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Bundeswaldgesetz: Holzernergiebranche mahnt dringend neuen Rechtsrahmen an

Das Bundeswaldgesetz von 1975 ist längst nicht mehr aktuell. Über eine Neuauflage wird aber gestritten: Natur- und Klimaschutz stehen den Interessen der Forst- und Holzenergiebranche entgegen.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundesagrarministerium (BMEL) hat eine Konsultation zur Überarbeitung des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) durchgeführt.

1975 wurde es mit dem Ziel verabschiedet, die verschiedenen Waldfunktionen miteinander in Einklang zu bringen und einen Ausgleich zwischen den Interessen von Waldbesitzenden mit denen der Allgemeinheit zu schaffen.

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„Seit der Verabschiedung des BWaldG vor über 40 Jahren sind die Anforderungen an den Wald stetig gestiegen“, sagt Bernd Heinrich, Vorstand im Fachverband Holzenergie (FVH). „Zusätzlich zu den waldbaulichen Herausforderungen, die sich durch den Klimawandel ergeben, geht es auch zunehmend um die Frage, woher das Holz für den im Green Deal angestrebten Übergang zur Bioökonomie und die Klimaneutralität kommen soll. Deshalb muss ein überarbeitetes Bundeswaldgesetz sicherstellen, dass die Holzverfügbarkeit für die Substitution fossiler Rohstoffe wie Stahl und Zement und fossiler Energieträger weiterhin gegeben ist“, so der Branchenvertreter.

Umweltschutz versus Nachwachsende Rohstoffe

Mit Blick auf den Zweck und Funktion des Waldes gibt es aktuell sowohl national als auch europäisch widerstreitende Interessen: Auf der einen Seite wird in der Biodiversitätsstrategie der EU ein Nutzungsverzicht auf einem Teil der Waldfläche vorgeschlagen. Auf der anderen Seite hat sich die EU dazu verpflichtet, im Rahmen des Green Deals eine klimaneutrale Wirtschaft basierend auf nachwachsenden Rohstoffen aufzubauen.

Der Gesetzgeber sollte die Nutzfunktion des Waldes in den Vordergrund stellen

„In dieser Gemengelage sollte die Bundesregierung im neuen Waldgesetz zeigen, dass beides geht: Biodiversität kann mit integrativen Naturschutzkonzepten gefördert werden, während der Waldbestand gleichzeitig für die nachhaltige Bewirtschaftung zur Verfügung steht“, stellt Heinrich klar. Nur durch eine Bewirtschaftung kann der Wald seiner Meinung nach eine dauerhaft produktive Kohlenstoffsenke darstellen. „Im Gesetzeszweck des BWaldG sollte daher die Nutzfunktion in den Vordergrund gestellt werden, ohne dabei die vielen anderen wichtigen Funktionen des Waldes infrage zu stellen“, so Heinrich weiter.

Waldbesitzer zur Aufforstung verpflichten

„Die Erhöhung der Biodiversität stellt keinen Selbstzweck dar“, betont Heinrich. „Dabei geht es vor allem um die Stabilität des Ökosystems Wald, welche zunächst einmal durch die Mischung von verschiedenen Laub- und auch Nadelbaumarten erzielt wird. Dies funktioniert nur mit einer ordnungsgemäßen aktiven Forstbewirtschaftung. Das neue BWaldG kann den Um- und Aufbau des Waldes im Zeichen des Klimawandels unterstützen, indem der Förderparagraph des BWaldG beispielsweise um die Forschung in den Bereichen Forstpflanzenzüchtung und Waldbau ergänzt wird“, erläutert der FVH-Vorstand.

Bis es so weit ist, sind jedoch gerade Reinbestände aus Kiefern oder Fichten besonders gefährdet, der Trockenheit, Käfer-Massenvermehrungen oder auch Waldbränden zum Opfer zu fallen. Der FVH schlägt daher vor, Waldbesitzende auch explizit im Falle von Kalamitäten zur raschen Wiederbewaldung zu verpflichten – und ihnen dafür Unterstützung von staatlicher Seite zur Seite zu stellen.



Die Dynamik, mit welcher der Klimawandel die Lebensbedingungen von Waldbäumen trifft, erfordert laut dem Fachverband sachliche Entscheidungen basierend auf einer fundierten Datenlage. Dies sei nur möglich, wenn hinreichend aktuelle Daten vorliegen. Der FVH unterstützt aus diesem Grund die Verkürzung des Zeitraums zwischen zwei großen Waldinventuren auf fünf Jahre und schlägt vor, die Erhebung um weitere, für die Vitalität des Waldes wesentliche, Bereiche, wie z. B. ein Biodiversitätsmonitoring, zu ergänzen.

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