Agri-Photovoltaik: Problematik bei der Erbschaft-, Schenkung- und Grundsteuer entschärft
Bestimmte Agri-Photovoltaikanlagen sind dem Hof bzw. der Grundsteuer A zuzuordnen. Damit verlieren diese Flächen nicht die erbschaft-, schenkungs- bzw. grundsteuerrechtlichen Begünstigungen.
Steht Agri- oder Freiflächenphotovoltaik auf Acker oder Grünland, kann es z.B. beim Erben teuer werden. Die gute Nachricht: Zumindest bei einem Teil der Agri-Photovoltaik ist das jetzt kein Problem mehr.
"Wer sich für die Verpachtung von Flächen für eine Agri-Photovoltaikanlage interessiert, kann in Sachen Erbschaft-, Schenkung- und Grundsteuer aufatmen", so Rechtsanwalt und Diplom-Forstwirt Jens Vollprecht von der Kanzlei Becker Büttner Held in Berlin.
Der Anwalt erklärt den Hintergrund: Auf Initiative Bayerns haben Bund und Länder nun entschieden, dass bestimmte Agri-Photovoltaikanlagen, also Flächen mit kombinierter Nutzung durch Photovoltaik-Anlagen und Landwirtschaft, dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. der Grundsteuer A zuzuordnen sind. Damit verlieren diese Flächen nicht die erbschaft-, schenkungs- bzw. grundsteuerrechtlichen Begünstigungen.
Erlass liegt jetzt vor
Grundlage ist ein Erlass der Länder, veröffentlicht im Bundessteuerblatt. Darin wird zur Zurechnung und Bewertung von bestimmten Agri-Photovoltaik-Anlagen für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grundsteuer sowie der Grunderwerbsteuer u.a. vorgegeben:
Flächen, auf denen Photovoltaik-Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 Agri-Photovoltaik-Anlagen der Kategorie I oder II sind, sind dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.
Flächen, auf denen Photovoltaik-Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 keine Agri-Photovoltaik-Anlagen der Kategorie I oder II sind (insbesondere Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen), sind dem Grundvermögen zuzurechnen.
Darüber hinaus sind auch die weiteren Vorgaben des Erlasses zu beachten.
Insgesamt lässt sich jetzt schon sagen: Auch wenn es für bestimmte Agri-Photovoltaikanlagen Begünstigungen gibt, bleibt es bei der Verpachtung von Flächen insbesondere für Freiflächenphotovoltaik weiterhin brenzlig. Hier kann es nach wie vor steuerrechtlich nachteilig sein, auf einer landwirtschaftlichen Fläche eine Photovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben.
Denn es kann passieren, dass die Fläche nicht mehr dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet wird, sondern dem Grundvermögen. Damit entfallen die Begünstigungen für landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Vermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer - sogar auch rückwirkend, wenn die sog. Behaltensfristen nach der Hofübergabe noch nicht abgelaufen sind. Auch bei der Grundsteuer droht mit der Zuordnung zur Grundsteuer B Ungemach.
"Wichtig zu wissen ist, dass diese Steuerfalle insbesondere für Freiflächenphotovoltaikanlagen weiter besteht", so der Anwalt Vollprecht. Er empfiehlt an Freiflächenphotovoltaik Interessierten: Entwickeln Sie maßgeschneiderte Lösungen, mit denen die steuerrechtlichen Nachteile beseitigt werden können. Denkbar ist beispielsweise, das betreffende Grundeigentum als Vermögen einer Personengesellschaft steuerverschont zu übertragen.
Möglicherweise kann man auch mit den Erwägungen des Bundesfinanzhofs aus seinem Urteil vom 22.7.2020 (Az. II R 28/18) zum Kiesabbau arbeiten. Aber auch andere Lösungswege kommen in Betracht.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Steht Agri- oder Freiflächenphotovoltaik auf Acker oder Grünland, kann es z.B. beim Erben teuer werden. Die gute Nachricht: Zumindest bei einem Teil der Agri-Photovoltaik ist das jetzt kein Problem mehr.
"Wer sich für die Verpachtung von Flächen für eine Agri-Photovoltaikanlage interessiert, kann in Sachen Erbschaft-, Schenkung- und Grundsteuer aufatmen", so Rechtsanwalt und Diplom-Forstwirt Jens Vollprecht von der Kanzlei Becker Büttner Held in Berlin.
Der Anwalt erklärt den Hintergrund: Auf Initiative Bayerns haben Bund und Länder nun entschieden, dass bestimmte Agri-Photovoltaikanlagen, also Flächen mit kombinierter Nutzung durch Photovoltaik-Anlagen und Landwirtschaft, dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. der Grundsteuer A zuzuordnen sind. Damit verlieren diese Flächen nicht die erbschaft-, schenkungs- bzw. grundsteuerrechtlichen Begünstigungen.
Erlass liegt jetzt vor
Grundlage ist ein Erlass der Länder, veröffentlicht im Bundessteuerblatt. Darin wird zur Zurechnung und Bewertung von bestimmten Agri-Photovoltaik-Anlagen für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grundsteuer sowie der Grunderwerbsteuer u.a. vorgegeben:
Flächen, auf denen Photovoltaik-Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 Agri-Photovoltaik-Anlagen der Kategorie I oder II sind, sind dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.
Flächen, auf denen Photovoltaik-Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 keine Agri-Photovoltaik-Anlagen der Kategorie I oder II sind (insbesondere Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen), sind dem Grundvermögen zuzurechnen.
Darüber hinaus sind auch die weiteren Vorgaben des Erlasses zu beachten.
Insgesamt lässt sich jetzt schon sagen: Auch wenn es für bestimmte Agri-Photovoltaikanlagen Begünstigungen gibt, bleibt es bei der Verpachtung von Flächen insbesondere für Freiflächenphotovoltaik weiterhin brenzlig. Hier kann es nach wie vor steuerrechtlich nachteilig sein, auf einer landwirtschaftlichen Fläche eine Photovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben.
Denn es kann passieren, dass die Fläche nicht mehr dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet wird, sondern dem Grundvermögen. Damit entfallen die Begünstigungen für landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Vermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer - sogar auch rückwirkend, wenn die sog. Behaltensfristen nach der Hofübergabe noch nicht abgelaufen sind. Auch bei der Grundsteuer droht mit der Zuordnung zur Grundsteuer B Ungemach.
"Wichtig zu wissen ist, dass diese Steuerfalle insbesondere für Freiflächenphotovoltaikanlagen weiter besteht", so der Anwalt Vollprecht. Er empfiehlt an Freiflächenphotovoltaik Interessierten: Entwickeln Sie maßgeschneiderte Lösungen, mit denen die steuerrechtlichen Nachteile beseitigt werden können. Denkbar ist beispielsweise, das betreffende Grundeigentum als Vermögen einer Personengesellschaft steuerverschont zu übertragen.
Möglicherweise kann man auch mit den Erwägungen des Bundesfinanzhofs aus seinem Urteil vom 22.7.2020 (Az. II R 28/18) zum Kiesabbau arbeiten. Aber auch andere Lösungswege kommen in Betracht.