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Ab August: Neue Arbeitsverträge auf Höfen notwendig

Ab dem 1. August müssen neue Arbeitsverträge zusätzliche Angaben zu den Arbeitsbedingungen enthalten. Grund dafür ist die Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungsrichtlinie.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Umsetzung der neuen EU-Arbeitsbedingungsrichtlinie zu den Arbeitsverträgen erfolgt in Deutschlang schwerpunktmäßig im sog. Nachweisgesetz. Konkret notwendig sind folgende Angaben:

  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts, ggf. mit Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Beststandteile des Arbeitsentgeltes, wobei diese jeweils getrennt anzugeben sind, ebenso die jeweilige Fälligkeit und die Art der Auszahlung,
  • die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie ggf das vereinbarte Schichtsystem,
  • das Kündigungsverfahren, also mind. das Schriftformerfordernis, die Kündigungsfrist sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen das Enddatum oder die Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • bei Abrufarbeit die Angabe, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung gemäß Arbeitsanfall erbringen muss, die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden und der Zeitraum (bestimmt durch Referenztage u. -stunden),
  • Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen.

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Sofern vereinbart:

  • die Probezeit,
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzung,
  • die Möglichkeit, dass Mitarbeiter ihren Arbeitsort frei wählen können,
  • der Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen,
  • bei Zusage einer betrieblichen Altersvorsorge, u.U. Name und Anschrift des Versorgungsträgers.

Die neue Nachweispflicht gilt für alle ab August beginnenden Arbeitsverhältnisse, auch für Aushilfsbeschäftigungen von max. einem Monat. Bei bestehenden Beschäftigungen müssen Arbeitgeber die erweiterten Nachweise nur nach Aufforderung durch Mitarbeiter schriftlich aushändigen. Verstöße gegen die neuen Regeln können mit bis zu 2 000 € Bußgeld geahndet werden. Für eine konkrete Beratung können Sie sich an ihren Arbeitgeberverband wenden.

Marion von Chamier, Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft, Münster

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