Um keine Beschäftigten zu entlassen, können krisengeschädigte Betriebe wie Hofcafés oder Ferienbetriebe nun einfacher Kurzarbeitergeld beantragen:
Rückwirkend zum 1.3. 2020 muss der Arbeitsausfall nur 10% (bisher 1/3) der Beschäftigten betreffen, mit jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgelts. Antragsberechtigt sind auch Betriebe mit einem Beschäftigten. Es reicht auch schon, wenn bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile des Betriebes betroffen sind.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben grundsätzlich alle versicherungspflichtig Beschäftigten, nun auch Leiharbeiter – nicht aber z.B. Minijobber.
Bei Betrieben, die Arbeitszeitkonten nutzen, verzichtet die Agentur für Arbeit auf den Aufbau von Minusstunden. Und falls dies wirtschaftlich unzumutbar ist, kann ein Betrieb auch ohne den Abbau etwaiger Arbeitszeitguthaben Kurzarbeitergeld beantragen.
Das Recht des Arbeitgebers, Kurzarbeit anzuordnen, ergibt sich vielfach aus dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Andernfalls muss jeder Arbeitnehmer der Kurzarbeit schriftlich zustimmen. Je nach Arbeitsausfall können Sie z.B. 50% Kurzarbeit oder bei kompletter Einstellung der Arbeit auch sog. Kurzarbeit Null anordnen. Die Dauer der Kurzarbeit beträgt laut Gesetz max. 12 Monate.
Die Kurzarbeitspläne müssen Sie der Agentur für Arbeit schriftlich oder online anzeigen. Das sollten Sie ggf. unverzüglich tun. Denn die Agentur für Arbeit erstattet das Kurzarbeitergeld frühestens ab dem Kalendermonat, in dem die Anzeige eingegangen ist.
Nach Bewilligung berechnet der Arbeitgeber das monatliche Kurzarbeitergeld und zahlt es aus. Dies beträgt 60% bzw. für Eltern (Kinderfreibetrag mind. 0,5) 67% der Differenz des eigentlichen Gehaltes (Soll-Entgelt) und des gekürzten Gehaltes (Ist-Entgelt). Auf Antrag erstattet die Agentur für Arbeit die verauslagten Beträge, zzgl. 100% der auf das Kurzarbeitergeld anfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Den Antrag muss der Arbeitgeber für jeden Monat neu stellen.
Bernadette Epping, WLAV Münster
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Um keine Beschäftigten zu entlassen, können krisengeschädigte Betriebe wie Hofcafés oder Ferienbetriebe nun einfacher Kurzarbeitergeld beantragen:
Rückwirkend zum 1.3. 2020 muss der Arbeitsausfall nur 10% (bisher 1/3) der Beschäftigten betreffen, mit jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgelts. Antragsberechtigt sind auch Betriebe mit einem Beschäftigten. Es reicht auch schon, wenn bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile des Betriebes betroffen sind.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben grundsätzlich alle versicherungspflichtig Beschäftigten, nun auch Leiharbeiter – nicht aber z.B. Minijobber.
Bei Betrieben, die Arbeitszeitkonten nutzen, verzichtet die Agentur für Arbeit auf den Aufbau von Minusstunden. Und falls dies wirtschaftlich unzumutbar ist, kann ein Betrieb auch ohne den Abbau etwaiger Arbeitszeitguthaben Kurzarbeitergeld beantragen.
Das Recht des Arbeitgebers, Kurzarbeit anzuordnen, ergibt sich vielfach aus dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Andernfalls muss jeder Arbeitnehmer der Kurzarbeit schriftlich zustimmen. Je nach Arbeitsausfall können Sie z.B. 50% Kurzarbeit oder bei kompletter Einstellung der Arbeit auch sog. Kurzarbeit Null anordnen. Die Dauer der Kurzarbeit beträgt laut Gesetz max. 12 Monate.
Die Kurzarbeitspläne müssen Sie der Agentur für Arbeit schriftlich oder online anzeigen. Das sollten Sie ggf. unverzüglich tun. Denn die Agentur für Arbeit erstattet das Kurzarbeitergeld frühestens ab dem Kalendermonat, in dem die Anzeige eingegangen ist.
Nach Bewilligung berechnet der Arbeitgeber das monatliche Kurzarbeitergeld und zahlt es aus. Dies beträgt 60% bzw. für Eltern (Kinderfreibetrag mind. 0,5) 67% der Differenz des eigentlichen Gehaltes (Soll-Entgelt) und des gekürzten Gehaltes (Ist-Entgelt). Auf Antrag erstattet die Agentur für Arbeit die verauslagten Beträge, zzgl. 100% der auf das Kurzarbeitergeld anfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Den Antrag muss der Arbeitgeber für jeden Monat neu stellen.