Das Bundesumweltministerium hält einen Übergangszeitraum von zehn Jahren für die Klärschlammverwertung auf landwirtschaftlichen Flächen für vorstellbar. Das macht das Ressort in einem Bericht für die Umweltministerkonferenz (UMK) deutlich, die Mitte Oktober in Heidelberg stattfand.
Union und SPD hatten sich in ihrer Koalitionsvereinbarung zwar grundsätzlich auf einen Ausstieg aus der landbaulichen Verwertung von Klärschlamm geeinigt, einen Zeitpunkt dafür aber offen gelassen. Dies soll in der anstehenden Novelle der Klärschlammverordnung nachgeholt werden. Wann die Bundesregierung einen Verordnungsentwurf vorlegt, ist derzeit offen.
Aus Sicht der Länder ist ein Übergangszeitraum von zehn Jahren für die Beendigung der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung allerdings zu lang. In einem Beschluss spricht sich die Umweltministerkonferenz dafür aus, diese Frist „signifikant“ zu verkürzen. Dem Vernehmen nach wollen die Länder nur noch für höchstens fünf Jahre die Klärschlammausbringung auf Agrarflächen zulassen. Sie versprechen sich davon Impulse für eine Förderung von Technologien zur Phosphorrückgewinnung sowie der Karbonisierung.
Die Mitverbrennung von Klärschlamm in Kohlekraftwerken halten die Umweltminister für „ökologisch nicht sinnvoll“. Sie müsse auf Dauer beendet werden.
Derzeit werden rund 30 % des Klärschlamms in Deutschland landwirtschaftlich verwertet. Mehr als die Hälfte wird verbrannt. Deutlich über 10 % wurden 2012 bei der Kompostierung und im Landschaftsbau bei der Rekultivierung von Flächen eingesetzt. Der Rest entfällt auf sonstige stoffliche Verwertungen.
Voraussetzungen müssen gegeben sein
Eine Sprecherin des Bundesumweltministeriums äußerte sich vergangene Woche zurückhaltend zu dem Wunsch der Länder nach kürzeren Übergangsfristen für die verbindliche Einführung von Phosphorrückgewinnungsverfahren. Diese Frage müsse bis zur Vorlage des Entwurfs für eine Novelle der Klärschlammverordnung sorgfältig geprüft werden.
Dabei sei unter anderem zu beachten, dass Verfahren zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen oder Abwasser und aus Klärschlammaschen in großtechnischem Maßstab zur Verfügung stehen müssten. Zudem müsse die Düngewirksamkeit des rückgewonnenen Phosphors generell nachgewiesen werden können. Ferner müssten abschließende Nachweise für die qualitative Überlegenheit des rückgewonnenen Phosphors im Vergleich zu Phosphordünger aus Rohphosphaten geführt werden. Schließlich müssten ökobilanzielle Bewertungen, insbesondere der thermischen Verfahren zur Phosphorrückgewinnung, vorliegen.
Der Sprecherin zufolge wird sich der letztlich in der Verordnung festzulegende Übergangszeitraum selbstverständlich auch an den Ergebnissen der Abstimmungen und Anhörungen orientieren. Insofern erwarte man „mit Spannung begründete Vorschläge zu Übergangsregelungen“ und sei dabei keineswegs „starr auf eine Größenordnung“ festgelegt. Allerdings sei es derzeit noch viel zu früh, um hier verbindliche Aussagen zu treffen. Die Einleitung der Ressortabstimmung sei für Anfang nächsten Jahres geplant.