Was passiert mit bezahltem und beim Landhandel eingelagerten Dünger nach Ablauf des Lagervertrages? Unser Experte erklärt, wie Landwirte bei Problemen handeln können.
Frage:Ich habe 2021 Dünger bei meinem Landhändler gekauft und dort eingelagert. Diesen habe ich bis jetzt noch nicht aufgebraucht. Jetzt will der Landhändler mir den Dünger gutschreiben, weil er meint, unser Lagervertrag ginge nur bis zum 31. Januar 2022. Ich will den Dünger aber behalten, da ich ihn jetzt für das doppelte Geld kaufen müsste. Ist das rechtens? Kann ich den Dünger abholen und die Lagergebühren für die Monate, die über den Vertrag hinaus gingen, bezahlen?
Antwort:Sie sind im Recht! Nach dem Kauf- und Lagervertrag mit Ihrem Händler sind Sie der Eigentümer des Düngers. Daher müssen Sie sich nicht auf eine Gutschrift einlassen, sondern können den Dünger abholen. Fordern Sie Ihren Landhändler schriftlich zur Herausgabe des Düngers auf. Nennen Sie ihm eine Frist, bis zu der er den Dünger herausgeben muss. Er kann Ihnen die ortsüblichen Lagerkosten in Rechnung stellen. Ansonsten schalten Sie einen Anwalt ein.
Unser Experte: RA Dr. Mario Devermann | RAe Hamacher & Dröge, Meppen
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Frage:Ich habe 2021 Dünger bei meinem Landhändler gekauft und dort eingelagert. Diesen habe ich bis jetzt noch nicht aufgebraucht. Jetzt will der Landhändler mir den Dünger gutschreiben, weil er meint, unser Lagervertrag ginge nur bis zum 31. Januar 2022. Ich will den Dünger aber behalten, da ich ihn jetzt für das doppelte Geld kaufen müsste. Ist das rechtens? Kann ich den Dünger abholen und die Lagergebühren für die Monate, die über den Vertrag hinaus gingen, bezahlen?
Antwort:Sie sind im Recht! Nach dem Kauf- und Lagervertrag mit Ihrem Händler sind Sie der Eigentümer des Düngers. Daher müssen Sie sich nicht auf eine Gutschrift einlassen, sondern können den Dünger abholen. Fordern Sie Ihren Landhändler schriftlich zur Herausgabe des Düngers auf. Nennen Sie ihm eine Frist, bis zu der er den Dünger herausgeben muss. Er kann Ihnen die ortsüblichen Lagerkosten in Rechnung stellen. Ansonsten schalten Sie einen Anwalt ein.
Unser Experte: RA Dr. Mario Devermann | RAe Hamacher & Dröge, Meppen