernisierung des Bestands und den ökologisch verträglichen Ausbau an bereits bestehenden Stauanlagen zu heben.

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