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Vereinbarung

Geflügelhalter in NRW müssen schärfere Maßnahmen gegen Vogelgrippe einhalten

Bis zum 30. April 2024 sind nun neue Präventionsmaßnahmen gegen die Geflügelpest in Kraft, auf die sich Politik und Landwirtschaftsverbände geeinigt haben.

Lesezeit: 4 Minuten

Wöchentlich gibt es aktuell neue Fälle der Vogelgrippe. Zuletzt betroffen war vor Weihnachten eine Mastentenhaltung mit rund 12.000 Tieren in Wittmund. Und im Landkreis Oldenburg gab es einen Verdachtsfall. Auch im Nachbarland NRW sind Betriebe betroffen.

Auf Initiative des nordrhein-westfälischen Landwirtschaftsministeriums haben die Landwirtschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe, der Geflügelwirtschaftsverband NRW, die Landesvereinigung Ökologischer Landbau, die Landwirtschaftskammer, die Rassegeflügelzuchtvereine Rheinland und Westfalen-Lippe sowie die Tierärzteschaft mit dem Land nun erweiterte Präventionsmaßnahmen vereinbart. Die Vereinbarung ist voraussichtlich bis zum 30. April 2024 in Kraft.

Wegen des andauernden Risikos eines Eintrags der Geflügelpest verpflichten sich alle beteiligten Akteure zu erweiterten Biosicherheitsmaßnahmen in den Betrieben und zusätzlichen regelmäßigen Untersuchungen in Geflügelbeständen. Ziel ist, einen Viruseintrag in Geflügelbestände frühzeitig zu erkennen und die Weiterverbreitung des Virus insbesondere durch Hausgeflügelverkäufe oder Personenkontakte zu verhindern. Gehaltenes Geflügel muss, soweit dies möglich ist, vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt werden.

Geflügelhalter in Nordrhein-Westfalen verpflichten sich im Rahmen der Vereinbarung eigenverantwortlich konkret zu folgenden Maßnahmen:

1. Hygiene im Bereich der Geflügelhaltung

Direkter und indirekter Kontakt von Haus- und Wildvögeln soll unbedingt vermieden werden. Besucherkontakte sind in allen Geflügelhaltungen auf das notwenige Minimum zu beschränken und zu dokumentieren. Betriebsfremde Personen müssen Einwegschutzkleidung und Schuhüberzieher tragen, wenn sie eine Geflügelhaltung betreten.

Auch Tierhalter selbst sollen bei der Versorgung ihrer Tiere stallspezifische Schutzkleidung und Schuhe oder Überschuhe tragen. Ein- und Ausgänge zu Ställen und sonstigen Standorten des Geflügels müssen gegen unbefugten Zutritt gesichert werden. In Betrieben ab 1.000 Tieren gelten weiterhin die rechtlich vorgeschriebenen strengeren Biosicherheitsanforderungen.

2. Beachtung von Stallpflichten

Wer Geflügel im Freien hält, muss für den Fall behördlich angeordneter Stallpflichten entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten vorsehen. Kontakt zu Wildvögeln und ihrem Kot ist so gut wie möglich zu verhindern. Volieren oder Wintergärten beziehungsweise Kaltscharrräume müssen so eingerichtet werden, dass kein Wildvogelkot von oben hineinfallen kann und auch keine Wildvögel eindringen können.

Unabhängig von behördlich angeordneten Stallpflichten für Geflügel gilt, dass die Tiere nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden dürfen. Zudem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

3. Früherkennung der Geflügelpest ermöglichen

Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem geflügelhaltenden Bestand oder einem räumlich abgegrenzten Teil des Bestandes Verluste von mindestens drei Tieren in kleinen Beständen bis zu 100 Tieren oder mehr als einem Prozent der Tiere bei einer Größe des Bestandes von mehr als 100 Tieren auf, sind Tierhalter verpflichtet, ihren Tierarzt mit einer Abklärungsuntersuchung auf die Geflügelpest zu beauftragen. Auch Abweichungen sonstiger Produktionsdaten wie der Legeleistung oder Gewichtszunahme sind jeweils tierärztlich abzuklären.

4. Monitoring und Falltier-Monitoring

In allen Fällen, in denen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter lebendes Geflügel aus ihren Beständen abgeben wollen, werden die Tiere je nach Herkunft und Zweck risikoorientiert beprobt.

Betriebe mit mehr als 100 Tieren sind zudem verpflichtet, jede Woche verendete Tiere molekularbiologisch über die bestandsbetreuende Hoftierärztin oder den bestandsbetreuenden Hoftierarzt untersuchen zu lassen – maximal fünf Tiere je Betrieb und Untersuchung. In Betrieben mit weniger als 100 Tieren müssen verendete Tiere mit unklarer Todesursache spezifisch auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus untersucht werden.

Ein besonderes Tierseuchenrisiko besteht außerdem in Betrieben, die Geflügel im Reisegewerbe und im Rahmen sonstiger gewerblicher Handelsstrukturen an Dritte veräußern. In diesen Tierhaltungen werden abzugebende Tiere nunmehr innerhalb von 72 Stunden vor der Abgabe tierärztlich und labordiagnostisch untersucht.

Käufer von Geflügel aus dem sogenannten „Reisegewerbe und im Rahmen sonstiger gewerblicher Handelsstrukturen“ sollten sich die entsprechend mitgeführten tierärztlichen Bescheinigungen zeigen lassen, deren Mitführung verpflichtend ist, bevor sie erworbene Tiere in ihre eigenen Bestände bringen.

5. Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte

Die Durchführung von Geflügelausstellungen und Geflügelmärkten soll aufgrund der aktuellen Lage so weit wie möglich beschränkt werden. Wichtig: Generell ist bei der Organisation solcher Veranstaltungen darauf zu achten, dass das präsentierte Geflügel innerhalb von maximal 72 Stunden vor der Teilnahme nachweisbar tierärztlich molekularbiologisch untersucht worden ist.

Alle erweiterten Biosicherheitsmaßnahmen sollen in allen geflügelhaltenden Betrieben in Nordrhein-Westfalen, gestaffelt nach Größenordnungen und besonderen Risikokriterien, umgesetzt werden. Präventive Untersuchungen in den Beständen dienen der Früherkennung der Vogelgrippe.

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