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Die „cleveren“ Tricks der Vermarkter

Viele Viehhändler ziehen den Mästern über kleine Schummeleien das Geld aus der Tasche. Die sieben häufigsten Tricks stellt Christa Niemann vom DBV vor. Es ist schon erstaunlich, welche „Hackentricks“ sich viele Vermarkter einfallen lassen, um den Schweinemästern indirekt das Geld aus der Tasche zu ziehen.

Lesezeit: 8 Minuten

Viele Viehhändler ziehen den Mästern über kleine Schummeleien das Geld aus der Tasche. Die sieben häufigsten Tricks stellt Christa Niemann vom Deutschen Bauernverband vor.


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Es ist schon erstaunlich, welche „Hackentricks“ sich viele Vermarkter einfallen lassen, um den Schweinemästern indirekt das Geld aus der Tasche zu ziehen. Seit einigen Monaten sind sie wieder besonders kreativ. Fakt ist, dass auf diese Weise vermeintlich gute Vermarktungskonditionen mit niedrigen Vorkosten und hohen Zuschlägen wieder deutlich schlechter werden.


Die Leidtragenden sind die Landwirte. Vielen fällt es schwer, im Dschungel von Preismasken, versteckten Vorkosten und verwirrenden Abrechnungsmodellen für Teilschäden den Überblick zu behalten. Um die Orientierung zu erleichtern, hat der DBV für Sie die sieben häufigsten Tricks der Vermarkter zusammengestellt.


1. Leicht veränderte Masken


Die Preismaske ist neben dem Basispreis, den Vorkosten und den Zuschlägen fester Bestandteil des Kaufvertrages. Das gilt auch, wenn dieser – wie bei Schlachtviehverkäufen üblich – nicht schriftlich, sondern mündlich vereinbart wird. Meist einigen sich Händler und Mäster auf eine bestimme Abrechnungsmaske, die dann längere Zeit zum Einsatz kommt.


In letzter Zeit stellt der DBV jedoch häufiger fest, dass einige Vermarkter die Abrechungsmodelle eigenmächtig verändern. Oft sind es nur kleine Nuancen, die der Landwirt auf den ersten Blick gar nicht bemerkt. Auf die gesamte Lieferpartie hochgerechnet kann sich der Verlust jedoch schnell auf mehrere Hundert Euro summieren.


Beispiel: In der Übersicht sind Auszüge einer Original- und einer leicht veränderten Preismaske gegenübergestellt. Bei der veränderten Maske werden zwischen 103 und 106 kg Schlachtgewicht (SG) zwei statt ein Cent abgezogen. Zudem beginnt die Grenze für die 3 Cent-Abzüge bereits ab 106 kg SG. Und die 4 Cent-Abzüge für Tiere mit geringerem Muskelfleischanteil (MFA) wurden von 54 % auf 55 % angehoben. Bei einer Lieferpartie von 170 Schweinen mit einem Schlachtgewicht von 98,8 kg und 58,5 % MFA fehlen dem Mäster dadurch in Summe 246,50 €!


Mäster sollten deshalb bei jeder Lieferung kritisch prüfen, ob die vereinbarte Maske auch tatsächlich angewendet wurde. Um zu sehen, wie die eigene Herkunft bei Verwendung der veränderten Preismaske abschneidet, reicht es allerdings nicht, nur einzelne Schweine nachzurechnen. Besser ist es, mehrere repräsentative Partien durch beide Masken laufen zu lassen. Der Deutsche Bauernverband und andere Beratungsorganisationen bieten einen entsprechenden Service an (siehe Kasten rechts).



Fehler bei der Übertragung


Jeder Vermarkter arbeitet mit zwei Versionen der Abrechnungsmaske. Auf der Schlachtabrechnung wird das Abrechnungsmodell lesbar und (hoffentlich) nachvollziehbar für den Landwirt dargestellt. Und damit das Rechenprogramm weiß, wo Zuschläge fällig sind und wo etwas abgezogen wird, muss das Abrechnungsmodell zusätzlich in eine Programmiersprache umgewandelt werden. Dabei kann es jedoch zu Übertragungsfehlern kommen, entweder aus Versehen oder gewollt.


Das fällt erst auf, wenn man stichprobenartig einzelne Schlachtschweine herausgreift und für sie den Erlös komplett neu errechnet. Dabei reicht es nicht, nur das Schlachtgewicht mit dem Basispreis zu multiplizieren! Stattdessen muss man ganz vorn ansetzen und zum Beispiel bei FOM-Abrechnungen aus dem Muskelfleischanteil, dem SG und dem Basispreis sowie den Zu- und Abschlägen den wahren Auszahlungspreis berechnen.


Um Missverständnissen vorzubeugen, sollten Mäster und Vermarkter vor dem Verkauf klar regeln, welche Preismaske als Abrechnungsgrundlage gelten soll. Diese Maske sollte sich der Mäster vor dem Abliefern seiner Schweine dann schriftlich aushändigen lassen. Sobald er die Abrechnung erhält, muss er checken, ob die vereinbarte und die auf der Abrechnung ausgewiesene Preismaske übereinstimmen. Und zu guter Letzt überprüft er stichpunktartig, ob die vereinbarte Maske auch tatsächlich angewendet wurde.


3. Stellen nach dem Komma einfach gekappt


Bei der Vermarktung nach FOM und AutoFOM wird mit unterschiedlich vielen Stellen nach dem Komma gearbeitet. Bei FOM werden die Zu- und Abschläge in Euro bzw. Cent angegeben. Deshalb ist es üblich mit zwei Nachkommastellen zu arbeiten. Bei der AutoFOM-Vermarktung hingegen wird rückwärts gerechnet. Die Indexpunkte je Tier ergeben sich aus den Teilstückgewichten.


Anschließend werden die Indexpunkte mit dem Basispreis multipliziert und das Ergebnis durch das Schlachtgewicht geteilt. Auf diese Weise erhält man den Auszahlungspreis je kg Schlachtgewicht, der in der Regel drei- oder vierstellig ist.


Entscheidend ist nun, wie der Vermarkter mit der dritten bzw. vierten Nachkommastelle umgeht. Faire Vermarkter runden die Werte kaufmännisch auf bzw. ab. Aus 1,258 wird dabei 1,26 und aus 1,254 wird durch Abrundung 1,25. Einige Vermarkter sind jedoch dazu übergegangen, die Nachkommastellen einfach zu kappen. Aus 1,258 wird dann nicht 1,26 sondern 1,25. Unter dem Strich geht dem Mäster dadurch etwa ein halber Cent pro kg Schlachtgewicht flöten. Bei einer Partie von 170 Schlachttieren kann sich der Verlust schnell auf 80 € summieren.


Auch diesem „Hackentrick“ kommt man nur auf die Schliche, wenn man stichprobenartig einzelne Schweine herausgreift und die Erlöse „zu Fuß“ nachrechnet. Und wenn man den Viehhändler dabei ertappt, dass er die Nachkommastellen abgeschnitten hat, sollte man ihn zur Rede stellen und sich künftig auf das kaufmännische Auf- und Abrunden der Beträge einigen.


4. Teure Teilschäden


Teilschäden können richtig ins Geld gehen. Wird z. B. ein Schinken beanstandet, weil er Verletzungen aufweist, kann das den Erlös des Schweines um bis zu 30 % schmälern. Denn für wertvolle Teilstücke werden von etlichen Schlachthöfen zum reinen Rohstoffwert (Schinkengewicht mal Basispreis) auch noch für jedes kg Restschlachtgewicht 20 Cent abgezogen. Das ist auch gerechtfertigt, weil Teilstückvermarkter für den Schinken mehr als den Basispreis erlösen können.


Doch Achtung! Prüfen Sie bei jedem Abzug kritisch, ob es sich bei dem verworfenen Schlachtabschnitt auch tatsächlich um ein wertvolles Teilstück handelt. Denn „pfiffige“ Vermarkter behandeln hin und wieder auch ein verworfenes Eisbein wie einen Schinken – immer in der Hoffnung, dass es niemandem auffällt!


Andere Händler nutzen die Gunst der Stunde, um den Abzug eigenmächtig von 20 auf 25 Cent zu erhöhen. Sie begründen dies mit dem Hinweis, dass der Schlachthof den Abzug erhöht habe. Nehmen Sie diese Begründung nicht kritiklos hin. Informieren Sie sich stattdessen bei Ihrem Schlachthof und lassen Sie sich die Sachlage erklären. Bitten Sie dann Ihren Händler um Erläuterung. Bei Tieren mit Teilschäden liegen in der Regel Klassifizierungsdaten vor, sodass sich der Abzug berechnen lässt.


5. Festpreis bei Teilschäden


Es gibt noch eine weitere Variante der Teilschaden-Verrechnung: Einige Viehhandelsunternehmen vereinbaren mit den Schweinemästern bei Teilschäden einen festen Betrag je kg Schlachtgewicht als Auszahlungspreis, unabhängig von der Höhe des Basispreises. Doch Achtung: Diese Rechnung geht allenfalls bei niedrigen Basispreisen und geringen Schlachtgewichten auf. Je besser der Basispreis und je höher das Schlachtgewicht, desto größer ist Ihr Verlust, den Sie bei dieser Regelung machen!


Beispiel: Ein Tier mit 95 kg SG, 57 % MFA und einem Schinkenschaden er­­reicht bei einem Basispreis von 1,25 € normalerweise einen Erlös von 99,75 € (118,75 € Bruttoerlös abzüglich 19 € für den Schinkenschaden). Bei einem Festpreis von 0,92 €/kg SG sinkt der Erlös des gleichen Tieres dagegen auf 87,40 €. Bei einem Basispreis von 1,40 €/kg SG werden bei dem gleichen Schwein bei der Festpreisregelung sogar 26,60 € über den üblichen Abzug hinaus in Rechnung gestellt.


Abzüge für Teilschäden sind generell schwer nachprüfbar, denn es gibt keine gesetzlichen Regelungen. Erst der Blick in die Wiegeliste gibt Aufschluss, was wirklich in Rechnung gestellt wurde. Am besten vereinbaren Sie bereits im Vorfeld mit Ihrem Vermarkter, wie Teilschäden verrechnet werden sollen. Und hüten Sie sich dabei vor Festpreisregelungen!


6. Undurchsichtige Vorkosten


Vorkosten sind Abzüge, die vom Viehhandel für jedes Schlachtschwein erhoben werden. Dazu gehören unter anderem Kosten für den Transport, die Erfassung und die Klassifizierung der Tiere. Wie der Handel die Vorkosten im Detail benennt, ist für den Schweinemäster letztlich unwichtig. Entscheidend ist für ihn vielmehr, wie hoch die Vorkosten insgesamt sind.


Genau das möchte der Handel aber gern verschleiern. Deshalb lässt er sich einiges einfallen, um die Vorkosten zu splitten und intransparent zu machen. Es gibt z. B. Viehhandelsunternehmen, die nur einen Teil der Vorkosten in Euro je Tier angeben und den Rest als Prozentwert vom Umsatz. Hier bekommt der Mäster erst dann den Überblick, wenn er den Taschenrechner zückt, die Prozentangaben in Euro umrechnet und die Teilbeträge addiert. Im Klartext: Eine umsatzorientierte Staffelung der Vorkosten kann vorteilhaft sein, denn bei schlechten Basispreisen werden dem Mäster anteilig auch geringere Vorkosten in Rechnung gestellt. In der Abrechnung sollten aber alle Vorkostenbeträge übersichtlich aufgelistet und in €/Tier ausgewiesen sein, um sie transparent zu machen!


7. Doppelt berechnete Vorkosten


Einzelne Vermarkter berechnen Teile der Vorkosten doppelt. Zu den Vorkosten, die der Schlachthof in Rechnung stellt, kommen noch einmal Vorkosten des Viehhandels hinzu. Offensichtlich wird dies oft erst, wenn der Viehhandel an die Abrechnung auch die Originalrechnung des Schlachthofes anheftet.


In einigen Abrechnungen von Mästern aus Weser-Ems zieht der Viehhandel z. B. Vorkosten in Höhe von 4,80 € ab, und das bewegt sich auch im Rahmen des Üblichen. Hinzu kommen jedoch noch 1,70 € je Schwein, die der Schlachthof bereits abgezogen hatte. In Summe ergeben sich dadurch 6,50 € Vorkosten pro Tier, und das ist eindeutig jenseits von Gut und Böse.


Vorkosten sind nur ein Teil der Vermarktungskonditionen. Zum Gesamtpaket, das man bei der Beurteilung berücksichtigen muss, gehören auch der Basispreis, Zuschläge und die Abrechnungsmaske.






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