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Baurecht

Bayern erlaubt weitere Wohneinheit für Altenteiler

Der BBV-Landesfachausschuss sprach kürzlich über Konkretisierungen im Baurecht. Traditionsbetriebe dürfen nun eine weitere Altenteilerwohnung bauen. Konkretes gibt es auch zu Wohnmobilstellplätzen.

Lesezeit: 2 Minuten

Bei der Sitzung des BBV-Landesfachausschusses Nebenerwerbslandwirtschaft und Diversifizierung am 18. Oktober 2021 ging es u.a. um das Baurecht.

Michael Kaiser aus dem bayerischen Landwirtschaftsministerium stellte die neue Gemeinsame Bekanntmachung „Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ (GemBek) vor, die Konkretisierungen für Bauvorhaben im Außenbereich enthält.

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Eine weitere Wohneinheit für Altenteiler genehmigungsfähig

So bietet die GemBek den Behörden wichtige Hinweise, um im Einzelfall die Zulässigkeit von z. B. Wohnhäusern für Betriebsleiter und Altenteiler beurteilen zu können. Für „Traditionsbetriebe“, also schon länger bestehende landwirtschaftliche Betriebe, egal ob Voll- oder Nebenerwerb bzw. mit und ohne Tierhaltung, mit vorhandenem Betriebsleiterwohnhaus kann nun eine weitere Wohneinheit für Altenteiler genehmigungsfähig sein.

Konkretes zu Wohnmobilstellplätzen

Auch die Frage nach der Zulässigkeit von Wohnmobilstellplätzen, die gerade bei den Beherbergungsbetrieben für Verunsicherung sorgte, wird in der GemBek konkretisiert. Ein Abstellplatz für wenige Wohnmobile kann auf einem landwirtschaftlichen Betrieb zulässig sein, sofern es sich nicht um Dauercamping handelt. Dafür ist jedoch immer eine Baugenehmigung erforderlich, die laut Kaiser von den Behörden aber in der Regel erteilt werden kann, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Bei mehr als drei Stellplätzen handelt es sich dagegen um einen Campingplatz, für den eine gemeindliche Bauleitplanung erforderlich ist und der nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb mitgezogen werden kann. Die Ausschussmitglieder drängten darauf, dass die in der GemBek enthaltenen Konkretisierungen im Baurecht nun auch von den Genehmigungsbehörden zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe genutzt werden müssen.

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