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Baden-Württemberg verlängert Aufstallungspflicht für Geflügel

Wegen der Vogelgrippe wurde von 17. November 2016 bis 31. Januar 2017 die landesweite Pflicht zur Aufstallung von Geflügel in Baden-Württemberg angeordnet. Auf der Grundlage einer neuen Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts und der Vogelwarte Radolfzell wird durch Allgemeinverfügungen ab 2.

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Wegen der Vogelgrippe wurde von 17. November 2016 bis 31. Januar 2017 die landesweite Pflicht zur Aufstallung von Geflügel in Baden-Württemberg angeordnet.

 

Auf der Grundlage einer neuen Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts und der Vogelwarte Radolfzell wird durch Allgemeinverfügungen ab 2. Februar 2017 in einzelnen Gebieten mit erhöhtem Vogelgripperisiko für zunächst sechs Wochen, und somit bis zum 15. März 2017, die Stallpflicht risikoorientiert regional angeordnet.


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Minister veranlasst risikoorientierte regionale Aufstallung


Die risikoorientierte regionale Aufstallung gilt in den kommenden sechs Wochen bis zum 15. März 2017 zum einen für Gebiete in unmittelbarer Nähe zu großen Gewässern und Seen und somit in den Kreisen: Konstanz, Bodenseekreis, Ravensburg, Biberach, Sigmaringen sowie in einem 500 Meter Streifen entlang der Donau, des Rheins und des Neckars.

 

Die Anordnung erfolgt zudem auf Grund einer hohen Geflügeldichte in folgenden Kreisen: Alb-Donau-Kreis, Hohenlohe, Heilbronn, Schwäbisch Hall und Ostalbkreis. Darüber hinaus gilt die Aufstallung in den Regionen, in denen es bisher positive Funde bei Wildgeflügel gab und somit von einem Vogelgrippeausbruch in den Kreisen Emmendingen und Rastatt betroffene Gemeinden und deren Nachbargemeinden.

 

Neben der risikoorientierten regionalen Aufstallungspflicht gilt weiterhin landesweit die konsequente Einhaltung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in allen Vogel- und Geflügelhaltungen.


Ausnahmen für Rassegeflügel und Kleinsthaltungen möglich


Agrarminister Peter Hauk: „In den letzten Wochen haben uns viele Meldungen besorgter Rassegeflügelzüchter und privater Halter mit nur wenigen Tieren erreicht. Ihre Sorgen, vor allem im Hinblick auf den Tierschutz bei aufgestallten Tieren, nehmen wir sehr ernst. Wir bitten deshalb die Veterinärämter in den Kreisen mit Aufstallungspflicht, Ausnahmegenehmigungen für Rassegeflügelzüchter und Kleinsthaltungen zu erteilen, sofern die Ansteckungsgefahr mit dem Vogelgrippevirus bei diesen Haltungen im Einzelfall vernachlässigbar ist. Wir dürfen in unserem Bestreben, das Nutzgeflügel zu schützen, nicht nachlassen, deshalb tragen auch Halter kleiner Bestände Verantwortung für die, die von der Erzeugung von Geflügelprodukten leben“, erklärte der Minister.


Größte Sorgfalt bei Hygiene ist ein Muss


Alle Halter im Land sind im Umgang mit dem Geflügel zur größten Sorgfalt in Hygienefragen aufgerufen. Der Minister empfiehlt bei Haltungen von Tieren mit einem Auslauf ins Freie, soweit möglich, die Freiflächen mit einer Folie zu überspannen sowie entsprechend zu umzäunen, und damit die Tiere gegen einen möglichen Eintrag von Vogelkot sowie vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen.

 

Die aktuellen Funde mit H5N8 infizierten Vögeln im Stadtkreis Ulm und im Landkreis Sigmaringen zeigen, dass das Seuchengeschehen weiterhin aktiv sei und Wildvögel eine Infektionsquelle für gehaltene Vögel und Geflügel darstellen könnten. Nach wie vor bestehe ein großer Virusdruck. Auch der anstehende Rückflug der Zugvögel in deren Sommerquartiere, der voraussichtlich im Februar einsetze, bereitet den Experten Sorge. Eine vollständige Aufhebung der Aufstallungspflicht sei somit zurzeit nicht möglich.


Vermarktung von Eiern und Geflügel


Durch die neue Regelung können Eier von Hühnern, bei denen die Stallhaltung angeordnet wurde, auch weiterhin als Freilandeier vermarktet werden. Auch Geflügel darf weiterhin als Freilandgeflügel verkauft werden, trotz der geltenden Aufstallungspflicht in den benannten Kreisen und Regionen.

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