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Darf ich dem weichenden Erben ein Alternteilerhaus überschreiben?

Es ist nicht so leicht, weichenden Erben gerecht zu werden. Ob Sie diesen beispielsweise ein Alternteilerhaus überschreiben dürfen, erklärt unsere Expertin.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Eine meiner Töchter hat unseren Betrieb vor Kurzem gepachtet. Sie wohnt aber nicht auf dem Hof, sondern im nächsten Dorf. Nun möchte unsere zweite Tochter zum Hof zurückkehren. Sie würde gern in ein noch zu bauendes Altenteilerhaus einziehen. Kann ich als Erblasser verfügen, dass das Haus nach meinem Tode als Erbteil an unsere zweite Tochter übertragen wird, als ein von der Hofstelle gelöstes, eigenständiges Grundstück mit aufstehendem Gebäude?

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Antwort:

Wie der Name schon sagt, dürfen Alten­teilerhäuser auch nur vom Altenteiler respektive Betriebsleiter bewohnt werden. Schließlich entspricht die tatsächliche Nutzung ­ansonsten nicht dem Nutzungszweck, zu dem das Gebäude genehmigt wurde. ­Insbesondere ist es deshalb in der Regel so, dass in den Genehmigungsnebenbestimmungen für diese Häuser auch gesondert darauf hingewiesen wird, dass eine eigentumsrechtliche Trennung des Grundstückes mit auf­stehendem Gebäude von dem Rest der Hof­stelle nicht vorgenommen werden darf.

Das Gleiche gilt auch für die Übertragung des Grundstückes im Wege eines Erbpachtrechtes, denn auch diese entspricht nicht der Nutzung zu dem Zweck, dem Altenteiler bzw. Betriebsleiter ein Wohnen auf der Hof­stelle zu ermöglichen.

Es ist daher nicht möglich, dass Sie dem weichenden Erben eine Wohnnutzung auf dem Hof in Form eines gesonderten ­Gebäudes ermöglichen. Sie haben aber folgende Alternative: Sie könnten ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude zu Wohnraum umnutzen. Dies dürfte dann von Ihrem Kind bewohnt werden.

Unsere Expertin: Sonja Friedemann, WLV Münster, NRW

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