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Verordnung schon veraltet

Bundesrat betont Rechtsanspruch der Bürger auf „schnelles Internet“

Die benötigten Internetgeschwindigkeiten nehmen durch Webstreams, Homeoffice und Datentransfer deutlich zu. Dabei sind die vor Jahren angepeilten politischen Ziele noch gar nicht erreicht.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Bundesrat hat am Freitag der Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten zugestimmt, zugleich aber weitere zügige Schritte für eine Fortentwicklung der Internetversorgung angemahnt.

Die in der Verordnung festgelegten Anforderungen für Internetzugangsdienste sind nach Einschätzung der Länderkammer allerdings nicht geeignet, den Erwartungen der Bürger an einen Rechtsanspruch auf „schnelles Internet“ gerecht zu werden.

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Ansprüche laufen dem Ausbau davon

Sie forderte die Bundesregierung mit Verweis auf die stetig steigenden technischen Anforderungen an Internetzugangs- und Sprachtelekommunikationsdienste auf, das Rechtsinstrument der Telekommunikationsmindestversorgung zügig weiterzuentwickeln. Dabei sollten sowohl strengere Parameter für Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste festgelegt als auch das Verfahren zur Verpflichtung zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten erheblich gestrafft werden.

Die Weiterentwicklung sei dabei so auszugestalten, dass ambitionierte Vorgaben und Verfahren entstünden, ohne dass der eigenwirtschaftliche Ausbau beeinträchtigt werde.

10,0 Mbit/s im Download müssen gewährleistet sein

Die jetzt gebilligte Verordnung der Bundesnetzagentur legt Mindestanforderungen für den Internetzugang fest. Bürger, die bislang keinen ausreichenden Zugang zu Internet- oder Sprachkommunikationsdiensten hatten, erhalten damit erstmals einen individuellen rechtlichen Anspruch.

Hintergrund ist eine EU-Richtlinie, die den Bund zur „Universaldienstgewährleistung“ verpflichtet. Hierzu schreibt die Verordnung vor, dass die Unternehmen Bandbreiten von mindestens 10,0 Mbit/s im Download beziehungsweise mindestens 1,7 Mbit/s im Upload leisten müssen. Die Latenz - also Verzögerungszeit - darf höchstens 150,0 ms betragen.

Die Parameter orientieren sich - nach Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes - insbesondere an der von 80 % der Verbraucher im Bundesgebiet genutzten Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz.

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