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topplus Lauter als früher

Neue Motorsägen können üblichen Kapselgehörschutz unbrauchbar machen

Ein ausreichender Schutz der Gesundheit vor Motorsägenlärm ist bei manchen neueren Motorsägen mit den üblichen Gehörsschützern nicht mehr selbstverständlich.

Lesezeit: 4 Minuten

Neuere Motorkettensägen erreichen mitunter nicht den gesetzlichen Grenzwert zum Schutz des Anwenders vor Lärm. Das berichtet die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

So sei in den letzten Jahren festzustellen, dass der Lärm neuer Motorkettensägen immer lauter wird. Die von den Herstellern angegeben Normwerte für den Lärm ihrer Motorsägen lagen in der Vergangenheit noch im Bereich von 106 dB(A) und erreichten dann bis zu 108 dB(A). Bei einer seit rund einem Jahr marktverfügbaren schweren Fällsäge kann ein normierter Lärmpegel von 112,3 dB(A) festgestellt werden.

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Die für die Waldarbeit derzeit verwendeten Gehörschützer besitzen in der Regel einen Dämmwert von 23-27 dB(A). Mit diesen Dämmwerten ist es nicht möglich, den oben genannten Motorsägenlärm der Fällsäge unter den gesetzlichen Grenzwert von 85 dB(A) zu reduzieren. Bei einem achtstündigen Arbeitstag mit einer praxisüblichen Motorsägenlaufzeit von vier Stunden wären hierfür Dämmwerte von 30 dB(A) und mehr erforderlich.

Der Arbeitgeber kann bei dieser lauten Motorsäge seiner gesetzlichen Schutzverpflichtung erst nachkommen, wenn er die tägliche Motorsägenlaufzeit auf rund drei Stunden begrenzt oder seinen Beschäftigten Gehörschutzkapseln mit Dämmwerten von mindestens 30 dB(A) zur Verfügung stellt.

Zur Orientierung empfiehlt die SVLFG, dass dem Gesundheitsschutz gegen Lärm bei Motorkettensägen mit einem normierten Lärmpegel von über 107 dB(A) eine besondere Beachtung zukommt.

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Berufskrankheiten in der Grünen Branche auf hohem Niveau

Mehr als 2.600 Mal konnte die SVLFG im vergangenen Jahr Krankheiten, die im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit einer Person stehen, als Berufskrankheiten anerkennen. Hautkrankheiten machen nahezu die Hälfte von ihnen aus, so die Versicherung weiter.

In 1.581 Fällen (2020: 1.466) konnte die SVLFG eine Hauterkrankung als Berufskrankheit anerkennen. Bedingt durch den häufigen Aufenthalt in der Sonne, dem Umgang mit Wasser und den Einsatz von Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln leiden die Beschäftigten der Grünen Branche besonders häufig an Hauterkrankungen. Dazu zählen zum Beispiel weißer Hautkrebs, Schuppenflechte oder Dermatitis.

Hautkrankheiten führen die Berufskrankheiten-Statistik der SVLFG mit weitem Abstand an. Auf den Plätzen zwei und drei liegen Atemwegserkrankungen (365) und Lärmschwerhörigkeit (314).

SVLFG hilft Betroffenen

Für die Betroffenen ist es eine große Hilfe, wenn ihre Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird. Sie erhalten dann von der SVLFG umfassende Leistungen und Unterstützung. Die SVLFG hilft, die Krankheitsursachen zu ermitteln, sie bietet Präventionsmaßnahmen an und unterstützt gegebenenfalls dabei, den Arbeitsplatz so zu verändern, dass die betroffene Person trotz Krankheit weiterarbeiten kann.

Bedeutung der Individualprävention wächst

Um schweren Verläufe oder drohenden Beeinträchtigungen durch die Berufskrankheit vorzubeugen, unterstützt die SVLFG mit individuell passenden Präventionsmaßnahmen. Gut 96 % aller von der SVLFG betreuten Personen sind mit der Beratung und Betreuung durch die SVLFG sehr zufrieden beziehungsweise zufrieden.

Die SVLFG-Präventionsfachleute haben im vergangen Jahr im Rahmen der individuellen Präventionsmaßnahmen zum Beispiel 2.642 Menschen mit anerkannten Atemwegserkrankungen betreut. Das heißt, die Versicherten werden umfassend beraten und bekommen bei Bedarf unentgeltlich Gebläse unterstützte Atemschutzmasken und die dazu gehörigen Filter zur Verfügung gestellt. So können zum Beispiel Tierhalter ihren Beruf weiterhin ausüben. 2021 wurden von der SVLFG 92 neue Atemschutzgeräte an Betroffene ausgeliefert.

§3-Hautarztverfahren

Beim Verdacht auf eine beruflich bedingte Hautkrankheit handelt die SVLFG besonders schnell. Dadurch können die Versicherten in den meisten Fällen in ihrem Beruf weiterarbeiten. Im Rahmen des sogenannten §3-Hautarztverfahrens besuchen SVLFG-Präventionsexperten die Betroffenen mehrmals. Sie informieren die Versicherten ausführlich über den für sie passenden Hautschutz, über die geeignete Hautpflege sowie über weitere individuell auf deren Bedürfnisse abgestimmte Präventionsmaßnahmen.

Mit dem erworbenen Wissen, den passenden Produkten und mitunter auch durch eine Änderung der Arbeitsweise gelingt es einem überwiegenden Teil der Betroffenen, ihre Haut besser zu schützen. Krankheitssymptome wie Schmerzen, rissige Haut oder Juckreiz lassen sich so effektiv lindern. Mehr als 1.500 solcher Beratungen wurden alleine in 2021 durchgeführt.

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