Die verwaltungstechnische Umsetzung der Direktzahlungen in Deutschland wird an die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) angepasst. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat dazu den Entwurf einer Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKos) und zur Änderung weiterer Verordnungen vorgelegt und vergangene Woche an die Länder verschickt.
Die Ablösung der bisherigen InVeKos-Verordnung ist notwendig geworden, weil mit der GAP eine Reihe von Verwaltungsvorschriften geändert werden müssen. Beispielsweise erfordert die Einführung des Greening ergänzende Angaben zu dessen Beantragung und Kontrolle im Sammelantrag. Das Gleiche gilt für Angaben und Belege zur Nachweisführung des „Aktiven Betriebsinhabers“ im Sammelantrag.
Weitere Anpassungen beziehen sich auf das Antragsverfahren zur Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland und eine Mitteilung über die Anlage von Ersatzgrünland. Neu geregelt werden die erforderlichen Nachweise für die Beantragung und Kontrolle der Zahlung für Junglandwirte, die Inanspruchnahme der Kleinerzeugerregelung und der Umgang mit Landschaftselementen.
Schließlich wird mit der Verordnung die soeben in Kraft getretene Direktzahlungen-Durchführungsverordnung in drei Punkten geändert. Die Änderungen beziehen sich auf die Vorgaben für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sowie auf die Zuordnung von Feldrandstreifen, Pufferstreifen und Waldrandstreifen im Rahmen der Anbaudiversifizierung zum brachliegenden Land. Zudem wird konkretisiert, an welchen Gewässern Pufferstreifen angelegt werden können.